894  Rechtsprechung.

Wenn  auch  bei  den  Gesetzgebungsverhandlungen  nur  von  einer  in
Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  November  1837  in  Geld  zu  leistenden  Entschädigung
  gesprochen  wurde,  so  ist  dies  doch  nicht  in  dem  Sinne  geschehen,

aß  die  Zuständigkeit  der  Distriktsverwaltungsbehörde  auf  die  Fälle  beschränkt

werden  sollte,  in  welchen  die  Beteiligten  sich  über  die  Zahlung  einer  Geldsumme
einigen.  Der  Gesetzgeber  hatte  keinen  triftigen  Grund,  auf  die  Vorteile,  die
er  sich  von  ihr  versprach,  zu  verzichten  und  an  dem  Erfordernisse  der  notariellen
Beurkundung  trotz  der  damit  verbundenen  Unzukömmlichkeiten  festzuhalten,  wenn
die  Beteiligten  die  Abtretung  im  Wege  des  Grundstückstausches  vollziehen  wollen.
Der  Wortlaut  des  Gesetzes  bietet  einer  einschränkenden  Auslegung  keine  Stütze,
er  spricht  ganz  allgemein  von  einer  Einigung  über  die  für  die  Abtretung  zu
leistende  Entschädigung  und  eine  solche  kann  auch  den  Inhalt  haben,  daß  die
abzutretenden  Grundstücke  gegen  andere  Grundstücke  vertauscht  werden.

Hiernach  ist  die  Umschreibung  der  den  Gegenstand  des  Vergleiches  vom
13.  Juni  1905  bildenden  Grundstücke  mit  Unrecht  abgelehnt  worden.  I.  Civ.-S.
Reg.  III  58/1905;  Beschluß  vom  22.  September  1905.

Recht  des  Stadtmagistrats  München  auf  Einsichtnahme  des  Grundbuchs
hinsichtlich  ungelöschter  Ewiggelder.

Gegen  den  in  Bd.  70  dieser  Blätter  S.  550  fg.  mitgeteilten  Beschluß  des
Landgerichts  München  I  vom  14.  Juli  1905  wurde  weitere  Beschwerde  eingelegt,
  aber  vom  Obersten  Landesgerichte  zurückgewiesen.  In  den  Gründen
ist  u.  a.  bemerkt:

Das  Recht,  dessen  Ausübung  durch  die  Einsicht  des  Grundbuchs  ermöglicht
  werden  soll,  besteht  jedenfalls  jetzt  nicht  mehr.

Das  Gewohnheitsrecht,  auf  das  der  Magistrat  sich  beruft,  hatte  nach  den
Darlegungen  der  oben  genannten  Schriftsteller  nicht  den  Inhalt,  daß  die  Stadtgemeinde
  ein  Recht  an  den  verwaisten  Ewiggeldern  erwarb,  sondern  es  enthielt
nur  den  Rechtssatz,  daß  solche  Ewiggelder  zur  Verstärkung  des  Vermögens
örtlicher  Stiftungen  dienen  sollen  und  die  Bestimmung  der  Stiftung,  der  das
Ewiggeld  im  einzelnen  Falle  zufallen  soll,  dem  Magistrate  zustehe.  Von  einem
Auspruche  des  Magistrats  im  privatrechtlichen  Sinne,  von  einem  Rechte,  von
dem  unbekannten  Berechtigten  oder  von  dem  Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks
  die  Einwilligung  in  die  Verfügung  zu  verlangen,  kann  nicht  die  Rede
sein;  der  Magistrat  leitete  sein  Verfügungsrecht  unmittelbar  aus  dem  Rechtssatz
ab,  der  es  ihm  einräumte.  Daß  der  Berechtigte  sich  nicht  mehr  ermitteln  ließ,
wurde  seit  der  Einführung  des  Hypothekengesetzes,  wie  die  bei  Tinsch  a.  a.  O.
S.  52  aus  den  magistratischen  Akten  angeführten  Beschlüsse  des  Magistrats
und  des  vormaligen  Stadtgerichts  München  entnehmen  lassen,  in  einem  Aufgebotsverfahren
  festgestellt,  auf  das  die  Vorschriften  des  §  82  des  Hypochekengesetzes
  entsprechend  angewendet  wurden  (vgl.  auch  Roth-Becher,  Bayer.
Civilrecht,  2.  Aufl.,  Bd.  2  Abt.  1  S.  182).  Aus  einer  Sachlage,  die  den  Antrag
anf  Erlassung  des  Aufgebots  zu  begründen  vermochte,  ergab  sich  nur  die
rechtliche  Möglichkeit,  daß  es  zu  der  Feststellung  der  Unbekanntheit  des  Berechtigten
  und  infolgedessen  zur  Ausübung  der  dem  Magistrat  in  diesem  Falle
zustehenden  Verfügungsbefugnis  kommen  werde.  Wäre  das  Aufgebotsverfahren,
wie  der  Magistrat  geltend  macht,  nicht  erforderlich  gewesen,  so  würde  die
Unbekanntheit  des  Berechtigten  allein  gleichfalls  nur  die  Möglichkeit  geboten
haben,  von  dem  die  Verfügungsbefugnis  gewährenden  Rechtssatze  Gebrauch  zu
machen,  die  Eintragung  im  alten  Grundbuche  wurde  nicht  schon  dadurch  unrichtig,
  daß  der  Berechtigte  unbekannt  geworden  war.  Diese  Möglichkeit  ist