398  Die  Kosten  der  hypothekarischen  Klage.

findet.  Die  Zuwendung  mit  der  Bestimmung  der  Anrechnung  enthält  hiernach
eine  Schmälerung  des  Pflichtteils,  sie  schließt  die  Zuwendung  zum  Nachteile
des  Empfängers  von  der  Berücksichtigung  nach  §  2316  Abs.  1  aus.  Es  ist
aber  nicht  selbstverständlich,  daß  dem  Zuwendenden  freisteht,  den  Pflichtteil
des  Empfängers  in  solcher  Weise  zu  kürzen.  Bei  einer  Zuwendung  der
im  §  2050  Abs.  1  bezeichneten  Art  ist  er  nach  §  2316  Abs.  3  dazu  nicht
berechtigt,  er  kann  nicht  hindern,  daß  die  Ausstattung  den  Pflichtteil  des
Empfängers  ebenso  erhöht  wie  den  der  anderen  Abkömmlinge,  der  Empfänger
muß  mit  Einrechnung  der  auf  den  Pflichtteil  treffenden  Hälfte  der  Zuwendung
rbensoviel  haben,  wie  ein  anderer  Abkömmling,  dessen  gesetzlicher  Erbteil  der
leiche  ist,  als  Pflichtteil  erhält:).  Infolgedessen  bleibt  für  die  angeordnete
nrechnung  nur  die  andere  Hälfte  der  Zuwendung  übrig,  die  Anordnung
der  Anrechnung  ist  nach  §  2316  Abs.  4  nur  teilweise  wirksam.  Eine  Zuwendung
  anderer  Art  kann  dagegen  der  Zuwendende  nicht  nur  bei  den
Pflichtteilen  aller  Abkömmlinge  von  der  Berücksichtigung  ausschließen,  sondern
es  ist  ihm  auch  nicht  verwehrt,  eine  solche  Bestimmung  nur  für  die  Pflichtteile
  einzelner  Abkömmlinge,  insbesondere  für  den  des  Empfängers,  zu  treffen.
Auf  den  Pflichtteil  des  von  dieser  Bestimmung  betroffenen  Abkömmlinges  ist
der  §  2316  überhaupt  nicht  anwendbar,  der  vollen  Wirksamkeit  der  die  Anrechnung
  nach  §  2315  anordnenden  Bestimmung  steht  kein  Hindernis  entgegen.
  Da  diese  Bestimmung  den  Zweck  hat,  durch  Minderung  der  Pflichtteilslast
  die  Verfügungsfreiheit  des  Zuwendenden  zu  erweitern,  so  wird  in  der
mit  einer  ausgleichungspflichtigen  aber  nicht  unter  den  §  2050  Abs.  1  fallenden
Zuwendung  verbundenen  Anordnung  der  Anrechnung  die  Bestimmung  zu  finden
sein,  daß  die  Zuwendung  bei  dem  Pflichtteile  des  Empfängers  von  der  Berücksichtigung
  nach  §  2316  Abs.  1  ausgeschlossen  sein  soll,  es  wird  anzunehmen
sein,  daß  der  Zuwendende  seine  Verfügungsfreiheit  in  dem  größtmöglichen
Umfang  erweitern  will.  Insoweit  wird  den  Ausführungen  Langheineken's
beizustimmen  und  aus  ihnen  ein  Gewinn  zu  ziehen  sein,  der  vielleicht  zur
Klärung  der  weit  auseinandergehenden  Ansichten  beiträgt.

.  Die  Kosten  der  hypothekarischen  Klage.
Ein  Beilrag  zur  TLTehre  von  der  rechtlichen  Natur  der  Hypothest.
Von  Oberlandesgerichtsrat  Fuchs  in  Cassel.

Nach  §  93  CP0O.  fallen  die  Prozeßkosten  dem  Kläger  zur  Last,  wenn
der  Beklagte  nicht  durch  sein  Verhalten  zur  Erhebung  der  Klage  Veranlassung
gegeben  hat  und  den  Anspruch  sofort  anerkennt.  Es  ist  bestritten,  ob  diese
Vorschrift  auch  auf  den  Fall  Anwendung  findet,  daß  gegen  den  lediglich  dinglich,
  nicht  daneben  auch  persönlich  haftenden  Eigentümer  des  belasteten  Grundstückes
  die  hypothekarische  Klage  erhoben  ist  und  Beklagter  im  Prozesse  den
hypothekarischen  Anspruch  sofort  anerkennt.  Ist  dagegen  der  Eigentümer  des
lelnsteten  Grundstücks  zugleich  Schuldner  der  durch  die  Hypothek  gesicherten
persönlichen  Forderung,  so  hat  er  durch  sein  Verhalten,  nämlich  dadurch,  daß
er  es  unterließ,  die  Forderung  nach  Fälligkeit  zu  tilgen,  zur  Erhebung  der
hypothekarischen  Klage  Veranlassung  gegeben.  Hätte  er  die  Handlung,  zu  der

2)  Der  Empfänger  kann  freilich  durch  Erbverzichtsvertrag  in  eine  Beschränkung  seines
Pflichtteilsrechts  willigen,  aber  ein  solcher  Vertrag,  der  nach  8  2348  der  gerichtlichen  oder
notariellen  Beurkundung  bedarf,  steht  hier  nicht  in  Frage