402  Die  Kosten  ber  hypothekarischen  Klage.

oder  Unterlassen,  nicht  erfüllen  will,  mithin  ein  Surrogat  der  materiellen
Rechtspflicht  ist,  stellt  sich  die  Zwangsvollstreckung  bei  der  Hypothek  als  die
Ausübung  des  Pfandrechts  dar,  sie  ist  die  Geltendmachung  der  materiellrechtlichen
  Rechtsmacht,  sie  soll  hier  nicht  zur  Erzwingung  der  verweigerten
Rechtspflicht  dienen;  die  Zwangsvollstreckung  bildet  vielmehr  den  eigentlichen
Inhalt  des  Pfandrechts.  Daß  die  Zwangsvollstreckung  hier  eine  andere  Bedeutung
  hat  als  gewöhnlich,  ergibt  sich  schon  daraus,  daß  das  Gesetz  ausdrücklich
ausgesprochen  hat,  die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem  Grundstück  erfolge
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.  Handelte  es  sich  hier  um  die  Erzwingung
einer  verweigerten  Rechtspflicht,  dann  hätte  das  BG#B.  einen  solchen  Ausspruch
ebensowenig  getan,  wie  es  etwa  den  Ausspruch  getan  hat,  die  Erzwingung  der
Verpflichtung  des  Käufers  zur  Zahlung  des  Kaufpreises,  des  Mieters  zur
Zahlung  des  Mietzinses  u.  s.  w.  erfolge  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung.
Denn  in  diesen  Fällen  handelt  es  sich  um  die  dem  Prozeßrecht  unterliegende
Frage  der  Erzwingung  der  Erfüllung  materiellrechtlicher  Verbindlichkeiten.  Die
Vorschrift  des  §  1147  BGB.  zeigt,  daß  es  sich  hier  um  einen  materiellrechtlichen
  Satz,  um  den  Inhalt  der  Hypothek  handelt.

Die  Annahme  einer  Verpflichtung  des  Eigentümers  zur  Zahlung  der
Hypothekensumme  an  den  Glänbiger  erscheint  mir  auch  unvereinbar  mit  der
Tatsache,  daß  die  Zwangsvollstreckung  zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Hypothekengläubigers
  möglicherweise  dahin  führt,  daß  er  nichts  oder  nur  einen  Teil
der  Hypothekensumme  erhält.  Fällt  in  der  Zwangsversteigerung  des  belasteten
Grundstücks  kein  Teil  des  Erlöses  auf  die  Hypothek,  dann  kann  der  Gläubiger
auf  Grund  der  Hypothek  nichts  verlangen.  Mit  einer  unbeschränkten  Zahlungspflicht
  ist  dies  jedenfalls  unvereinbar;  denn  bei  einer  solchen  wäre  zu  einer
Beschränkung  der  Befriedigung  des  Gläubigers  auf  den  Erlös  oder  den  Ertrag
des  belasteten  Grundstücks  kein  Anlaß.  Aber  auch  von  einer  auf  den  Erlös
des  Grundstücks  beschränkten  Zahlungspflicht  tritt  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  nicht  das  Geringste  hervor;  denn  wird  das  Bargebot  vom  Ersteher
nicht  berichtigt,  so  hat  nicht  etwa  der  Eigentümer  für  dessen  Berichtigung  zu  sorgen,
das  Weitere  ist  vielmehr  zwischen  den  Gläubigern  und  dem  Ersteher  auszumachen.
Hierauf  hat  bereits  Nissen  (Jur.  Wochenschr.  1902  S.  436  ff.)  zutreffend
hingewiesen.  Nimmt  man  eine  unbeschränkte  Zahlungspflicht  des  Eigentümers
des  belasteten  Grundstücks  an,  dann  ist  diese  Zahlungspflicht  häufig  viel  weiterehend
  als  der  Anspruch  des  Hypothekengläubigers  auf  Befriedigung;  denn
etzterer  ist  beschränkt  auf  denjenigen  Teil  des  Erlöses,  der  nach  Maßgabe  des
Grundbuchs  auf  die  Hypothek  entfällt,  dieser  kann  aber  naturgemäß  kleiner
sein  als  der  Betrag  der  Hypothek,  die  Hypothek  kann  sogar  ganz  ausfallen.
Nimmt  man  aber  eine  beschränkte  Zahlungspflicht  des  Eigentümers  an,  und
zwar  beschränkt  auf  den  Betrag  des  Erlöses  des  Grundstücks,  der  nach  Maßgabe
des  Grundbuchs  auf  die  Hypothek  entfällt,  dann  hat  man  es  mit  einer  Zahlungspflicht
  zu  tun,  deren  Umfang  völlig  unbestimmt  ist,  und  solange  ungewiß  bleibt,
als  nicht  im  Wege  der  Durchführung  des  Zwangsversteigerungsverfahrens  sich
herausgestellt  hat,  welcher  Betrag  des  Erlöses  auf  die  Hypothek  entfällt.  Mit
einer  solchen  Zahlungspflicht  von  ganz  unbestimmtem  Umfange  dürfte  praktisch
nichts  anzufangen  sein.  ·

Wer  annimmt,  der  Eigentümer  des  mit  der  Hypothek  belasteten  Grundstücks
  sei  verpflichtet,  den  Betrag  der  Hypothek  an  den  Gläubiger  zu  zahlen,
der  muß  m.  E.  dem  Hypothekengläubiger  auch  das  Recht  zugestehen,  mit  seiner
Forderung  auf  diese  Zahlung  gegen  eine  dem  Eigenttimer  an  ihn,  den  Hypothekenglänbiger,
  zustehende  Forderung  aufzurechnen.