396  Literatur.

III.  Literatur.
1)  Deutsche  Verlaganstolkt.  in  Stuttgart.  «  ’

Rechtsprechnnqm5zumBGB.«EG.3.BGB.,CPO.,UD.,GBQ,FGG.,ZDBG.

und  dem  gesamten  Handelsrecht,  nach  der  Reihe  der  Gesetzesparagraphen  bearbeitet

  von  Dr.  H.  Th.  Sörgel.  6.  Jahrgang.  1906.  Preis  6  Mk.
"  Das  zur  Orientierung  über  den  Stand  der  Rechtsprechung  zu  den  einzelnen  Vorschriften
  der  in  der  Ueberschrift  angegebenen  Leetz  und  Rechtsmaterien  sehr  wertvolle  und
sorzsültig  durchgearbeitete  Buch  hat  sich  in  der  Praxis  so  eingebürgert,  daß  es  einer  besonderen
  Hervorhebung  seiner  Vorzuge  nicht  bedarf.  Der  neue  —  6.  —  Jahrgang  hat  eine
Bereicherung  dadurch  erfahren,  vr  er  den  einzelnen  Rechtssähen  entsprechende  Schlagwörter
voranstellt,  die  Rechtssäcze  in  teilweise  etwas  ausführlicherer  Form  mitteilt  und  sich  auch  auf
bie  gesamte  handelsrechtliche  Judikatur  vom  Jahre  1904  an  erstreckt.  Auch  bei  den  Rechtsãtzen
  zu  den  Übrigen  Gesetzen  sind  einzelne  Entscheidungen  aus  früherer  Zeit,  insbesondere
eem  Jahre  1904,  nachgeholt.  Durch  all  dies  ist  der  Umfang  des  Jahrgangs  gegen  früher
nicht  unerheblich  gewachsen.  O.

2)  J.  Schweitzer  Verlag  (Arthur  Sellier)  München.
Das  Sachenrecht  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  und  der  Grundbuchordnung  für

das  Deutsche  Reich  von  Karl  Männer,  Reichsgerichtsrat.  2.  neubearbeitete

Auflage  des  „NRechts  der  Grundstücke“.  Geb.  14  Mk.

In  Ausdehnung  der  für  die  erste  Auflage  gestellten  Aufgabe,  in  der  Hauptsache  das
Immobiliarrecht  des  BG.  zu  behandelu,  bringt  die  zweite  Auflage  unter  entsprechend  geändertem
  Titel  eine  systematische  Darstellung  des  ganzen  Sachenrechts  des  BGB.  In  übersichtlicher
  Anordnung  und  leicht  verständlicher  Sprache  behandelt  der  Verfasser  wohl  alle
Fragen  des  Sachenrechts,  wobei  die  Literatur  und  Rechtsprechung  eingehend  berücksichtigt  ist,
ohne  aber  den  Verfasser  zu  hindern,  seiner  selbständigen  Meinung  Ausdruck  zu  geben.  Die
Knappheit  der  Darstellung,  die  jedoch  ihrer  Grandlichkeit  keinen  Eintrag  tut  und  in  den

ahlreichen  Verweisungen  auf  andere  Autoren  und  die  Rechtsprechung  unmittelbar  zu  weiterer
Porschmo  anregt,  erscheint  als  ein  besonderer  Vorzug  des  den  Bedülrfnissen  der  Praxis
dienenden  Werkes.  H.
3)  Schletter'sche  Buchhandlung  (Frank  &amp;  Weigert)  in  Breslau.
Abgrenzung  von  untauglichem  Lersuch  und  Sraliedelike  und  Erörterung  ihrer
4  .

Strafbarkeit.  Von  Dr.  jur.  Theobor  Fabian.  1905.

In  Hest  63  der  von  Beling  herausgegebenen  strafrechtlichen  Abhandlungen  unternimmt
  der  Verfasser  die  Grenzlegung  zwischen  strafbarem  Versuch  und  straflosem  Putativdelikt.
  Er  verwirft  die  Straflosigkeit  jedes  untauglichen  Versuchs  und  geht  darin  so  weit,
daß  er  im  Gegensatz  sogar  zum  Reichsgericht  für  die  Strafbarkeit  des  Totbetens  u.  s.  w.
eintritt.  Versuch  ist  ihm  der  in  der  Anzenwelt.  objektivierte  Wille.  Ein  Putativdelikt  liegt
nach  dieser  Auffassung  nur  vor,  wenn  der  objektive  und  subjektive  Tatbestand  einer  konkreten
Handlung  keinem  Strafgesetze  zuwiderläuft,  trotzdem  der  Handelnde  dies  vermeint.  Dieser  Erweiterung
  des  Versuchsbegriffs  kann  nicht  zugestimmt  werden.  Es  fehlt  an  jeder  Beweisführung,
  daß  schon  der  bloße  Vorsatz,  durch  eine  bestimmte  Tätigkeit  ein  vorgestelltes  Delikt
zu  begehen,  jedes  objektiv  nicht  rechtswidrige  Handeln  zu  einem  rechtswibrigen  zu  gestalten
vermöge.  Ein  Delikt  ohne  Rechtswidrigkeit  des  Handelus  erscheint  aber  undenkbar.  Folglich
enügt  der  ein  Handeln  begleitende  Vorsatz  allein  noch  nicht,  um  daraus  ein  rechtswidriges
i'  zu  machen.  Die  Fälle,  in  welchen  jemand  in  Wahrheit  rechtmäßig  handelt,  aber
irgend  einen  wirklich  existierenden  gesetzlichen  Deliktstatbestand  zu  verwirklichen  glaubt,  mögen
die  Gemeingefährlichkeit  eines  Individuums  offenbaren;  ein  Versuch  des  Verbrechens  sind  sie
nur  da,  wo  nach  dem  geseplichen  Tatbestand  der  hinzutretende  Vorsatz  das  Handeln  rechtswidrig
  werden  läßt,  z.  B.  beim  Vorbringen  an  sich  unverfänglicher  Behauptungen  in  der
Absicht,  iemanden  damit  zu  einer  bestimmten  strafbaren  Handlung  zu  verleiten.  K.

4)  J.  Schweißer  Verlag  (Arthur  Sellier)  Münnchen.

Grundbuchordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  24.  März  1897  unter  besonderer
Berücksichtigung  des  Bayerischen  Ausführungsgesetzes  und  der  einschlägigen  Volläugsvorschriften
  erläutert  von  Georg  Meikel,  k.II.  Staatsanwalt  in  München.  1906.

Die  bisher  erschienenen  beiden  ersten  Lieferungen,  enthaltend  Erläunterungen  zu  68  1

mit  18  der  Grundbuchordn.,  lassen  Klarheit  und  Uebersichtlichkeit  in  der  Anlage  des  Werkes
erkennen.  Die  Verlagsbuchhandlung  sichert  in  der  Ankündigung  baldige  Fertigstelunh  zu,
nach  welcher  Gelegenheit  sein  wird,  auf  das  Werk  zurückzukommen.  .

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Fur  die  Redaktion  verantwortlich:  Professor  Dr.  Karl  Gareis  in  München.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.