Die  Kosten  der  hypothekarischen  Klage.  401

Protokolle  ist  zwar  von  einer  Seite  geltend  gemacht  worden,  die  Kommission
habe  sich  der  Auffassung,  nach  welcher  die  Hypothek  unter  dem  Gesichtspunkt
der  Realobligation  zu  betrachten  sei,  wesentlich  genähert,  wie  die  Fassung  des
§  1062  (jetzt  1113)  zeige.  Daß  aber  die  Kommission  durch  die  Fassung  des
8  1113  eine  Zahlungspflicht  des  Eigentümers  nicht  als  ausgesprochen  ansah,
wurde  schon  vorher  erwähnt.  Bd.  3  S.  539  der  Protokolle  findet  sich  dann
noch  die  Bemerkung,  die  Konstruktion  der  Hypothek  als  dingliches  Forderungsrecht
  gewähre  insofern  gewisse  praktische  Vorteile,  als  bei  dieser  Auffassung  die
Wiederholung  einzelner  für  das  Forderungsrecht  gegebener  Bestimmungen,  insbesondere
  der  Vorschriften  über  Kündigung  und  Verzug  entbehrlich  werde.
Nun  sind  aber  gerade  diese  Bestimmungen  im  Gesetze  für  die  Hypothek  wiederholt,
  sie  werden  ausdrücklich  als  für  die  Hypothek  auwendbar  erklärt,  so  bezüglich
  der  Kündigung  in  den  §§  1141,  1156,  bezüglich  der  Mahnung  im
§5  1160  Abs.  2,  bezüglich  des  Verzugs  im  §  1146.  Gerade  diese  letztere  Vorschrift
  zeigt  so  recht  ihre  Natur  als  Ansnahmevorschrift.  Wenn  der  Eigentümer
wirklich  Geld  schuldete,  so  wäre  diese  Bestimmung  nicht  erforderlich,  sie  wäre
ganz  selbstverständlich  gewesen.  Gerade  aus  der  Aufstellung  der  Bestimmung
ergibt  sich,  daß  das  Gesetz  nicht  davon  ausgeht,  der  Eigentümer  schulde  Geld.
Auch  die  Fassung  des  §  1146  ist  zu  beachten.  Von  einem  Verzug  des  Eigentümers
  wird  nicht  gesprochen,  sondern  nur  davon,  daß  dem  Eigentümer  gegenüber
  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen  ein  Schuldner  in  Verzug
kommt.  Wenn  das  Gesetz  den  Eigentümer  als  einen  Schuldner  ansähe,  so  wäre
die  Ansdrucksweise  nicht  erklärlich.  Weiter  spricht  für  die  hier  vertretene  Auffassung
  der  Umstand,  daß  §  1142  BGB.  dem  Eigentümer  unter  gewissen  Voraussetzungen
  ein  Recht  zur  Zahlung  der  Hypothekschuld  beilegt.  Wäre  der  Eigentümer
Schuldner  der  sog.  Hypothekschuld,  dann  könnte  doch  nur  von  seiner  Pflicht
zur  Zahlung,  nicht  aber  von  einem  Recht  des  Eigentümers  zur  Zahlung  die
Rede  sein.  Ferner  aber  lassen  sich  die  88  688  Abs.  2,  592  Satz  2,  794  Ziff.  5
CPO.  nur  im  Sinne  der  hier  vertretenen  Meinung  verstehen.  In  allen  diesen
Bestimmungen  ist  gesagt:  „Als  Anspruch,  welcher  Zahlung  einer  Geldsumme
zum  Gegenstand  hat,  gilt  der  Anspruch  aus  einer  Hypothek.“  In  dem  Worte
„gilt“  tritt  die  Fiktion  dentlich  zu  Tage.  Hätte  der  Hypothekengläubiger  in
Wirklichkeit  einen  Anspruch  auf  Zahlung  gegen  den  Eigentümer,  dann  könnte
das  Gesetz  unmöglich  von  diesem  Anspruch  sagen,  er  gelte  als  Anspruch  auf
Zahlung  einer  Geldsumme.  Entscheidend  ist  aber  die  Bestimmung  des  §  1147
BEB.  §  1113  ist  nicht  für  sich  allein  zu  betrachten.  Hier  wird  nur  der
Inhalt  der  Belastung,  in  welcher  die  Hypothek  besteht,  angegeben;  über  den
aus  dieser  Belastung  sich  ergebenden  Anspruch  s.  §  1147  BGB.:  Da  aus
§  1113  an  sich  noch  nicht  zu  entnehmen  ist,  durch  wen  und  auf  welchem  Wege
die  dort  vorgesehene  Zahlung  zu  leisten  ist,  so  bedarf  es  in  dieser  Beziehung  einer
näheren  Bestimmung,  die  §  1147  gibt.  Danach  ist  der  Anspruch  auf  Zahlung
aus  dem  Grundstück  lediglich  auf  Befriedigung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
gerichtet.  Damit  ist  gesagt,  daß  der  unmittelbare  Inhalt  der  dem  Hypothekengläubiger
  durch  das  Hypothekenrecht  gegebenen  Rechtsmacht  die  Herbeiführung
der  Befriedigung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  ist.  Der  Gläubiger  kann
das  Pfandrecht  dem  Eigentümer  gegenüber  nur  ausüben  durch  den  Antrag  auf
Zwangsvollstreckung.  Die  Zwangsvollstreckung  hat  hier  eine  andere  Funktion
als  gewöhnlich,  worauf  bereits  Staub  bei  Gruchot  Bd.  27  S.  707  ff.  und  im
Anschlusse  an  ihn  Nissen  in  Jur.  Wochenschr.  1902  S.  436  hingewiesen  haben.
Während  die  Zwangsvollstreckung  sich  regelmäßig  gegen  den  Gegner  richtet,
der  seine  materiellrechtliche  Verpflichtung  zu  einer  Leistung,  einem  Handeln