Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  395

mit  der  nach  Art.  47  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899,  Uebergangsvorschriften
zum  BGB.  betr.,  am  1.  Mai  1905  eingetretenen  Umwandlung  der  Ewiggelder
in  Rentenschulden  (§5  1199  mit  1203  BGB.)  hinweggefallen.  Für  die  Rentenschulden
  gelten  ausschließlich  die  Vorschriften  des  BGB.,  der  gewohnheitsrechtliche
  Rechtssatz,  der  die  Zuwendung  an  eine  örtliche  Stiftung  ermöglichte,
ist  im  Art.  47  Ue.-G.  nicht  vorbehalten  worden,  eine  Rentenschuld,  deren
Gläubiger  unbekannt  ist,  wird  nach  Maßgabe  des  §  1170  BGB.,  wenn  der
Gläubiger  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen.
ist,  von  dem  Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  erworben,  gleichviel  ob
die  Voraussetzungen  für  den  Antrag  auf  Erlassung  des  Aufgebots  erst  seit  dem
1.  Mai  1905  eingetreten  sind  oder  schon  vor  diesem  Tage  vorhanden  waren.
I.  Civ.-S.  Reg.  III  51/1905;  Beschluß  vom  9.  September  1905.

Eine  unter  der  Herrschaft  des  Bayer.  Hypothekengesetzes  von  1822
vereinbarte  Hypothek  kann  seit  Geltung  der  einschlägigen  Vorschriften  des
BGB.  als  Buchhypothek  in  das  Grundbuch  nur  eingetragen  werden,  wenn
die  Hypothekbestellungsurkunde  durch  eine  Erklärung  über  die  Art  der
Hypothek  ergänzt  wird.

Nach  §  21  des  Hypothekengesetzes  vom  1.  Juni  1822  wird  die  Hypothek
durch  die  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  erworben.  Das  unter  seiner
Geltung  vereinbarte,  aber  in  das  Hypothekenbuch  noch  nicht  eingetragene  Pfandrecht
  ist  daher  als  Hypothek  des  früheren  Rechts  nicht  entstanden  und  kann,
da  jetzt  für  den  Bezirk,  in  welchem  das  Grundstück  lieg,  das  Grundbuch  als
ange  anzusehen  ist,  nur  als  Hppothek  nach  den  Vorschriften  des  BGB.
entstehen.  .  .

Nach  §  1116  BGB.  wird  über  die  Hypothek  ein  Brief  erteilt,  wenn
nicht  die  Beteiligten  sich  über  dessen  Ausschließung  einigen.

Im  vorliegenden  Falle  haben  sich  die  Beteiligten  darauf  beschränkt,  in  der
Notariatsurkunde  die  Eintragung  einer  Hypothek  zu  vereinbaren,  und  haben
eine  Ausschließung  des  Briefs  nicht  erwähnt.  An  die  Erteilung  eines  Briefs,
der  dem  damals  geltenden  Rechte  fremd  war,  haben  sie  nicht  gedacht,  vielmehr
angenommen,  daß  die  vereinbarte  Belastung  des  Grundstücks  nach  den  Vorschriften
  des  älteren  Rechts  als  Hypothek  ohne  Brief  begründet  werde.
Allein  diese  Vorschriften  sind  dadurch,  daß  die  Beteiligten  sie  als  Ergänzung
ihrer  Willenserklärung  ansahen  und  durch  sie  den  gewollten  rechtlichen  Erfolg
zu  erreichen  erwarteten,  nicht  zu  rechtgeschäftlichen  Bestimmungen,  zu  Bestandteilen
  des  geschlossenen  Vertrags  geworden.

An  ihre  Stelle  sind  als  ergänzendes  Recht  nunmehr  die  Vorschriften  des
BGB.  getreten,  welche  die  Ausschließung  des  Briefs  von  einer  besonderen
Einigung  abhängig  machen.  .

Eine  solche  Einigung  ist  weder  in  der  notariellen  Kaufurkunde,  noch  sonst
in  einer  der  Formen  des  §  29  GB0.  erklärt.  Die  vereinbarte  Hypothek
würde  daher  als  Briefhypothek  einzutragen  sein,  wenn  nicht  die  Beteiligten  in
der  Beschwerde  und  weiteren  Beschwerde  ihre  Eintragung  als  Hypothek,  für
welche  die  Erteilung  des  Briefs  ausgeschlossen  ist,  ausdrücklich  beantragt  hätten.
Der  beantragten  Eintragung  steht  aber  der  Mangel  eines  Nachweises  der  erforderlichen
  Eintragungsbewilligung  als  Hindernis  entgegen  (5  29  GBO).  Die
vom  Grundbuchamte  nach  §  18  GBD.  erlassene  Verfügung  steht  daher  mit  den
gesetzlichen  Vorschriften  in  Uebereinstimmung.  I.  Civil.-S.  Reg.  III  46/1905;
Beschluß  vom  26.  August  1905.