418  Rechtsprechung.

Verstoß  gegen  die  Vorschriften  der  88  238,  239  St  P.  kann  hierin  jedenfalls
nicht  erblickt  werden.  Für  die  Zulässigkeit  derartiger  wechselseitiger  Befragung,
beziehungsweise  Aussprache  von  Zeugen  untereinander  spricht  die  den  Fall  der
Gegenüberstellung  von  Zeugen  zum  Gegenstande  habende  Vorschrift  des  §  58
Abs.  2  St  PO.

Wenn  in  dem  hier  vorliegenden  Falle  der  als  Zeuge  erschienene  und
vernommene  Rechtsanwalt  K.  in  der  Hauptverhandlung  an  einzelne  der  mitanwesenden
  Zeugen  Fragen  gestellt  hat  und  letztere  diese  beantwortet  haben,
ohne  daß  seitens  des  Vorsitzenden  hiergegen  eingeschritten  worden  ist,  so  muß
dies  als  mit  stillschweigender  Genehmigung  des  prozessnal  hieran  nicht  behinderten
  Vorsitzenden  geschehen  angesehen  werden.  III.  Strafsenat  D.  1158/05.
Urteil  vom  15.  März  1906.

C.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).
CEivikrecht.

Wohnsitz  eines  unchelichen  Kindes.  Zwischenrecht.  Der  Wohnsitz  eines
vor  dem  Jahre  1900  geborenen  unehelichen  Kindes  ist  für  die  Zeit  nach  dem
1.  Januar  1900  nach  den  Vorschriften  des  BGB.  zu  beurteilen.  BGB.  1705
und  8  11  Einf.-Ges.  z.  BGB.  Art.  208.  II.  Civ.-S.  Reg.  1V  Nr.  24/1906;
Beschluß  vom  10.  April  1906.

Guter  Glaube  auf  Grund  der  Eintragungen  in  das  Hypothekenbuch  und
iu  das  Grundbuch.  Erfordernisse  desselben.

Das  Hypothekengesetz  macht  den  Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  des
Hypothekenbuchs,  den  es  im  §  25  demjenigen  gewährt,  der  bei  einem  „im
Vertrauen“  auf  das  Hypothekenbuch  erfolgten  Erwerbe  „nach  den  im  Hypothekenbuche
  befindlichen  Einträgen  und  im  guten  Glauben  gehandelt  hat“,
nicht  davon  abhängig,  daß  der  Erwerber  das  Hypothekenbuch  eingesehen  oder
sich  durch  eine  Mittelsperson  Kenntuis  von  dessen  Inhalte  verschafft  hat,  es
verlangt  nicht  mehr,  als  daß  der  Erwerber  in  gutem  Glauben  von  der  Annahme
der  Rechtslage  ausgeht,  die  sich  aus  dem  Inhalte  des  Hypothekenbuchs  ergibt,
und  versteht  unter  dem  im  Vertrauen  auf  das  Hypothekenbuch  erfolgenden
Erwerbe  den  durch  den  Inhalt  des  Hypothekenbuchs  gewährleisteten  gutgläubigen
  Erwerb.  Es  kommt  nicht  auf  eine  mehr  oder  minder  sichere  Kenntnis
von  dem  Inhalte  des  Hypothekenbuchs  an,  sondern  es  genügt,  daß  der  wirkliche
Inhalt  in  gutem  Glauben  vorausgeseßt  wird.  Der  öffentliche  Glaube  des
Hypothekenbuchs  würde  seinen  Zweck  für  den  Verkehr  verfehlen,  wenn  die
Berufung  auf  ihn  demienigen  versagt  würde,  der  aus  der  Eintragung  des
erworbenen  Rechtes  erfährt,  daß  das  Hypothekenbuch  das,  was  er  als  dessen
Inhalt  vorausgesetzt  hat,  wirklich  enthält,  und  daraufhin  das  versprochene
Darlehen  oder  den  Kaufpreis  für  die  ihm  abgetretene  Forderung  auszahlt.
Es  ist  insbesondere  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek  nicht  erforderlich,  daß
die  den  Erwerb  gewährleistende  Eintragung  des  Bestellers  als  des  Eigentümers
des  Grundstücks  schon  zur  Zeit  der  Bestellung  der  Hypothek  besteht,  der  öffentliche
  Glaube  kommt,  wie  die  oberstrichterliche  Rechtsprechung  seit  mehr  als
dreißig  Jahren  anerkannt  hat,  dem  Gläubiger  auch  dann  zu  statten,  wenn  der
Besteller  erst  nachher  als  Eigentümer  und  im  unmittelbaren  Anschlusse  daran
die  bestellte  Hypothek  eingetragen  wird  (Regelsberger,  Bayer.  Hyp.-Recht,
3.  Aufl.  §  33  Nr.  2  S.  151,  §  31  Note  4  S.  139  und  in  den  Bl.  f.  RA.
Bd.  37  S.  71  Nr.  2  Abs.  2).  Das  gleiche  gilt  nach  §  892  BGB.  für  den
öffentlichen  Glanben  des  Grundbuchs  (Plauck-Strecker,  Komm.  z.  BG.