Reichsgericht  (Strafsachen).  417

gerichtet  war.  Diese  dem  Gebiete  der  Auslegung  angehörige  tatsächliche  Feststellung
  ist  mit  der  Revision  nicht  aufechtbar.  Es  kann  daher  keine  Beachtung
finden,  wenn  der  Beschwerdeführer  in  dieser  Instanz  auf  seine  für  widerlegt
erachtete  Behauptung  zurückkommt,  daß  dem  Vertrag  eine  zum  Scheine  in  die
Form  des  Kaufvertrages  gekleidete  Pfandbestellung  zugrunde  lag.  Die  Auffassung
  des  Landgerichts  widerspricht  auch  nicht  der  Annahme  des  Urteils,  daß
der  Vertrag  die  Sicherung  des  Käufers  wegen  seiner  Warenforderung  an  den
Verkäufer  bezweckt  hat.  Deun  der  Sicherungszweck  kann  auch  durch  das
ernstlich  gewollte  Mittel  der  Eigentumsübertragung  erreicht  werden,  und  für
die  rechtliche  Beurteilung  eines  Vertrages  ist  nicht  der  ihm  zugrunde  liegende
wirtschaftliche  Zweck,  sondern  der  zum  Ansdruck  gelangte  Wille  der  Parteien
entscheidend.  Daß  aber  durch  den  Vertrag,  wie  ihn  das  Landgericht  auslegt,
das  Eigentum  an  Wagen  und  Pferden  auf  B.  übergegangen  sei,  ist  gleichfalls
ohne  Rechtsirrtum  angenommen,  da  die  nach  §  929  BGB.  erforderliche  Einigung
im  Vertrage  festgestellt  und  die  Uebergabe  gemäß  88  930,  868  das.  durch  die
Begründung  des  Mietsverhältnisses  ersetzt  worden  ist.  Ohne  Grund  vermißt
ferner  die  Revision  die  genügende  Feststellung  des  Bewußtseins  des  Angeklagten,
daß  dem  Vertrage  die  Rechtswirkung  eines  Kaufvertrages  beiwohne.  Er  hat
zwar  nach  dem  Urteil  behauptet,  von  der  Annahme  ausgegangen  zu  sein,  daß
der  Vertrag  eine  in  die  Form  des  Kaufvertrages  zum  Scheine  gekleidete
Pfandbestellung  enthalte.  Diese  Behauptung  ist  aber  für  widerlegt  erachtet
und  festgestellt,  daß  er  sich  des  Eingriffs  in  fremdes  Eigentum  bewußt  gewesen
sei.  Auch  nach  der  subjektiven  Seite  hin  gibt  deshalb  die  Annahme  der  Unterschlagung
  zu  Veede#  nicht  Anlaß.  Hiernach  war  die  Revision  zu  verwerfen.
ill.  Strafsenat  D.  1048/05.  Urteil  vom  8.  März  1906.

88  237  ff.  SthO.  Können  Zeugen  direkt  Fragen  an  audere  Zeugen
tellen?

!  Die  Leitung  der  Verhandlung,  insbesondere  die  Aufnahme  des  Beweises
durch  Vernehmung  der  Zeugen  hat  gemäß  §  237  Abs.  1  St  PO.  durch  den
Vorsitzenden  zu  erfolgen,  vorbehaltlich  der  in  den  §8  238,  239  enthaltenen
Ausnahmebesti  gen,  in  denen  nur  den  beisitzenden  Richtern,  dem  Staatsanwalt,
  dem  Angeklagten,  dem  Verteidiger  und  den  Geschworenen  ein  Recht
auf  Stellung  von  Fragen  an  die  erschienenen  Zeugen  zugestanden  sind.

Eine  ausdrückliche  Vorschrift,  kraft  welcher  der  Vorsitzende  befugt  erscheinen
  könnte,  einem  Zeugen  die  Stellung  von  Fragen  an  einen  mitanwesenden
  Zeugen  zu  gestatten,  ist  in  der  Strafprozeßordnung  allerdings  nicht  enthalten,
  auf  der  anderen  Seite  existiert  auch  keine  einen  derartigen  unmittelkaren
  mündlichen  Verkehr  zwischen  zwei  Zeugen  verbietende  Rechtsnorm.

Wenn  nun  auch  die  im  §  237  a.  a.  O.  dem  Vorsitzenden  übertragene
Leitung  der  Hauptverhandlung  demselben  nicht  das  Recht  einräumt,  über  die
Grenzen  des  §  239  hinaus  die  ganze  Beweisaufnahme  oder  einen  Teil  derselben
  auf  einen  anderen  der  Prozeßbeteiligten,  auch  nicht  auf  einen  der  beisitzenden
  Richter  zu  übertragen  —  Entsch,  des  RG.  in  St  S.  Bd.  9  S.  310  ff.  —,
so  schließt  dies  nicht  aus,  es  für  zulässig  zu  erachten,  daß  der  Vorsitzende,
wenn  er  dies  für  die  Aufklärung  des  Sachverhalts  oder  aus  anderen  damit
in  Verbindung  stehenden  Gründen  für  geboten  oder  zweckdienlich  hält,  die
Stellung  einzelner  nach  dieser  Richtung  ihm  erheblich  erscheinenden  Fragen
und  deren  Beantwortung  durch  direkte  Aussprache  zweier  Zeugen  untereinander,
sei  es  ausdrücklich,  sei  es  stillschweigend,  zu  gestatten.  Eine  unzulässige  Ueberschreitung
  der  im  §  237  St  P.  ihm  beigelegten  Befugnis,  beziehungsweise  ein