Die  Kosten  der  hypothekarischen  Klage.  403

Alle  diese  Erwägungen  sprechen  gegen  die  Annahme  einer  Zahlungspflicht
des  Eigentümers.  Auch  wird  durch  Annahme  einer  solchen  Sahlungspflicht
das  Wesen  des  Pfandrechts  verkannt.  Denn  das  Pfandrecht  wird  hierdurch
aus  einem  dinglichen  negativen  Recht  ein  persönliches  positives  Recht,  dessen
einziger  Unterschied  von  der  Obligation  in  dem  Gegenstand  der  Haftung  besteht.
Zutreffend  hat  Staub,  um  die  Unrichtigkeit  dieser  Konstruktion  darzutun,  bei

ruchot  Bd.  27  S.  707  ff.  darauf  hingewiesen,  daß  doch  im  Konkurse  des
Verpfänders  der  Gläubiger  ein  absolutes  Recht  auf  Befriedigung  aus  der
Pfandsache  habe,  während  der  persönliche  Gläubiger,  dem  sein  Schuldner  unbegrenzt,
  also  anscheinend  viel  intensiver  hafte,  in's  Teil  gehen  müsse;  dies
erkläre  sich  nur  daraus,  daß  der  Pfandgläubiger  kein  persönliches  Recht  auf
Zahlung,  sondern  nur  das  dingliche  Recht,  die  Veräußerung  des  Pfandes  zu
verlangen,  habe.  Staub  fragt  a.  a.  O.  ferner,  wie  es  komme,  daß  der  persönliche
  Schuldner  seine  Pflicht  nicht  einseitig  auf  Andere  übertragen  könne,  während
der  Verpfänder  dies  einfach  durch  Veräußerung  der  Pfandsache  tue,  und  bemerkt
  dazu,  der  juristische  Grund  könne  nicht  in  dem  verschiedenen  Umfange
der  Verpflichtung  liegen;  denn  es  sei  juristisch  nicht  erfindlich,  warum  man
eine  weniger  umfangreiche  Verpflichtung  leichter  solle  übertragen  können  als
eine  Verpflichtung  von  größerem  Umfange.  Die  Erklärung  ist  nach  Staub  in
der  verschiedenen  Art  der  Verpflichtung  zu  suchen;  persönliche  Verpflichtungen
können  nicht  auf  Andere  übertragen  werden,  weil  sie  an  der  Person  haften,
wohl  aber  dingliche  Verpflichtungen,  weil  sie  an  der  Sache  haften.

Ob  man  nun  auf  dem  Standpunkt  steht,  dem  Hypothekenrecht  des
Gläubigers  entspreche  die  Verpflichtung  des  Eigentümers,  sich  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  Grundstück  —  genauer:  die  Zahlung  aus  dem  Grundstücke
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  —  gefallen  zu  lassen  (so  Staub  a.  a.  O.,
Unger,  österreich.  Priv.-R.  Bd.  1  S.  517,  Planuck,  BGB.  Vorbem.  3  zum
8.  Abschn.  des  3.  Buchs  u.  a.),  oder  ob  man  annimmt,  es  handle  sich  bei  der
hypothekarischen  Klage  lediglich  um  eine  Feststellung  der  Vollstreckbarkeit  der
hypothekarischen  Ansprüche  des  Klägers  in  das  Grundstück  (so  Dernburg,
Bürgerl.  Recht  Bd.  3  §  235),  um  ein  auf  das  Pfandrecht  basiertes  rein  prozeßrechtliches
  Institut  (so  Nissen,  Jur.  Wochenschr.  1902  S.  436  ff.),  kann  für
die  vorliegende  Untersuchung  dahin  gestellt  bleiben.  Denn  diese  letzteren
Meinungen  stimmen  jedenfalls  darin  überein,  daß  sie  eine  Zahlungspflicht
des  Eigentümers  verneinen.

2.  Nach  §  93  CPD.  ist  im  Falle  sofortigen  Anerkenntnisses  des  Anspruchs
durch  den  Beklagten  entscheidend,  ob  er  dem  Kläger  durch  sein  Verhalten  zur
Erhebung  der  Klage  Veranlassung  gegeben  hat.  Die  Veranlassung  zur  Klage
muß  also  vom  Beklagten  ausgegangen  sein  und  sie  muß  ihren  Grund  in  seinem
Verhalten  haben.  Liegt  dies  vor,  dann  treffen  den  Beklagten  die  Kosten;  liegt
es  nicht  vor,  so  treffen  den  Kläger  die  Kosten.  Durch  sein  Verhalten  hat  aber
Beklagter  zur  Erhebung  der  Klage  nur  dann  Veranlassung  gegeben,  wenn  er
der  Verwirklichung  des  klägerischen  Anspruchs  hindernd  in  den  Weg  getreten
ist  oder  wenn  er  es  unterlassen  hat,  das  ihm  zur  Verwirklichung  des  Anspruchs
Obliegende  zu  tun.  Wenn  er  in  dieser  Hinsicht  nichts  zu  tun  verpflichtet
war,  so  kann  man  auch  nicht  sagen,  daß  er  durch  lediglich  passives  Verhalten  zur
Klageerhebung  Veranlassung  gegeben  habe;  denn  es  kann  doch  nur  gemeint  sein,
daß  er  eine  begründete  Veranlassung  zur  Klageerhebung  gegeben  hat.  Wer
einem  Andern  zu  zahlen  nicht  verpflichtet  ist,  gibt  diesem  dadurch  keine  begründete
  Veranlassung  zur  Klageerhebung,  daß  er  nicht  zahlt.  Auf  diesem
Standpunkt  steht  auch  das  Oberlandesgericht  Marienwerder  in  dem  Urteil  vom