400  Die  Kosten  der  hypothelarischen  Klage.

—  fast  möchte  man  sagen:  noch  weniger  —  als  von  einer  Verpflichtung  des
Eigentümers  zur  Zahlung  aus  dem  Grundstück.  Auch  aus  der  Entstehungsgeschichte
  des  §  1113  ergibt  sich  eine  Zahlungspflicht  des  Eigentümers  nicht.
§  1065  des  Entw.  I  bezeichnete  die  Hypothek  als  die  Belastung  eines  Grundstücks
  in  der  Weise,  daß  eine  bestimmte  Person  berechtigt  ist,  wegen  einer
bestimmten  Geldforderung  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  zu  verlangen.
Die  Motive  Bd.  III  S.  676  bemerkten  hierzu  ausdrücklich,  es  müsse  von  einer
Zahlungspflicht  des  Eigentümers  abgesehen  werden.  Sie  sagen  weiter,  die
Unterstellung  einer  Zahlungspflicht  des  Eigentümers  würde  die  Hypothek  in
ein  obligatorisches  Rechtsverhältnis  verwandeln.  Das  Verhältnis  werde  bald
als  Alternativobligation  konstruiert,  nach  welcher  der  Eigentümer  Zahlung  zu
leisten  oder  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  zuzulassen  habe,  bald
als  eine  neben  dem  persönlichen  Schuldverhältnisse  herlaufenden  Obligation,
deren  Eigentümlichkeit  in  der  Beschränkung  der  Verbindlichkeit  auf  die  Haftung
mit  dem  Grundstücke  bestehe.  Nach  beiden  Auffassungen  habe  also  der  nicht
zahlende  Eigentümer  nur  zu  gewärtigen,  daß  der  Gläubiger  den  Weg  der
Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  beschreite.  Hieraus  folgern  die  Motive,
daß  nicht  ein  obligatorisches  Band  beide  verbinde,  daß  der  Eigentümer  nicht
verpflichtet,  sondern  nur  berechtigt  sei,  den  Gläubiger  zu  befriedigen,  um  dessen
Anspruch  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  abzuwenden.  Im  gewöhnlichen
  Leben  —  das  erkennen  die  Motive  an  —  möge  der  Gläubiger  allerdings
auch  den  nicht  persönlich  haftenden  Eigentümer  als  seinen  Schuldner  bezeichnen.
Dies  sei  aber  für  den  Gesetzgeber  kein  Grund,  eine  Korrealschuld  des  Eigentümers
  zu  unterstellen,  da  sich  hieran  Folgen  knüpfen  würden,  die  mit  der
akzessorischen  Natur  der  Hypothek  nicht  vereinbar  wären.  Der  praktische  Zweck,
den  die  Konstruktion  einer  Schuld  des  Eigentümers  als  solchen  haben  soll,
werde  darin  gefunden,  daß  sie  es  ermöglichen  soll,  die  Geltendmachung  einer
Hypothek  einerseits  von  einer  Kündigung  an  den  Eigentümer  abhängig  zu
machen,  andererseits  auf  dem  schnelleren  und  weniger  kostspieligen  Wege  des
Mahnverfahrens  und  des  Urkundenprozesses  oder  —  bei  vollstreckbaren  Urkunden
  —  des  Vollstreckungsverfahrens  zu  gestatten.  Diese  Zwecke  seien  aber
auch  in  anderer  Weise  zu  erreichen.  In  der  zweiten  Kommission  wurde  nun
zwar  ausgeführt,  es  entspreche  der  natürlichen  Auffassung,  daß  der  Gläubiger
kraft  der  Hypothek  in  der  Person  des  Eigentümers  einen  Schuldner  habe,  der
ihn  seiner  Zeit  aus  dem  Grundstücke  befriedigen  müsse.  Die  juristische  Rechtfertigung
  dieser  Auffassung  liege  darin,  daß  die  Hypothekbestellung  eine  Zahlungsfiicht
  begründe,  die  gesetzlich  dergestalt  mit  dem  Grundstücke  verbunden  sei,  daß
sie  jedem  Eigentümer  des  Grundstücks,  aber  auch  nur  diesem,  und  zwar  nur
mit  den  Mitteln  des  Grundstücks  obliege,  die  Zahlung  somit  nur  aus  dem
Grundstück,  nicht  aus  anderen  Mitteln  des  Verpflichteten  beigetrieben  werden
dürfe  (Kommiss.-Prot.  Bd.  2  S.  4359,  Bd.  3  S.  539).  Der  Antrag  auf  die  dieser
Auffassung  entsprechende  Fassung  des  8  1113  wurde  jedoch  von  der  Kommission
abgelehnt,  allerdings  mit  der  Bemerkung,  daß  der  juristischen  Konstruktion  nicht
vorgegriffen  werden  solle  (Protokolle  Bd.  2  S.  4424,  4444,  4719,  Bd.  3
S.  572,  582,  712).  Auch  aus  dem  weiteren  Inhalt  der  Materialien  ergibt
sich  nichts  für  die  Annahme  einer  Zahlungspflicht  des  Eigentümers.  Crome,
System  des  B.  R.  Bd.  3  §  460  S.  644  behauptet  zwar,  die  Protokolle
Bd.  3  S.  728  behandelten  den  Pfandschuldner  und  den  persönlichen  Schuldner
als  Korrealschuldner,  sie  sagen  aber  S.  728  nur,  zwischen  Hypothekenschuldner
und  persönlichem  Schuldner  bestehe  bezüglich  ihrer  Ausgleichungsansprüche  ein
ähnliches  Verhältuis  wie  zwischen  Korrealschuldnern.  Nach  Bd.  3  S.  584  der