Die  Kosten  der  hypothekarischen  Klage.  405

dem  Grundstück  haben  müsse,  sei  entscheidend,  dann  müßte  es  folgerichtig  auch
die  Kosten  der  Zwangsversteigerung  dem  Schuldner  auferlegen;  denn  dieser
bedarf  der  Gläubiger  ebensosehr,  wie  des  vollstreckbaren  Titels,  der  die  Voraussetzung
  für  die  Zwangsversteigerung  bildet.

In  Betracht  zu  ziehen  ist  ferner,  daß  der  Hypothekengläubiger  ein  Recht
kat,  dessen  Realisierung  von  vornherein  beschränkt,  d.  h.  nicht  in  das  gesamte

ermögen  des  Eigentümers  möglich  ist.  Es  wäre  also  gar  nichts  Auffälliges
und  keine  Härte  gegen  den  Gläubiger,  wenn  er  mit  der  Befriedigung  für  die
Kosten,  deren  er  zur  Ausübung  seines  Rechtes  bedarf,  auf  das  Grundstück  beschränkt
  wäre,  wenn  er  also  nur  den  Ausspruch  verlangen  könnte,  daß  er  wegen
der  Kosten  der  hypothekarischen  Klage  das  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem
Grundstücke  habe.  Dann  stände  die  Kostenpflicht  im  Prozesse  der  Kostenliquidation
  in  der  Zwangsversteigerung  gleich  und  wäre  auf  das  Grundstück  beschränkt.
  Dieser  Standpunkt  wird  auch  in  der  Tat  von  Kretzschmar  (Einführung
  in  das  Grundbuchrecht)  vertreten,  auch  für  den  Fall,  daß  Beklagter
der  Klage  widersprochen  hat.  Für  diesen  letzteren  Fall  ist  er  allerdings  mit
Gestaltung  der  Kostenpflicht  im  Prozesse  nicht  vereinbar;  es  müssen  vielmehr
die  Kostenvorschriften  der  Zivilprozeßordnung  Anwendung  finden,  da  es  sich
um  einen  Rechtsstreit  handelt.

Ohne  Annahme  einer  Zahlungspflicht  kann  man  m.  E.  nicht  dazu  gelangen,
  im  Falle  des  sofortigen  Anerkenntnisses  des  Anspruchs  durch  den  Beklagten
  diesem  die  Kosten  aufzuerlegen.  Das  Kammergericht  unternimmt  es
in  seinem  Urteil  vom  26.  Februar  1903  (Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  6  S.  386)
nachzuweisen,  daß  ganz  abgesehen  von  der  Frage  der  Konstruktion  der  Hypothek
auch  bei  völlig  passivem  Verhalten  des  beklagten  Eigentümers  und  sofortigem
Anerkenntnisse  des  hypothekarischen  Anspruchs  doch  den  Beklagten  die  Kosten
treffen  müßten.  Im  Verlauf  der  Begründung  (S.  387)  operiert  es  aber  ausdrücklich
  damit,  daß  der  Gläubiger  vom  Grundstückseigentümer  die  aus  dem
Grundstück  zu  leistende  Zahlung  zu  fordern  habe,  obwohl  es  kurz  vorher  gesagt
hat,  es  sei  ganz  gleichgiltig,  ob  man  annehme,  der  nicht  persönlich  haftende
Grundstückseigentümer  sei  nur  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  und  zu
nichts  weiterem  verpflichtet  oder  ob  man  eine  Verpflichtung  des  Eigentümers
zur  Zahlung  aus  dem  Grundstück  annehme.

Ich  muß  hier  noch  kurz  auf  die  Ansicht  von  Oberneck  eingehen.
Oberneck  (Reichsgrundbuchrecht  3.,  Aufl.  S.  md7r  führt  aus,  die  Duldungspflicht
  des  Eigentümers  bestehe  nicht  in  einem  lediglich  passiven  Verhalten,
sondern  in  einer  Unterwerfung  des  Grundstücks  unter  die  Zwangsvollstreckung.
Eine  Duldung  kann  aber  logischerweise  nur  in  einem  Geschehenlassen  bestehen,
nicht  in  einer  Tätigkeit,  wie  es.  die  Unterwerfung  ist.  Oberneck  fährt  fort,
die  Unterwerfung  erfordere  einen  vollstreckbaren  Titel  und  nötige  den  Gläubiger
zur  Anstellung  der  Hypothekenklage,  wenn  nicht  der  Eigentümer  dem  Gläubiger
einen  vollstreckkaren  Titel  zur  Verfügung  stelle.  Sei  dies  nicht  geschehen,  so
sei  die  Klage  notwendig  und  durch  den  Eigentümer  als  solchen  veranlaßt,  weil
die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem  Grundstück  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  ohne  die  Bereitstellung  des  entsprechenden  vollstreckbaren  Titels
unmöglich  und  ohne  Mitwirkung  des  jeweiligen  Eigentümers  nicht  erreichbar  sei.
Dieses  hypothekarische  Vollstreckungsrecht  dürfe  der  Eigentümer  nicht  durch
Versagung  seiner  Mitwirkung  hemmen.  Aber  von  einer  Unterwerfungspflicht
sagt  das  Gesetz  nirgends  etwas.

Die  Zwangsvollstreckung  ist  der  Weg,  auf  dem  der  Gläubiger  sein  Pfandrecht
  verwirklicht.  Daraus,  daß  das  Gesetz  ihn  auf  diesen  Weg  verweist,  folgt