416  Rechtsprechung.

Trotzdem  war  dem  Antrage  auf  Aufhebung  des  angefochtenen  Urteils
aber  nicht  zu  entsprechen,  da  dieses  durch  den  eventuellen  Entscheidungsgrund
getragen  wird.

Nach  diesem  stellt  der  Vorderrichter  auf  Grund  der  konkreten  Sachlage
fest,  daß  die  Aufforderung  von  der  Angeklagten  P.  ausgegangen  sei,  die  Angeklagte
  R.  dieselbe  nur  angenommen  habe.

Diese  Feststellung  ist  an  sich  aber  eine  der  Lage  des  gegebenen  Falls
entnommene  wesentlich  tatsächliche,  die  eine  rechtsirrige  Auffassung  des  Begriffs
der  „Aufnahme"  oder  „Annahme“  in  keiner  Weise  erkennen  läßt,  da  es  lediglich
Sache  tatsächlicher  Auslegung  ist,  festzustellen,  welche  Bedentung  einer  Aeußerung
beizulegen  ist  und  welchen  Sinn  der  Erklärende  mit  ihr  verbunden  hat
(Rechtspr.  des  RGer.  Bd.  9  S.  743).

Diese  Feststellung  des  ersten  Richters  bindet  aber  auch,  da  sie  tatsächlicher
  Natur,  das  Rocvisionsgericht.  III.  Strafsenat  D.  972/05.  Urteil  vom
19.  Februar  1905.

8  166  StGB.  Subjektiver  Tatbestand.  Gründe:  Der  Tatbestand
des  Vergehens  der  Gotteslästerung  im  Sinne  des  §  166  StGB.  erfordert  in
subjektiver  Hinsicht  „Vorsätzlichkeit",  der  Täter  muß  wissentlich  und  willentlich
ein  Aergernis  gegeben  haben.  Daß  der  Vorderrichter  nach  dieser  Richtung
von  rechtsirrigen  Erwägungen  ausgegangen  wäre,  ist  aus  dem  angefochtenen
Urteile  nicht  zu  entnehmen;  eines  besonderen  Ausspruches  bedurfte  es  dieserhalb
  nicht,  da  das  Urteil  nicht  erkennen  läßt,  daß  von  dem  Angeklagten  ein
diesbezüglicher  Einwand  erhoben  wäre.

Die  Absicht,  das,  was  Achtung  und  Verehrung  fordere,  verächtlich  zu
machen  und  herabzuziehen,  wird  vom  Gesetz  nicht  verlangt,  es  genügt  das
Bewußtsein  des  Täters  von  diesem  Charakter  seiner  Handlung.  lIll.  Strafsenat
  D.  1170/05.  Urteil  vom  19.  März  1906.

§  243  Ziff.  5  StGB.  Beisichführen  geeigneter  Waffe  genügt.  Aus
den  Gründen:  Wenn  der  Angeklagte  ausführt,  es  komme  entscheidend  darauf
an,  ob  er  das  Werkzeug,  das  er  bei  sich  geführt  —  ein  Stemmeisen  —,  als
Waffe  habe  gebrauchen  wollen,  so  ist  seine  Meinung  insofern  eine  rechtsirrtümliche,
  als  es  für  die  Anwendbarkeit  von  Nr.  5  des  8  243  StGB.
genügt,  wenn  feststeht,  daß  der  Täter  bei  Begehung  der  Tat  ein  Werkzeug  bei
sich  geführt  hat,  welches  an  sich  geeignet  war,  bei  Verteidigung  oder  Angriff
als  Waffe  verwendet  zu  werden.  IlI.  Strafsenat  D.  145/06.  Urteil  vom
19.  März  1906.

§#246  StGB.  [Eigentumsübertragung  zum  Zwecke  der  Sicherung.
Die  Verurteilung  des  Angeklagten  wegen  Unterschlagung  findet  in  dem  festgestellten
  Sachverhalt  ihre  zutreffende  Grundlage;  insbesondere  läßt  die  Annahme,
  daß  Wagen  und  Pferde  nach  dem  25.  Jannar  1902  für  den  Angeklagten
fremde  Sachen  waren,  keinen  Rechtsirrtum  erkennen.  Der  an  diesem  Tage
zwischen  ihm  und  B.  abgeschlossene  Vertrag  ist,  wie  das  Landgericht  zutreffend
ausführt,  der  äußeren  Form  nach  ein  Kaufvertrag  unter  Vorbehalt  des  Wiederkaufsrechts
  und  unter  Uebertragung  des  Mietsrechts  an  den  verkauften  Sachen
auf  den  Verkäufer.  Das  Landgericht  stellt  ferner  fest,  und  zwar  auf  Grund
des  Ergebnisses  der  Hauptverhandlung,  nicht  des  im  Civilprozesse  erlassenen
Urteils,  daß  der  wahre  und  ernste  Wille  der  Vertragsparteien  dieser  Form
entsprach  und  auf  den  Verkauf  der  Sachen  und  die  Eigentumsübertragung