Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  Munchen  (Civilsachen).  393

C.  Bayer.  Oberstes  LKandesgericht  in  München  (Eivilsachen).
Civikrecht.

Wenn  im  Zwangsenteignungsverfah  Grundstücke  abgetreten  und
anderc  dafür  eingetauscht  werden,  so  kann  die  Einigung  der  Beteiligten
hierüber  rechtswirksam  zu  Protokoll  der  Distrikts  ltungsbehörde  erklärt
und  die  Eigentumsübertragung  auf  Grund  dieses  Protokolls  nach  Antrag  der
Beteiligten  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen  werden.

Aus  Anlaß  der  Verhandlungen  über  die  Zwangsenteignung  der  zur
Herstellung  einer  Lokalbahn  erforderlichen  Grundstücke,  kam  zwischen  dem  abtretungsberechtigten
  Eisenbahnärar  und  der  abtretungspflichtigen  Stadtgemeinde
Nürnberg  am  13.  Juni  1905  vor  einer  Kommission  des  Stadtmagistrats
Nürnberg  als  Distriktsverwaltungsbehörde  ein  Vergleich  zustande,  nach  dem  die
Stadtgemeinde  Nürnberg  eine  Anzahl  von  Grundstücken  und  Teilflächen  von
solchen  in  den  Steuergemeinden  Sch.  und  H.  an  das  Eisenbahnärar  und  dieses
eine  Anzahl  von  Grundstücken  in  den  Steuergemeinden  T.,  W.,  Sch.  und  H.
an  die  Stadtgemeinde  Nürnberg  tauschweise  abtrat.  Beide  Teile  beantragten
die  Umschreibung  der  Grundstücke  und  Grundstücksteile,  die  in  dem  Vergleiche
einzeln  bezeichnet  sind,  in  den  öffentlichen  Büchern.

Das  Amtsgericht  Nürnberg,  Hypothekenamt,  lehnte  die  Umschreibung  ab,
weil  der  Vergleich  wegen  des  vereinbarten  Austausches  von  Grundstücken  nach
Art.  14  des  Not.-Ges.  von  1861  der  notariellen  Form  bedürfe  .

Die  von  der  Generaldirektion  der  K.  B.  Eisenbahnen  eingelegte  Beschwerde
wurde  vom  Laudgerichte  Nürnberg  mit  Beschluß  vom  26.  August  1905  zurückgewiesen.
  Das  Beschwerdegericht  trat  der  Ansicht  des  Hypothekenamts  bei,  daß
die  Vorschrift  des  Art.  26  AG.  z.  CPO.  und  KO.  auf  den  Fall  nicht  anwendbar
  sei,  daß  die  für  die  abzutretenden  Grundstücke  zu  leistende  Entschädigung
durch  Uebertragung  des  Eigentums  an  Grundstücken  gewährt  wird.

Gegen  diese  Entscheidung  hat  die  Generaldirektion  die  weitere  Beschwerde
eingelegt,  die  sie  damit  begründete,  daß  sie  den  Art.  26  AG.  z.  CPO.  und
KO.  als  verletzt  bezeichnete.

Der  Beschwerde  ist  stattzugeben.

Die  in  dem  Gesete  vom  17.  November  1837  (Ges.  Bl.  S.  109)  enthaltenen
  Vorschriften  über  die  Zwangsenteignung  von  Grundstücken  sind  durch
den  Art.  55  (in  der  neuen  Fassung  Art.  26)  des  AG.  CPO.  und  KO.
dahin  ergänzt  worden,  daß  „eine  gütliche  Einigung  der  Beteiligten  über  die
zu  leistende  Entschädigung  mit  der  Protokollierung  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  rechtswirksam“  wird,  es  also  der  im  Art.  14  des  Not.-Ges.  von  1861
vorgeschriebenen  notariellen  Beurkundung  nicht  bedarf?).  Wie  sich  aus  der
Entstehungsgeschichte  der  Vorschrift  (Verh.  der  K.  d.  Abg.  1878/79,  Beil.-Bd.
  6  S.  74  ff.)  ergibt,  sollte  die  zur  Durchführung  des  Zwangsenteignungsverfahrens
  berufene  Distriktsverwaltungsbehörde  auch  die  Befugnis  zur  Beurkundung
  der  Einigung  über  die  Abtretung  und  die  dafür  zu  leistende  Entschädigung
  erhalten,  um  den  Verzögerungen  und  sonstigen  Unzukömmlichkeiten
vorzubeugen,  welche  in  solchen  Fällen  durch  die  Notwendigkeit  der  Errichtung
von  Notariatsurkunden  entstehen  können,  man  hoffte  auf  diesem  Wege  die
Herbeiführung  einer  Einigung  unter  den  Beteiligten  zu  erleichtern  und  die
Erledigung  der  Angelegenheit  zu  vereinfachen  und  zu  beschleunigen.

1  ##al.  8  2  d  sa
num.:;  Die  Vorschrift  hat  auch  für  die  Zeit  nach  Einführung  des  Grundb
noch  Geltung.  Art.  109  und  112  Einf.-Ges.  zum  **  6  ndbuchs