Vormerkung  und  Zuschlag.  409

ein  bereits  bestehendes  dingliches  Recht  haudelt.  Die  Arten  dieser  Verfügungen
sind  in  §§  883,1,  1179  aufgezählt.  Der  Anspruch  kann,  wie  jeder  schuldrechtliche
  Anspruch,  auch  künftig  und  bedingt  sein.  Im  Falle  des  §  1179  insbesondere
  bedeutet  der  Anspruch  das  Recht,  von  dem  Eigentümer  als  Gläubiger
der  Eigentümergrundschuld,  sobald  diese  entstanden  ist,  ihre  Löschung  zu  verlangen.

Für  diesen  rein  schuldrechtlichen  Anspruch  kann  nun  eine  Vormerkung
eingetragen  werden.  Geschieht  dies,  so  entsteht  die  Frage,  ob  sich  damit  im
Wesen  des  gedachten  Anspruchs  etwas  ändert.  Das  Gesetz  gibt  für  die  Bejahung
  der  Frage  keinen  Anhalt.  Es  führt  als  Wirkungen  der  Vormerkung
an,  daß  eine  Verfügung,  die  nach  Eintragung  der  Vormerkung  über  den
Inhalt  des  in  Aussicht  genommenen  Rechts  oder  das  bereis  bestehende  Recht
getroffen  wird,  insoweit  unwirksam  ist,  als  sie  den  vorgemerkten  Anspruch
vereiteln  oder  beeinträchtigen  würde,  und  dehnt  dies  auch  auf  Verfügungen
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung,  Arrestvollziehung  und  durch  den  Konkursverwalter
  aus  (§  883,,  BG.);  weiter  wird  im  §  888  bestimmt,  daß  der
Anspruchsberechtigte  von  demjenigen  Erwerber,  der  der  Vormerkung  zuwider
ein  Recht  erworben  hat,  die  Zustimmung  zur  Eintragung  oder  Löschung  verlangen
  kann.  Die  Wirkung  der  Vormerkung  ist  demnach  die,  daß  dem  dinglich
Berechtigten  und  seinen  Gläubigern  die  rechtliche  Möglichkeit  entzogen  wird,
die  Erfüllung  des  vorgemerkten  Anspruchs  zu  vereiteln;  der  Verpflichtete  kann
über  das  dingliche  Recht  nur  noch  durch  Erfüllung  des  vorgemerkten  Anspruchs
rechtswirksam  verfügen.  Damit  ist  aber  der  durch  Erfüllung  des  schuldrechtlichen
  Anspruchs  zu  erzielende  dingliche  Rechtserfolg  dem  Anspruchsberechtigten
noch  um  keinen  Schritt  näher  gebracht,  und  dieser  ist  dadurch  keines  derjenigen
Schritte  überhoben,  die  auch  sonst  ein  Forderungsberechtigter  zur  Herbeiführung
der  Erfüllung  seines  Anspruchs  tun  muß.  Der  Erfolg  der  Vormerkung  ist
vielmehr  nur  ein  negativer  in  dem  Sinne,  daß  alle  dem  Interesse  des  Anspruchsberechtigten
  zuwiderlaufenden  Einwirkungen  des  Schuldners  und  Dritter
ausgeschlossen  werden  Eine  Aenderung  des  schuldrechtlichen  Anspruchs  ist
demnach  —  falls  dies  als  Aenderung  des  Anspruchs  angesehen  werden  kann  —
nur  in  der  Verfügungsmacht  des  dinglich  berechtigten  Schuldners  eingetreten,
d.  i.  in  dem  Verhältnisse  des  Schuldners  zu  dem  zu  bestellenden,  zu  übertragenden
  oder  aufzuhebenden  Rechte.  Der  Erfolg  der  Vormerkung  ist  hierin
ähnlich,  wie  wenn  eine  gekaufte  bewegliche  Sache  für  den  Käufer  arrestweise
beschlagnahmt  wird:  auch  hier  muß  gegebenen  Falles  noch  der  ganze  Prozeß
wegen  Erfüllung  des  Kaufs  durchgeführt  werden,  bevor  es  zur  Uebertragung
des  Eigentums  an  der  Kaufsache  kommt.

Wird  nun  ein  Grundstück,  auf  das  eine  Vormerkung  eingetragen  ist,  von
der  Zwangsversteigerung  betroffen,  so  wird  hierdurch  der  aus  dem  vorgemerkten
Anspruche  verpflichtete  Eigentümer  nicht  in  die  Unmöglichkeit  versetzt,  den  Anspruch
  zu  erfüllen.  Denn  die  Zwangsversteigerung  bedeutet  eine  der  Vormerkung
widersprechende  Verfügung  der  Gläubiger  eines  Schuldners  (5  883  Abs.  2
BGB.)  und  ist  demnach  insoweit  unwirksam,  als  sie  das  Recht  des  Vorgemerkten
beeinträchtigen  würde.  Deshalb  ist  der  Schuldner  auch  noch,  nachdem  er  das
Eigentum  am  Grundstücke  verloren  hat,  in  der  Lage,  insoweit  über  das  Grundstück
  zu  verfügen,  als  es  zur  Einränmung  des  vorgemerkten  Rechts  nötig  ist,
und  der  Ersteher  ist  gehalten,  einer  solchen  Verfügung  zuzustimmen  (§  888
BG  Daraus  ergibt  sich,  daß  der  Vormerkungsberechtigte  durch  den  Uebergang
  des  Grundstückseigentums  an  den  Ersteher  seine  Rechte  nicht  verliert
und  die  Erfüllung  seines  Anspruchs  nach  wie  vor  herbeiführen  kann  (s.  Predari
205,  206;  OLG.  Karlsruhe  in  OLG.  11,  120).