vl.  Jahrzung.  14.  1.  Juli  1906.
Dr.  J.  A.  Seufferk's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Th.  Engelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  l.  Abhandlungen:  von  Jrubezune  Zu  68  2315,  2316  BG.;  Juh  Die  Kosten  der  x
thekarischen  Klage;  du  Chesne,  Vormerkung  und  Zuschlag.  II.  Rechtsprechung:  Relchsgericht
(Civil=  und  Strasfachen):  Vayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (ivil-  und  Strassachen);
Oberlandesgericht  München  (Tivllsachen);  banbhericht  München  I  (Civillachen).  III.  Literatur.

I.  Abhandlungen.

Zu  den  88§  2315,  2316  BGB.
Von  Senatspräsident  Dr.  von  Jacubezky  in  München.

In  dem  in  Nr.  10  veröffentlichten  Aufsatze  stellt  Langheineken  das
Postulat  auf,  ein  Pflichtteilsberechtigter,  der  eine  anrechnungs=  und  zugleich
ausgleichungspflichtige  Zuwendung  empfangen  hat,  dürfe  nicht  einen  größeren
Pflichtteilsanspruch  haben,  als  er  haben  würde,  wenn  die  Zuwendung  nur
anrechnungspflichtig  wäre,  eine  Berechnung,  die  ein  gegenteiliges  Ergebnis
liefert,  bezeichnet  er  als  „Nonsens“,  damit  glaubt  er  meine  im  Ergebnisse  mit
Planck-Ritgen  und  anderen  Schriftstellern  übereinstimmende  Darstellung
„ad  absurdum“  geführt  zu  haben.  Das  ist  „kurz,  nervose  und  deutlich")
gesprochen  und  wenn  es  sich  nur  um  die  Berechnung  handelte,  ließe  sich  nichts
agegen  einwenden.

Bevor  man  an  die  Berechnung  geht,  muß  aber  erst  die  Rechtsfrage  entschieden
  werden,  ob  der  Zuwendende  die  Anrechnung  (8  2315)  ganz  unbeschränkt
anordnen  kann.  Ist  er  in  der  Anordnung  der  Anrechnung  einer  Beschränkung
unterworfen,  so  ist  es  sehr  wohl  möglich,  daß  der  Pflichtteil  des  Empfängers
einer  ausgleichungspflichtigen  Zuwendung  durch  die  nur  teilweise  wirksame
Anordnung  der  Anrechnung  weniger  gemindert  wird,  als  wenn  die  Zuwendung
nicht  ausgleichungspflichtig,  die  Anordnung  der  Anrechnung  aber  vollwirksam
wäre.  Langheineken  setzt  die  Bejahung  der  Frage  als  selbstverständlich
voraus  und  kommt  so  zu  dem  Ergebnisse,  daß  der  Pflichtteil  des  Empfängers
sich  bei  dem  Zusammentreffen  mit  dem  Ehegatten  des  Erblassers  nicht  wie  der
der  anderen  Abkömmlinge  durch  die  Berücksichtigung  der  Zuwendung  bei  der
Ausgleichung  (8  2316  Abs.  1)  erhöht,  für  den  Empfänger  der  §  2316  nicht
zur  Anwendung  kommt  und  bei  ihm  lediglich  Anrechnung  nach  §  2315  statt-1)

  Wie  es  im  Jüngsten  Reichsabschied  von  1654  8  37  für  die  Einlassungsschrift  angeordnet
  war.
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