Reichsgericht  (Civilsachen).  413

satz,  daß  die  unterliegende  Partei  auch  Maßgabe  der  dort  gegebenen  näheren
Bestimmungen  die  Kosten  ohne  jede  Rücksicht  auf  ein  ihr  zur  Last  fallendes
Verschulden  zu  tragen  hat  und  auch  hierin  ist  ein  Satz  des  materiellen  Rechts
enthalten.  Allein  eine  Anwendung  desselben  auf  den  vorliegenden  Fall  kann
nicht  in  Frage  kommen.  Ebensowenig  ist  eine  Entscheidung  aus  dem  Umstand
zu  entnehmen,  daß  Beklagter,  um  die  Einstellung  der  seinerzeit  von  der  Klägerin
betriebenen  Zwangsvollstreckung  zu  erwirken,  Sicherheit  geleistet  hat.  Die
Frage,  wofür  eine  bestellte  Sicherheit  haftet,  kann  nur  nach  den  jeweils  in
Betracht  kommenden  Umständen  entschieden  werden.  Wird  eine  Sicherheit
geleistet,  damit  sie  dem  Gläubiger  für  eine  diesem  zustehende  vollstreckbare
Jorderung  als  Pfand  diene  oder  an  die  Stelle  eines  für  eine  vollstreckbare.
Forderung  schon  erlangten  Pfandes  trete,  so  haftet  sie  dem  Gläubiger  in
demselben  Umfange,  wie  ihm  das  wegen  Leistung  der  Sicherheit  nicht  erlangte
oder  aufgegebene  Pfand  gehaftet  haben  würde  (vgl.  Entsch.  des  Rer.  in
Civils.  Bd.  25  S.  373,  Bd.  37  S.  430,  Bd.  12  S.  394).  Ein  Verschulden
dessen,  der  die  Sicherheit  bestellt,  ist  nicht  erforderlich  und  kann  überhaupt
nicht  in  Betracht  kommen.  Anders  verhält  es  sich  dagegen,  wenn  die  Sicherheit
  geleistet  wird,  um  dem  Glänbiger  für  den  Fall,  daß  er  gegen  denjenigen,
der  die  Sicherheit  bestellt,  Ansprüche  erhalten  sollte,  Mittel  zur  Befriedigung
zu  bieten.  Das  trifft  in  dem  vorliegenden  Falle  zu.  Die  für  Klägerin  gegen
den  Spediteur  A.  vollzogenen  Vollstreckungsmaßregeln  sind,  als  Beklagter  die
gepfändeten  Pferde  für  sich  in  Anspruch  nahm,  nicht  aufgehoben,  es  ist  vielmehr
  nur  deren  Verkauf  gehindert  worden,  Klägerin  hat  mithin  ihr  Pfandrecht
behalten.  Bei  dieser  Sachlage  kann  daraus,  daß  Beklagter  zur  Sicherheitsleistung
  angehalten  wurde,  nicht  folgen,  daß  er  schlechthin  für  allen  Schaden
einstehen  muß,  den  ein  Aufschub  des  Verkaufs  mit  sich  führte,  denn  nach  8  771
Abs.  3  in  Verbindung  mit  §  769  Abs.  1  CPO.  ist  in  dem  Falle  der
sog.  Widerspruchsklage  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  auch  ohne
Sicherheitsleistung  zulässig  und  hieraus  ergibt  sich,  daß  die  Sicherheitsleistung
in  solchem  Falle  nicht  Ansprüche  schaffen,  sondern  nur  dazu  dienen  soll,  die
Befriedigung  der  etwa  aus  der  Einmischung  des  Dritten  für  den  Gläubiger
entstehenden  Ansprüche  zu  gewährleisten.  Ob  solche  Ansprüche  entstehen,  ist
aus  dem  materiellen  Rechte  zu  beurteilen;  nach  dessen  Grundsätzen  aber  kann
die  Verfolgung  eines  die  Veräußerung  hindernden  Rechts,  das  ein  Dritter  sich
an  dem  Gegenstand  einer  Zwangsvollstreckung  beilegt,  an  sich  nicht  als  eine
Handlung  betrachtet  werden,  die  zum  Schadensersatz  verpflichtet,  vielmehr  kann
die  Einmischung  des  Dritten  seine  Verbindlichkeit  zum  Schadensersatz  nur  nach
sich  ziehen,  wenn  sie  eine  unerlaubte  Handlung  ist,  und  das  ist  sic,  wenn  die
Voraussetzungen  des  §  823  d.  BGB.  zutreffen.  Die  erhobene  Klage  ist  daher
nur  begründet,  wenn  die  vom  Beklagten  seinerzeit  erwirkte  Einstellung  der
Zwangsvollstreckung  diesem  zum  Verschulden  gereicht  und  hierauf  muß  von
dem  Berufungsgericht  noch  eingegangen  werden.  Denn  es  ist  allerdings  der
Beklagte  mit  seiner  Widerspruchsklage  abgewiesen  worden  und  die  Richtigkeit
dieser  Entscheidung  unterliegt  jetzt  einer  Nachprüfung  nicht.  Allein  hieraus
folgt  nicht,  daß  der  Beklagte  durch  seine  Einmischung  eine  unerlaubte  Handlung
begangen  hat,  vielmehr  kommt  in  Frage,  ob  ihm  die  Erhebung  der  Klage  zum
Vorwurf  gemacht,  also  mindestens  auf  Fahrlässigkeit  (8  276  d.  BG.)  zurückgeführt
  werden  muß.

Andrerseits  wird  das  Berufungsgericht  zu  erwägen  haben,  ob  Klägerin,
wie  das  Landgericht  angenommen  hat,  den  Schaden  durch  Bewirken  des  Verkaufs
  der  Pferde  und  Hinterlegung  des  Erlöses  hätte  abwenden  können  und