Die  Kosten  der  hypothekarischen  Klage.  399

er  verpflichtet  war,  Zahlung  der  persönlichen  Schuld,  vorgenommen,  so  wäre
für  den  Gläubiger  keine  Veranlassung  zur  Erhebung  der  hypothekarischen  Klage
gegeben  gewesen.  In  dem  Unterlassen  der  geschuldeten,  fälligen  Leistung  liegt
das  zur  Klage  Veranlassung  gebende  Verhalten.

1.  Wenn  dem  lediglich  dinglich  haftenden  Eigentümer  des  belasteten
Grundstücks  ebenfalls  eine  Leistung  an  den  Hypothekengläubiger  obliegt,  dann
kann  man  auch  von  dem  Eigentümer  im  Falle  passiven  Verhaltens  sagen,  daß
er  durch  sein  Verhalten  Veranlassung  zur  Erhebung  der  Klage  gegeben  habe.
Von  einer  weitverbreiteten  Meinung  wird  nun  angenommen,  der  Eigentümer
des  Pfandgrundstücks  sei  verpflichtet,  die  Pfandsumme  dem  Pfandgläubiger  zu
zahlen.  Von  Manchen  wird  diese  Verpflichtung  als  eine  Verpflichtung  zur
Zahlung  aus  dem  Grundstücke,  als  eine  durch  den  Wert  oder  Erlös  des
Grundstückes  beschränkte  Zahlungspflicht  bezeichnet.  Ueber  die  Vertreter  dieser
Meinung  vgl.  Crome,  System  §  460  Bd.  3  S.  644  Anm.  41.

Darüber,  welche  Pflicht  die  Hypothek  dem  Eigentümer  des  Pfandgrundstücks
  auferlegt,  muß  naturgemäß  die  gesetzliche  Bestimmung  Auskunft  geben,
welche  den  Begriff  der  Hypothek  aufstellt.  Danach  ist  die  Hypothek  die  Belastung
  eines  Grundstücks  in  der  Weise,  daß  an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten
die  Belastung  erfolgt,  eine  bestimmte  Geldsumme  zur  Befriedigung  wegen  einer
ihm  zustehenden  Forderung  aus  dem  Grundstück  zu  zahlen  ist  (§  1133  BGB.).
Es  ist  also  hier  ein  Zahlungspflichtiger  nicht  genannt,  es  ist  auch  nicht  schlechthin
von  Zahlung,  sondern  von  Zahlung  aus  dem  Grundstück  die  Rede.  Eine
Bahlung  aus  dem  Grundstück  kann  aber  der  Eigentümer  nicht  leisten;  denn
Zahlung  aus  dem  Grumstück  ist  nur  eine  Zahlung  aus  dem  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  erzielten  Ertrag  oder  Erlös  des  Grundstücks  (vgl.  Denkschrift
  Heymann'sche  Ausgabe  S.  211).  8  1147  BGB.  spricht  es  ausdrücklich
aus,  daß  die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem  Grundstück  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  erfolgt.  Zahlungen,  die  der  Eigentümer,  gleichviel  aus
welchen  Mitteln,  auf  die  Hypothek  freiwillig  leistet,  sind  nicht  Zahlungen  aus
dem  Grundstück  (vgl.  Entsch.  d.  RGer.  in  Civils.  Bd.  47  S.  270).  Macht
der  Eigentümer  das  Grundstück  oder  die  von  der  Hypothek  ergriffenen  Gegenstände
  zu  Geld  und  befriedigt  er  mit  diesem  Geld  den  Gläubiger,  so  ist  das
keine  Zahlung  aus  dem  Grundstück,  die  Hypothek  wird  dadurch  nicht  verwirklicht,
  befriedigt,  sondern  es  wird  dadurch  nur  die  persönliche  Forderung  des
Hypothekengläubigers  zu  dem  gezahlten  Betrage  getilgt  (vgl.  Entsch.  d.  RGer.
in  Civils.  Bd.  56  S.  325,  Turnau-Förster,  Liegenschaftsrecht  Bd.  1  zu
§  1181  Bem.  II,  2,  2.  Aufl.  S.  795  unten).  Die  Zwangsvollstreckung  selbst
kann  aber  der  Eigentümer,  abgesehen  von  dem  besonderen  Ausnahmefall  des
5  175  Zwangsverst.-Ges.,  gar  nicht  herbeiführen.  Wenn  also  das  Gesetz  dem
Eigentümer  wirklich  eine  Verpflichtung  zur  Zahlung  aus  dem  Grundstücke
auferlegte,  so  wäre  das  eine  Verpflichtung,  die  er  unmöglich  erfüllen  kann,  an
deren  Erfüllung  ihn  das  Gesetz  selbst  hindert,  indem  es  die  Befriedigung  aus
dem  Grundstück  nur  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zuläßt.  In  der  Zwangsvollstreckung
  ist  aber  nicht  der  Eigentümer  derjenige,  der  an  den  Gläubiger
zahlt  oder  zu  zahlen  hat.  Wenn  der  Zwangsversteigerungsrichter  aus  dem  an
ihn  vom  Ersteher  eingezahlten  Steigpreis  an  den  Hypothekengläubiger  zahlt,
so  handelt  er  nicht  in  Vertretung  des  Schuldners  (Kretzschmar,  Zwangsversteigerungsgesetz
  S.  55).

Andere  behaupten,  der  Eigentümer  sei  zur  Zahlung  der  Pfandsumme
schlechthin,  nicht  etwa  nur  zur  Zahlung  aus  dem  Grundstück  verpflichtet.  Von
einer  solchen  Verpflichtung  des  Eigentümers  spricht  8  1113  BGB.  ebensowenig