414  Rechtsprechung.

daher  zufolge  §  254  Abs.  2  BGB.  keinen  Ersatz  beanspruchen  darf.  Da
das  Landgericht  diese  Frage  nicht  bloß  aufgeworfen,  sondern  sogar  bejaht  hat,
war  auch  für  das  Bernfungsgericht  Anlaß  vorhanden,  darauf  einzugehen,  denn
daß  sie  in  Betracht  kommen  kann,  ist  nicht  abzulehnen.  Die  Entscheidung
würde  in  diesem  Punkte  davon  abhängen,  ob  die  Herbeiführung  eines  Verkaufs
der  in  Rede  stehenden  Pferde  für  Rechnung  dessen,  den  es  angeht,  eine  Maßregel
  ist,  die  von  einem  Geschäftsmann,  wie  die  Inhaber  der  klagenden  Firma
sind,  unter  den  damals  obwaltenden  Umständen  mit  Fug  erwartet  werden
konnte.  IV.  Civilsenat  Nr.  286/05.  Urteil  vom  12.  Jannar  1906.

Erfordernis  der  Bestimmtheit  der  Anfechtungserklärung  (§  143  BGB).
Aus  den  Gründen:  Am  12.  April  1902  hatte  der  Beklagte  dem  Mitkläger
H.  G.  neben  anderm  folgendes  geschrieben:  „Falls  ich  gewußt  hätte,  daß  sich
in  dem  Grundstücke  Lehmwände  vorfinden,  hätte  ich  entweder  das  Grundstück
überhaupt  nicht  gekauft,  jedenfalls  aber  nicht  für  einen  Preis  von  28000  Mk.
Ich  ersuche  Sie  um  Mitteilung,  ob  Sie  damit  einverstanden  sind,  daß  der
Kaufpreis  von  28000  Mk.  auf  24000  Mk.  gemindert  wird.  In  diesem  Falle
bin  ich  bereit,  jederzeit  die  Auflassung  gegen  die  Restzahlung  von  8260  Mk
entgegenzunehmen.  Wenn  Sie  jedoch  hiermit  nicht  einverstanden  sind,  würde  ich
natürlich  vom  Vertrage  zurücktreten  müssen  und  ersuche  Sie  binnen  3  Tagen
um  Ihre  gefällige  Erklärung.“  Dieses  Schreiben  hat  der  Bernfungsrichter
dahin  gewürdigt,  daß  die  Erklärung  der  Anfechtung  in  ihm  nicht  enthalten  sei,
weil,  wenn  auch  eine  bedingte  Anfechtung  in  ihm  gefunden  werden  könne,  eine
solche  den  §§  121,  124  BGB.  nicht  genüge.  Der  Beklagte  will  außerdem  das
Kaufgeschäft  mündlich  dem  G.  gegenüber  angefochten  haben.  Ueber  diese  Behauptung
ist  auf  einen  Eid  erkannt.  Von  der  Revision  wird  Verkennung  des  Inhalts
des  Schreibens  vom  12.  April  1902  gerügt,  weil  in  ihm  nicht  eine  eigentliche
Bedingung  gestellt,  vielmehr  im  Zusammenhange  mit  der  Anfechtung  ein  Vergleichsvorschlag
  gemacht  sei,  was  zugelassen  werden  müsse.  Dem  8  133  BGB.
gemäß  ist  bei  der  Auslegung  einer  Willenserklärung  der  wirkliche  Wille  zu  ersorschen
  und  nicht  an  dem  buchstäblichen  Sinn  des  Ausdrucks  zu  haften.  Der
Revision  ist  deshalb  darin  beizutreten,  daß  die  Anfechtungserklärung  keines
anderen  Inhalts  bedarf  als  des  erkennbaren  Willens,  das  Geschäft,  um  das
es  sich  handelt,  nicht  bestehen  lassen  zu  wollen.  Diesen  Saß  hat  aber  auch
das  Bernfungsgericht  nicht  verkannt.  Denn  von  ihm  wird  in  dem  Schreiben
nur  die  Bestimmtheit  der  Anfechtungserklärung  vermißt,  die  im  Interesse  einer
klaren  Entscheidung  der  Rechtslage  durch  8  143  BGB.  gefordert  ist.  Und
darin  ist  ihm  beizutreten,  daß  die  Anfechtung  eine  unzweidentige  Erklärung
erfordert,  daß  das  abgeschlossene  Geschäft  z.  B.  wegen  Irrtums  oder  Betrugs
unwirksam  sein  solle  (Jur.  Wochenschr.  1903  Beilage  107).  Eine  solche  unzweidentige
  und  bestimmte  Erklärung  kann  in  einem  Schreiben  nicht  gefunden
werden,  das  die  Entschließung  des  Aufechtenden  von  einer  vorhergehenden
Stellungnahme  des  Aufechtungsgegners  abhängig  macht.  Die  Berufung  der
Revisionsbegründung  für  ihre  gegenteilige  Meinung  auf  Standingers
Kommentar  Bd.  1  S.  446  ist  unrichtig;  denn  dort  ist  im  Gegensatze  zu  der
für  die  Kündigung  vertretenen  Ansicht  bezüglich  der  Aufechtungserklärung  bemerkt,
  daß  sie  ihrer  Natur  nach  keine  Bedingung  vertrage.  Noch  weniger  wie
in  dem  Schreiben  vom  12.  April  1902  kann  eine  Anfechtungserklärung  in  der
Aeußerung  des  Beklagten  dem  Mitkläger  H.  G.  gegenüber  gefunden  werden:
„Ich  kann  das  Haus  für  einen  so  hohen  Preis  nicht  behalten  Ich  werde  Sie
verklagen.“  Der  Berufungsrichter  hat  daher  mit  Recht  die  Vernehmung  der