410  Vormerkung  und  Zuschlag.

Es  ist  aber  immerhin  möglich,  daß  der  Vorgemerkte  ein  Interesse  daran
hat,  nicht  seinen  Anspruch  auf  Eintragung  2c.  einstweilen  noch  zu  behalten,
sondern  vielmehr  Befriedigung  des  vorgemerkten  Anspruchs  aus  dem  Zwangsversteigerungserlöse
  zu  erlangen.  Es  erhebt  sich  sonach  die  Frage,  ob  sich  das
vorgemerkte  Recht  etwa  an  diesem  Erlöse  fortsetzt  (OLG.  Dresden  in  Centralbl.
f.  freiw.  Gerichtsbark.  4,  258;  5,  217).

Ist,  wie  wir  oben  gesehen  haben,  der  vorgemerkte  Auspruch  ein  rein
schuldrechtlicher  und  hat  er  auch  durch  die  Eintragung  der  Vormerkung  keine
Aenderung  dieses  seines  Wesens  erlitten,  so  muß  zunächst  die  aufgeworfene
Frage  verneinend  beantwortet  werden.  Denn  der  Gläubiger  steht  dem  Versteigerungserlöse
  zunächst  lediglich  ebenso  gegenüber,  wie  jeder  andere  schuldrechtlich
  Berechtigte,  d.  i.  er  muß,  wenn  er  an  der  Verteilung  des  Erlöses
teilnehmen  will,  sich  ein  hierzu  geeignetes  Recht  erst  verschaffen.  Es  bliebe
demnach  nur  die  Möglichkeit,  daß  sich  das  vorgemerkte  Recht  durch  die
Zwangsversteigerung  selbst  in  einer  Weise  verwandelte,  die  es  ihm
ermöglichte,  sich  an  dem  Erlöse  fortzusetzen.  Im  Zwangsversteigerungsgesetz
finden  sich  keine  Vorschriften,  die  so  verstanden  werden  könnten.  §  48
handelt  lediglich  vom  geringsten  Gebote  und  betrifft  überdies  nur  Ansprüche
auf  Bestellung  von  Rechten  (s.  auch  Kretzschmar,  das  Reichsgesetz  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung,  S.  257).  Es  könnte
daher  ein  solches  Ergebnis  nur  aus  dem  materiellen  Rechte  abgeleitet
werden.  Eine  Umwandlung  des  schuldrechtlichen  Anspruchs  auf  Einräumung
u.  s.  w.  eines  dinglichen  Rechts  dergestalt,  daß  er  sich  am  Erlöse  fortsetzte,
der  an  die  Stelle  des  verschwundenen  Rechtes  tritt,  wäre  nur  so  denkbar,
daß  sich  der  vorgemerkte  schuldrechtliche  Anspruch  in  ein  dingliches  Recht
am  Grundstück  umwandelte.  Vor  dem  Zuschlage  geschieht  etwas  derartiges
  nicht,  insbesondere  nicht  durch  §  48  Z  VG.;  vielmehr  bleibt  bis  zum
Zuschlage  die  dingliche  Rechtslage  unverändert.  Dafür  aber,  daß  es  durch  den
Fuschlag  selbst  geschähe,  findet  sich  ebenfalls  kein  Anhalt.  Und  doch  könnte
eine  derartige  rechtliche  Regelwidrigkeit,  daß  sich  nämlich  kraft  Gesetzes  ein  bis
dahin  schuldrechtliches  Rechtsverhältnis  in  ein  dingliches  verwandelte,  nur  auf
Grund  einer  ausdrücklichen  Gesetzesvorschrift  annehmbar  erscheinen.  Bedingte
Hypotheken,  wie  streitig  auch  sonst  ihre  rechtliche  Natur  sein  mag,  sind  doch
noch  immer  dingliche  Rechte.  Wie  aber  schuldrechtliche  Ausprüche  auf  Verschaffung
  einer  dinglichen  Rechtslage  plötzlich  als  dingliche  Rechte  wirken  sollen
ist  schlechthin  unerfindlich  (s.  noch  Predari  S.  211  Note  20)

Wir  kommen  daher  zu  dem  Ergebnisse:  Die  Erfüllung  des  vorgemerkten
Anspruchs  wird  infolge  des  Zuschlags  nicht  unmöglich;  es  bedarf  also  eines
Rechts  auf  den  Erlös  als  Surrogat  des  vorgemerkten  Anspruchs  nicht.  Ein
solches  Recht  ist  aber  auch  nicht  gegeben,  weil  es  voraussetzen  würde,  daß  der
vorgemerkte  schuldrechtliche  Anspruch  sich  in  ein  dingliches  Recht  verwandelt
hätte.  Um  ein  Recht  auf  den  Erlös  zu  erlangen,  bedarf  es  vielmehr  der  vorherigen
  Durchführung  des  vorgemerkten  Anspruchs.  Nur  dem  Zwecke,  diese
Durchführung  zu  sichern  und  dem  Vorgemerkten  damit  die  Möglichkeit  zu  geben,
ein  Recht  auf  den  Erlös  zu  erlangen,  dienen  die  Vorschriften  der  88  119,
120  ZVG.