Reichsgericht  (Civilsachen).  411

II.  Rechtsprechung.
A.  Aeichsgericht  (Eivilsachen).
Civilrecht.

Haftet,  wer  erfolglosen  Widerspruch  gegen  eine  Pfändung  erhoben  hat,
für  allen  Schaden?

Der  Beklagte  W.  H.  hatte  Widerspruch  gegen  die  von  der  Firma
Gebrüder  D.  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  erwirkte  Pfändung  von
5  Pferden  erhoben  und  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  gegen  Sicherbeitsleistung
  von  1900  Mk.  erwirkt.  Der  Widerspruch  gegen  die  Pfändung
lieb  infolge  Abweisung  der  Klage  erfolglos.  Die  Firma  D.  wollte  nur  die
Pferde  versteigern  lassen.  Es  stellte  sich  aber  heraus,  daß  zwei  derselben  eingegangen
  waren.  Die  Firma  Gebr.  D.  erhob  nun  auf  Grund  der  Behauptung,
daß  die  beiden  eingegangenen  Pferde,  wenn  der  Beklagte  es  nicht  verhindert
hätte,  wie  die  anderen  3  versteigert  worden  wären  und  der  Erlös  1900  Mk.
betragen  haben  würde,  Klage  gegen  den  Beklagten  mit  dem  Antrage  auf  Verteilung
  des  Beklagten,  darein  zu  willigen,  daß  der  hinterlegte  Betrag  an  sie
ausbezahlt  werde.  In  erster  Instanz  wurde  die  Klage  abgewiesen,  in  der
zweiten  Instanz  der  Klageanspruch  dem  Grund  nach  für  gerechtfertigt  erachtet.

Auf  die  Revision  des  Beklagten  wurde  das  Berufungsurteil  aufgehoben,
und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht
  zurückverwiesen.

In  dem  Urteil  des  Landgerichts  ist  davon  ausgegangen,  daß  der  Klageanspruch
  als  Anspruch  auf  Schadensersatz  aus  unerlaubter  Handlung  gemäß
5  823  BG#B.  betrachtet  werden  müsse.  Das  Landgericht  hat  diesen  Anspruch
nicht  für  begründet  erachtet,  weil  es  jetzt,  abweichend  von  seinem  Urteil  im
Vorprozeß,  die  Ansicht  gewonnen  hat,  daß  Beklagter  den  Widerspruch  gegen
die  Pfändung  in  dem  guten  Glauben  an  sein  Eigentumrecht  erhoben  habe  und
weil  es  ferner  angenommen  hat,  daß  die  beiden  in  Rede  stehenden  Pferde
lediglich  infolge  eines  Zufalls  eingegangen  seien.  Das  Landgericht  hat  mithin
den  Nachweis  eines  Verschuldens  des  Beklagten  vermißt.  In  zweiter  Linie
hat  es  den  Anspruch  wegen  eines  mitwirkenden  Verschuldens  der  Klägerin
gemäß  §  254  BGB.  für  unbegründet  erachtet,  da  Klägerin  die  Pferde  für
Rechnung  dessen,  den  es  angeht,  hätte  versteigern  lassen  können.  -

Das  Berufungsgericht  hat  dagegen  den  Anspruch  der  Klägerin  für
berechtigt  gehalten  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  den  Beklagten  der
Vorwurf  eines  Verschuldens  trifft  oder  nicht.  Es  nimmt  an,  daß  die  von  dem
Beklagten  bestellte  Sicherheit  neben  den  gepfändeten  Pferden  der  Klägerin  habe
haften  sollen,  um  der  letzteren  einen  Ersatz  zu  bieten  für  den  Fall,  daß  eines
der  Pfandstücke  während  des  Verfahrens  über  die  Widerspruchsklage  untergehen
oder  an  Wert  verlieren  sollte.  Zu  diesem  Ergebnis  ist  das  Berufungsgericht
durch  die  Erwägung  gelangt,  daß  der  jetzige  Beklagte,  als  er  die  Einstellung
der  Zwangsvollstreckung  erwirkte,  von  einem  außerordentlichen  Rechtsbehelf
Gebrauch  gemacht  habe,  deshalb  aber  für  die  Folgen  einstehen  müsse,  ebenso
wie  derjenige,  der  eine  einstweilige  Verfügung  oder  einen  Arrest  erwirke,  oder
die  Vollstreckung  eines  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Urteils  betreibe,
gemäß  88  945,  717  Abs.  2  CPO.,  schlechthin  zum  Ersatze  des  hieraus
entstehenden  Schadens  verpflichtet  sei.  Eine  Entscheidung  über  den  Betrag  des
Anspruchs  ist  jedoch  deshalb  noch  für  erforderlich  erachtet  worden,  weil  Klägerin
aus  der  von  dem  Beklagten  gestellten  Sicherheit  nur  denjenigen  Betrag  verlangen
  könne,  den  sie  durch  den  Verkauf  der  beiden  eingegangenen  Pferde,