412  Rechtsprechung.

wenn  die  Zwangsvollstreckung  nicht  vorläufig  eingestellt  worden  wäre,  erzielt
haben  würde.

Diese  Erwägungen  müssen  beanstandet  werden.  Durch  das  Gesetz  betreffend
Aenderungen  der  CPO.  vom  17.  Mai  1898  sind  allerdings  in  Ansehung  der
Haftung  für  den  Schaden  aus  verfrühter  Zwangsvollstreckung  und  aus  der
Vollziehung  vorsorglicher  Maßregeln  Bestimmungen  getroffen  worden,  die  von
dem  bisherigen  Rechtszustand  erheblich  abweichen.  Nach  der  überwiegenden,
auch  vom  Reichsgericht  früher  stets  befolgten  Rechtsanschanung  wurde  im  Fall
der  vorläufigen  Vollstreckung  eines  später  wieder  aufgehobenen  Urteils  (vgl.
Entsch.  des  RG.  in  Civils.  Bd.  30  S.  418)  ebenso  im  Fall  der  Vollziehung
eines  später  für  unberechtigt  erklärten  Arrestes  (vgl.  das.  Bd.  26  S.  304)
ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  nur  nach  Maßgabe  des  einschlagenden  Landesrechts
  anerkannt  und  demgemäß  fast  überall  von  dem  Nachweis  eines  Verschuldens
  abhängig  gemacht.  Leitend  hierfür  war  die  Ansicht,  daß  der  Gläubiger,
der  das  Recht  der  Zwangsvollstreckung  habe,  durch  die  Ausübung  desselben  an
sich  kein  Unrecht  begehe,  eine  Auffassung,  die  noch  von  der  ersten  Kommission
zum  Entwurf  eines  Bürgerlichen  Gesetzbnches  (Motive  Bd.  2  S.  848)  geteilt
wurde.  Die  Civilprozeßordnung  in  der  zufolge  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1898
geänderten  Fassung  erklärt  dagegen  aus  der  Vollziehung  des  Schuldtitels  in
den  Fällen  der  §§  302  Abs.  4  (Vorabentscheidung  gegenüber  der  Geltendmachung
  von  Gegenforderungen),  600  Abs.  2  (Vorbehaltsurteil  im  Urkundenund
  Wechselprozeß),  717  Abs.  2  (Erlaß  eines  vorläufig  vollstreckbaren  Urteils),
945  (Arrest  und  einstweilige  Verfügung),  den  Glänbiger  ohne  jede  Rücksicht
auf  ein  etwaiges  Verschulden  für  haftbar.  Das  geschah,  weil  der  bisherige
Rechtszustand  nicht  für  befriedigend  angesehen,  es  vielmehr  für  billig  erachtet
wurde,  daß  der  Gläubiger,  wenn  er  von  einer  Befugnis  außerhalb  des  gewöhnlichen
  Gangs  des  Verfahrens  Gebrauch  mache,  die  Gefahr  zu  tragen  habe
(ogl.  die  Begründung  zu  §§  302,  717,  Hahn,  Motive  zu  den  Reichs-Justizgesetzen
  Bd.  8  S.  102,  135).  Hierin  ist  die  Anschauung  befolgt,  daß  jedermann
  von  seinen  Rechten  nur  insoweit  Gebrauch  machen  darf,  als  es  ohne
den  Schaden  anderer  geschieht;  aber  diese  Anschauung  hat  Geltung  nur  insoweit,
als  sie  in  dem  positiven  Rechte  zum  Aunsdruck  gelangt  ist  und  das  ist  für
Fälle  der  vorliegenden  Art  nicht  geschehen.  Die  Bestimmungen  der  §8  302
Abs.  4,  600  Abs.  2,  717  Abs.  2,  945  CPO.  enthalten  freilich  insoweit,  als
sie  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  aussprechen,  nicht  eine  prozessuale,
sondern  eine  materiellrechtliche  Vorschrift,  allein  einen  Rechtssatz,  der  analog
anzuwenden  wäre,  stellen  sie  nicht  auf.  Dagegen  enthält  die  Civilprozeßordnung
für  eine  Reihe  verwandter  Fälle  Bestimmungen,  die  jenen  Grundsatz  nicht  zur
Geltung  bringen:  §  541  Abs.  2  (Urteil  in  zweiter  Instanz  unter  Vorbehalt
einstweilen  zurückgewiesener  Verteidigungsmittel),  §  707  (Einstellung  der  Zwangsvollstreckung
  bei  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  oder
Wiederaufnahme  des  Verfahrens),  §  719  (desgl.  bei  Einspruch  oder  Einlegung
eines  Rechtsmittels  gegen  ein  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärtes  Urteil),
§6  769  (desgl.  bei  der  sog.  Vollstreckungsgegenklage),  §  771  (ebenso  bei  der
sog.  Widerspruchsklage).  Letztere  ist  die  hier  maßgebende  Bestimmung.  In
allen  diesen  Fällen  ist  nicht  gesagt,  daß  derjenige,  der  von  den  ihm  gebotenen
Rechtsbehelfen  Gebrauch  macht,  auf  seine  Gefahr  handelt,  so  daß  er  für  allen
Schaden  herzukommen  hat.  Die  Beantwortung  der  Frage,  ob  und  wie  weit
Beklagter  für  den  hier  in  Rede  stehenden  Schaden  zu  haften  hat,  muß  beshalb
aus  anderweitigen  Bestimmungen  entnommen  werden.  Solche  finden  sich  in
der  Civilprpzeßordnung  nicht.  Es  enthält  diese  freilich  in  §  91  den  Grund-