404  Die  Kosten  der  hypothekarischen  Klage.

13.  Juli  1900  (Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  1  S.  259).  Anderer  Meinung  sind
die  Oberlandesgerichte  Celle  (Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  3  S  318  und  319)
Posen  (Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  9  S.  65)  und  das  Kammergericht  (Rechtspr.
d.  OLG.  Bd.  6  S.  386).  Die  abweichende  Meinung  wird  von  einer  Seite
damit  begründet,  daß  der  Eigentümer  entweder  gemäß  §  1142  BGB.  zahlen
oder  dem  Kläger  mit  dessen  Zustimmung  die  in  §  1149  bestimmten  Rechte
einräumen  oder  sich  erbieten  könne,  dem  Kläger  eine  vollstreckbare  Urkunde
auszustellen.  Es  ist  richtig,  daß  der  Eigentümer  dies  alles  tun  kann,  aber
entscheidend  ist  doch,  ob  er  dazu  verpflichtet  ist.  Und  eine  Verpflichtung  zur
Zahlung  oder  zur  Einräumung  der  in  §  1149  bestimmten  Rechte  wird  dem
Eigentümer  nirgends  auferlegt.  Auch  zur  Ausstellung  einer  vollstreckbaren
Urkunde  ist  er  nicht  verpflichtet.  Das  Oberlandesgericht  Posen  erkennt  ausdrücklich
  eine  Pflicht  des  Eigentümers  an,  auch  seinerseits  dazu  mitzuwirken,
daß  der  Gläubiger  einen  vollstreckbaren  Titel  erhält,  auf  Grund  dessen  er  Befriedigung
  aus  dem  Grundstücke  herbeiführen  kann.  Auf  demselben  Standpunkt
steht  das  Kammergericht.  Aber  daraus,  daß  der  Pfandgläubiger  ohne  vollstreckbaren
  Titel  nicht  zur  Befriedigung  aus  dem  Grundstück  gelangen  kann,
folgt  doch  nicht  die  Verpflichtung  des  Eigentümers,  dem  Gläubiger  für  einen
vollstreckbaren  Titel  zu  sorgen.  Soll  damit  eine  zivilrechtliche  Verpflichtung
des  Eigentümers  anerkannt  werden?  Von  einer  solchen  sagt  das  Gesetz  nichts.
Nach  ihm  besteht  nur  ein  Anspruch  des  Pfandgläubigers  auf  die  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  erfolgende  Zahlung  aus  dem  Grundstück.  Aus  diesem
Anspruch  ergibt  sich  nicht  ein  Anspruch  auf  Herbeischaffung  des  die  gesetzliche
Grundlage  dieser  Zwangsvollstreckung  bildenden  Vollstreckungstitels.  Beschaffen
könnte  ihn  der  Eigentümer  nur  durch  Ausstellung  und  Aushändigung  einer
vollstreckaren  Urkunde.  Wenn  wirklich  ein  Anspruch  darauf  bestände,  dann
müßte  man  dem  Hypothekengläubiger  auch  das  Recht  einräumen,  auf  Ausstellung
  und  Aushändigung  einer  vollstreckkaren  Urkunde  zu  klagen.  Diese
Konsequenz,  die  ich  nirgends  gezogen  finde,  scheint  mir  gegen  die  Annahme
einer  solchen  Verpflichtung  zu  sprechen.  -

Von  den  Vertretern  der  gegenteiligen  Meinung,  z.  B.  Hellwig  (Anspruch
  und  Klagerecht  S.  360,  361),  wird  zur  Begründung  ihrer  Ansicht  auch
darauf  verwiesen,  daß  der  Pfandgläubiger  ja  eines  Vollstreckungstitels  bedarf.
Dagegen  ist  folgendes  zu  erwidern:  der  Umstand,  daß  das  Gesetz  den  Pfandgläubiger
  zur  Erwirkung  eines  vollstreckbaren  Titels  nötigt,  führt  zu  der  Annahme,
  daß  das  Gesetz  dem  Pfandgläubiger  die  Veranlassung  zur  Erhebung
der  Pfandklage  gibt.  Wer  dem  Eigentümer  die  Verpflichtung  auferlegt,  dem
Pfandgläubiger  eine  vollstreckbare  Urkunde  auszuhändigen  oder  an  den  Glänbiger
zu  zahlen,  der  verlangt  vom  Eigentümer,  daß  er  dem  Gläubiger  die  ihm  durch
das  Gesetz  gegebene  Veranlassung  zur  Klage  nehme.  —  Und  eine  dahingehende
Verpflichtung  des  Eigentümers  erkennt  das  Oberlandesgericht  Celle  (Rechtspr.
d.  OL.  W  3  S.  319)  in  der  Tat  ausdrücklich  an.  8  93  sagt  nun  aber:
„Hat  der  Beklagte  nicht  durch  sein  Verhalten  zur  Erhebung  der  Klage  Veranlassung
  gegeben“,  nicht  aber  „hat  der  Beklagte  die  für  den  Kläger  gegebene
Veraulassung  zur  Erhebung  der  Klage  ihm  nicht  durch  sein  Verhalten  genommen“.
Beides  ist  nicht  identisch.  Entscheidend  ist  nach  §  93  nicht,  ob  der  Kläger
Veranlassung  zur  Erhebung  der  Klage  hatte,  sondern  lediglich,  ob  sie  ihm
der  Beklagte  durch  sein  Verhalten  gegeben  hat.  Auf  die  Lage  des  Beklagten,
auf  sein  Verhalten,  stellt  es  §  93  ab.  Entscheidend  ist,  ob  der  Eigentümer
diese  Veranlassung  schafft.  Stände  das  Gesetz  auf  dem  Standpunkt,  lediglich
der  Umstand,  daß  Kläger  einen  vollstreckbaren  Titel  zwecks  Befriedigung  aus