406  Die  Kosten  der  hypothekarischen  Klage.

aber  doch  nicht,  daß  dem  Eigentümer  auch  die  Verpflichtung  anferlegt  sein  soll,
bei  der  Zwangsvollstreckung  dadurch  tätig  mitzuwirken,  daß  er  dem  Gläubiger
einen  vollstreckbaren  Titel  beschafft.  Es  bedarf  keiner  Bereitstellung  des  vollstreckbaren
  Titels,  der  Gläubiger  kann  ihn  sich  auch  ohne  aktive  Mitwirkung
des  Schuldners  beschaffen  und  man  kann  auch  nicht  davon  sprechen,  daß  der
Eigentümer  durch  Versagung  der  Ausstellung  einer  vollstreckbaren  Urkunde  das
hypothekarische  Vollstreckungsrecht  des  Gläubigers  hemme.

on  den  Vertretern  der  hier  verteidigten  Meinung  stehen  allerdings
Nissen  (Jur.  Wochenschr  1902  S.  436  ff.)  und  das  Oberlandesgericht
  Marienwerder  (Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  1  S.  259  ff.)  auf  dem  Standpunkt,
  daß  der  Eigentümer  auf  Ansuchen  des  Hypothekengläubigers  zur  Ausstellung
  einer  vollstreckbaren  Urkunde  verpflichtet  und  daß  also  im  Versagungsfalle
  die  Klageerhebung  durch  den  Eigentümer  veranlaßt  sei,  beide  jedoch  ohne
nähere  Begründung.

Bezüglich  der  Frage  der  Verpflichtung  des  Eigentümers  zur  Erteilung
einer  vollstreckbaren  Urkunde  steht  auf  dem  hier  vertretenen  Standpunkt  Schink
(das  Recht  Bd.  5  S.  171)  unter  Berufung  darauf,  daß  der  Gläubiger,  weil  sein
Anspruch  gegen  den  Eigentümer  nur  auf  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
gehe,  von  dem  Eigentümer  begrifflich  eine  tätige  Mitwirkung  bei  der  Zwangsvollstreckung
  nicht  beanspruchen  dürfe.  Im  Uebrigen  nimmt  er  aber  die  Veranlassung
  zur  Klage  als  mit  der  Fälligkeit  der  Forderung  gegeben  an.

Der  hier  vertretenen  Ansicht  sind,  soweit  ersichtlich,  außer  den  bereits
Genannten  auch  Petersen-Anger  (CPO.  Anm.  1  zu  §  93)  und  Planck
(BGB.  Anm.  2).  Erstere  sprechen  sich  darüber,  ob  sie  die  Verpflichtung  des
Eigentümers  zur  Ausstellung  einer  vollstreckbaren  Urkunde  annehmen,  nicht  aus.
Planck  dagegen  steht  ganz  auf  dem  hier  verteidigten  Standpunkt.  Er  verneint
auch  mit  Recht  die  Frage,  ob  der  Beklagte  auch  in  dem  Falle  in  die  Kosten
zu  verurteilen  sei,  daß  er  vor  der  Erhebung  der  Klage  den  später  anerkannten
Anspruch  bestritten  hat;  denn  auch  in  diesem  Falle  ist  nicht  das  Bestreiten  die
Veranlassung  der  Klage,  sondern  der  Umstand,  daß  der  Kläger  den  erforderlichen
vollstreckbaren  Titel  nur  im  Wege  des  Prozesses  erlangen  kann.

Der  etegengesegten  Meinung  sind  außer  den  bereits  Genannten
Staudinger-Kober,  BGB.  Bem.  3,  1  zu  §  1147  S.  138,  Biermann,
Sachenrecht  Anm.  4  zu  §  1147,  Skonietzky-Gelpke  (CPO.  Anm.  1  zu  §  93),
Fuchs  (Grundbuchrecht  S.  391  Anm.  6  a  zu  §  1113),  Predari  (Grundbuchrecht
  S.  226),  Fischer-Schäfer  (ZwWG.  S.393  Anm.  4  zu  8  109),  welche
die  Veranlassung  zur  Klageerhebung  durch  den  Beklagten  schon  dann  als  gegeben
ansehen,  wenn  Beklagter  sich  auf  Aufforderung  geweigert  hat,  dem  Glänubiger
den  für  diesen  unentbehrlichen  Vollstreckungstitel  auf  dessen  Kosten  außergerichtlich
auf  dem  kürzesten  Wege  durch  Ausstellung  einer  vollstreckbaren  Urkunde  zu  beschaffen
  und  das  Oberlandesgericht  Cassel  in  einem  Urteil  vom  22.  Januar  1906.

3.  Nicht  im  Widerspruch  mit  der  hier  vertretenen  Auffassung  steht  es,
wenn  man  für  den  Fall  der  Verurteilung  des  Mannes  zur  Duldung  der
Zwangsvollstreckung  wegen  einer  Schuld  der  Frau  in  deren  eingebrachtes  Gut
entgegengesetzt  entscheidet.  Hier  ist  dem  Gläubiger  Veranlassung  zur  Erhebung
der  Klage  auf  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Mann  gegeben,
wenn  der  Mann  der  Aufforderung  des  Gläubigers  zur  Beschaffung  einer
vollstreckbaren  Urkunde  nicht  nachgekommen  ist.  Die  Rechtslage  ist  aber  hier
auch  eine  wesentlich  andere  als  im  Falle  der  hypothekarischen  Klage.  Der
Mann  ist  verpflichtet,  der  Frau  die  Mittel  des  eingebrachten  Gutes  zur  Begleichung
  der  Schuld  rechtzeitig  zur  Verfügung  zu  stellen.  Diese  Pflicht  besteht