Reichsgericht  (Strafsachen).  415

über  diese  Aeußerung  benannten  Zeugen  abgelehnt.  V.  Civilsenat  Nr.  176,05.
Urteil  vom  23.  November  1905.

B.  Reichsgericht  (Straffachen).
Strafrecht.

§  49#  StGB.  Gleichgültig,  ob  der  Aufgeforderte  schon  zur  Tat  entschlossen
  ist.

Nach  den  erstrichterlichen  Feststellungen  hat  vor  wenigen  Jahren  bei
Gelegenheit  eines  Gesprächs  die  Angeklagte  P.  ohne  jeden  äußeren  Anlaß  der
Mitangeklagten  R.  erklärt,  sie  möchte  sich,  wenn  sie  sich  einmal  schwanger  fühle,
nur  an  sie  wenden,  sie  habe  ein  gutes  Mittel  gegen  die  Schwangerschaft.  Als
die  Angeklagte  R.  später  schwanger  geworden,  traf,  wie  der  Vorderrichter  weiter
als  erwicsen  hinstellt,  die  P.  wiederum  mit  der  R.  zusammen,  äußerte  zu  ihr,
sie  sähe  blaß  aus  und  bemerkte  auf  die  Erwiderung  der  R.,  sie  sei  schwanger,
dann  solle  sie  sich  ein  Mittel  von  ihr  holen,  das  würde  gewiß  helfen.  Auf
dieses  Anerbieten  schrieb  etwas  später  —  im  November  1904  —  die  R.  der
P.  einen  Brief,  in  dem  sie  um  Zusendung  des  Tees  bat,  von  dem  sie  früher
gesprochen.  Hierauf  erhielt  die  R.  Lebensbaum,  gebrauchte  aber  nichts  davon.

Auf  Grund  dieses  Sachverhaltes  ist  gegen  die  Angeklagte  R.  das  Hauptverfahren
  aus  den  88  49a,  49,  218  StGB.  eröffnet  worden,  der  Vorderrichter
  ist  aber  zu  einer  Freisprechung  gelangt,  in  erster  Linie  deshalb,  weil
in  dem  brieflichen  Ersuchen  um  Zusendung  des  Mittels  eine  Aufforderung  zur
Begehung  eines  Verbrechens  nach  Lage  der  Sache  aus  rechtlichen  Gründen
nicht  zu  finden  sei  und  eventuell,  weil  die  konkreten  Tatumstände  ergäben,  daß
„Auffordernde“  nicht  die  Angeklagte  R.,  sondern  die  Angeklagte  P.  gewesen,
daß  erstere  die  Aufforderung  der  letzteren  nur  angenommen  und,  da  die  Aufforderung
  bloß  mündlich  erfolgt,  eine  Bestrafung  ausgeschlossen  sei.

Unbedenklich  war  der  Beschwerdeführerin  darin  beizutreten,  daß  der  erste
Entscheidungsgrund  rechtlich  verfehlt  ist.

Die  Strafkammer,  davon  ausgehend,  daß  die  Angeklagte  P.  der  R.
zweimal  aus  freien  Stücken  ein  Abtreibungsmittel  angeboten,  folgert,  daß  die
Angeklagte  P.  bereits  entschlossen  gewesen  sei,  ein  Vergehen  gegen  §  218  StGB.
zu  begehen,  als  die  R.  an  sie  geschrieben,  daß  daher  die  P.  von  der  R.  nicht
aufgefordert  oder  sonst  irgendwie  bestimmt  oder  verleitet  worden  sei,  der  Entschluß
  vielmehr  vorher  bereits  selbständig  in  der  P.  gereift  gewesen  sei,  während
die  R.  durch  ihr  Schreiben  auf  diesen  Entschluß  nur  zurückgegriffen  habe  und
sich  dabei  wohl  bewußt  gewesen  sei,  daß  ihr  Schreiben  in  keiner  Weise  mehr
bestimmend  oder  bestärkend  wirken  könne:  infolgedessen  habe  auch  der  Brief
eine  „Aufforderung“  im  Sinne  des  §  49a  StGB.  nicht  enthalten.

Diese  Ansicht  ist  rechtsirrig;  sie  beruht  auf  einer  Verkennung  der  rechtlichen
  Natur  des  selbständigen  Delikts  des  §  49a  StGB.

Die  Aufforderung  im  Sinne  dieser  Norm  erfordert  nur,  daß  dieselbe
eine  ernstgemeinte  gewesen  ist,  wird  aber  in  keiner  Weise  dadurch  berührt,  ob
der  Aufgeforderte  zum  Teil  zur  Begehung  der  Tat,  zu  der  er  ausgefordert  wird,
bereits  entschlossen  gewesen  ist  oder  nicht.

Wenn  der  erste  Richter  daher  geglaubt  hat,  in  dem  Briefe  der  Angeklagten
  R.  eine  Aufforderung  um  deswillen  nicht  erblicken  zu  können,  weil
die  P.  bereits  zur  Begehung  der  Tat  entschlossen  gewesen,  so  hat  er  sich  von
einem  Rechtsirrtum  leiten  lassen.