408  Vormerkung  und  Zuschlag.

anderen  Ergebnisse,  das  der  Sachlage  durchaus  gerecht  wird.  Bei  der  Verurteilung
  des  Klägers  ist  auszusprechen,  daß  der  Kläger  die  ihm  auferlegten
Prozeßkosten  aus  dem  Teil  der  Kaufgeldermasse,  die  auf  seine  Hypothek  fällt,
erstattet  verlangen  kann.  Es  bedarf  dazu  keines  Antrags  seitens  der  Parteien;
über  die  Prozeßkosten  ist  auch  ohne  Antrag  zu  entscheiden.  In  dem  Antrag
des  Klägers,  dem  Beklagten  die  Kosten  der  hypothekarischen  Klage  aufzuerlegen,
ist  aber  auch  der  Antrag  enthalten,  im  Falle  der  Verurteilung  des  Klägers
in  die  Kosten  die  Vollstreckbarkeit  dieser  Kosten  in  das  Grundstück  auszusprechen.
Dieser  Antrag  liegt  schon  in  der  Erhebung  der  hypothekarischen  Klage;  denn
mit  der  Entstehung  der  Hypothek  entsteht,  wie  Schink  a.  a.  O.  ausführt,
schon  kraft  Gesetzes  der  Anspruch  auf  Befriedigung  aus  dem  Grundstück  wegen
der  Kosten  der  diese  Befriedigung  bezweckenden  Rechtsverfolgung,  wenn  auch
als  bedingter  Anspruch.  Er  ist,  wie  Schink  weiter  sagt,  dem  Hypothekenrecht
so  sehr  inhärent,  daß  ihm,  weil  aus  dem  Gesetze  folgend,  das  Kammergericht
mit  Recht  die  Eintragungsfähigkeit  abspricht  (Rechtspr.  d.  OLG.  Bd.  1  S.  201).
Er  ist  also  mit  der  Hypothekenklage  erhoben.

Es  ist  auch  kein  Widerspruch,  wenn  dem  Kläger  bei  dessen  Verurteilung
in  die  Kosten  die  Befugnis  zugesprochen  wird,  diese  Kosten  gegenüber  dem  auf
die  Hypothek  fallenden  Teil  der  Kaufgeldermasse  zu  liquidieren.  Denn  der
Rückgriff  des  Klägers  richtet  sich  nicht  gegen  das  ganze  Vermögen  des  Beklagten,
sondern  nur  gegen  die  Kaufgeldermasse  des  Grundstücks.  Ohne  einen  solchen
Ausspruch  wird  allerdings  Kläger  gegenüber  der  Kaufgeldermasse  nicht  liquidieren
können.  Anderer  Meinung  Nissen  (Jur.  Wochenschr.  1902  S.  336  ff.).

Bei  dieser  Konstruktion  wird  man  einerseits  dem  Gesichtspunkt  gerecht,
daß  das  hypothekarische  Recht  auch  bezüglich  der  Kosten  der  Rechtsverfolgung
einen,  allerdings  wie  bezüglich  des  Hauptgeldes,  auf  den  Erlös  des  Grundstücks
beschränkten  Anspruch  gibt,  andererseits  wird  der  Regelung  der  Kostenpflicht
im  Prozesse  Rechnung  getragen.

Vormerkung  und  Zuschlag.
Von  Landrichter  du  Chesne  in  Leipzig.

„Zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Einräumung  oder  Aufhebung  eines  Rechts
an  einem  Grundstück  oder  an  einem  das  Grundstück  belastenden  Rechte
kann  eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.  Die  Eintragung
einer  Vormerkung  ist  auch  zur  Sicherung  eines  künftigen  oder  eines  bedingten
Anspruchs  zulässig“  883  Abs.  1  BGB.).  „Verpflichtet  sich  der  Eigentümer
einem  andern  gegenüber,  die  Hypothek  löschen  zu  lassen,  wenn  sie  sich  mit  dem
Eigentum  in  einer  Person  vereinigt,  so  kann  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf
un  eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden“  (8  1179
BE#B.).  Das  Gesetz  unterscheidet  an  den  angeführten  Stellen  zwischen  dem
zu  sichernden  Anspruche  und  dem  Sicherungsmittel,  d.  i.  der  Vormerkung,  der
zu  sichernde  Anspruch  kann  anerkanntermaßen  nur  ein  schuldrechtlicher  (obligatorischer)
  sein.  Sein  hauptsächlicher  Entstehungsgrund  ist  der  Vertrag  (65  1179:
„Verpflichtet  sich  der  Eigentümer  einem  andern  gegenüber“  u.  s.  w.).  Aus  dem
Vertrage  entsteht  für  den  Anspruchsberechtigten  das  Recht,  von  dem  dinglich
berechtigten  Schuldner  eine  Verfügung  über  sein  dingliches  Recht  zu  verlangen,
sei  es,  daß  es  sich  um  einen  als  Substrat  eines  erst  zu  bestellenden  dinglichen
Rechts  ins  Auge  gefaßten  Wertsteil  des  Grundstücks,  sei  es,  daß  es  sich  um