Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civil--  und  Strafsachen).  419

3.  Aufl.  Bd.  3  S.  137  Anm.  3  zum  8  892).  Die  von  dem  Revisionskläger
angeführte  Entscheidung  des  Reichsgerichtts  —  vom  7.  Juli  1905  (Jur.
Wochenschr.  1905  S.  531  Nr.  13)  —  betrifft  eine  andere  Frage,  sie  schließt
die  Berufung  auf  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  aus,  wenn  der
Erwerber  gewußt  hat,  daß  das,  was  nach  dem  Grundbuche  dem  Veränßerer,
in  Wirklichkeit  aber  einem  Dritten  gehört,  ihm  nicht  übertragen  werde,  und  es
demgemäß  auch  nicht  hat  erwerben  wollen.  I.  Civ.-S.  Reg.  1  Nr.  125/1905;
Urteil  vom  28.  Oktober  1905.

Vereinigung  mehrerer  Grundstücke.  Zuständiges  Amtsgericht.  Liegen
mehrere  Grundstücke,  die  nach  §  890  Abs.  1  BGB.  zu  einem  Grundstück
vereinigt  werden  sollen,  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken,  so  ist  das  zuständige
Grundbuchamt  nach  Art.  5  Ausf.-Ges.  zur  GBO.  und  z.  Zw.-Verst.-Ges.
vom  9.  Juni  1899  durch  das  zunächst  höhere  Gericht  zu  bestimmen.  Dies
kann  aber  nur  geschehen,  wenn  in  allen  diesen  Amtsgerichtsbezirken  das  Grundbuch
  als  angelegt  gilt.  Gilt  in  dem  einen  dieser  Bezirke  das  Grundbuch  als
angelegt,  im  andern  noch  nicht,  so  ist  die  Vereinigung  unstatthaft,  da  der
angeführte  Art.  5  hiefür  voraussetzt,  daß  die  zu  vereinigenden  Grundstücke  in
verschiedenen  Grundbuchamtsbezirken  liegen,  und  da  hier  das  eine  Grundstück
in  einem  Grundbuchamtsbezirk,  das  andere  in  einem  Hypothekenamtsbezirk  liegt..
Der  gestellte  Antrag  auf  Bestimmung  des  zuständigen  Grundbuchamts  ist
deshalb  hier  zurückzuweisen.  II.  Civ.-S.  Reg.  IV.  Nr.  51/1905;  Beschluß
vom  3.  August  1905.

Bemerkung  des  Einsenders:  Handelt  es  sich  darum,  ein  Grundstück
einem  andern  Grundstücke  als  Bestandteil  zuzuschreiben,  das  in  einem  andern
Amtsgerichtsbezirke  liegt,  so  ist  das  Amtsgericht  dieses  Bezirks  das  zuständige
Grundbuchamt  (§  890  Abs.  2  BGB.  und  Art.  6  Ausf.-Ges.  z.  GBO.  und
z.  Zw.-Verst.-Ges).  Aber  auch  hier  dürfte  nach  dem  Entscheidungsgrunde,  der
dem  vorstehenden  Beschlusse  zu  Grunde  liegt,  die  Zuschreibung  unstatthaft  sein,
wenn  in  den  Bezirken,  in  welchen  die  beiden  Grundstücke  liegen,  das  Grundbuch
  teils  als  angelegt,  teils  als  nicht  angelegt  gilt  (Vgl.  Bayer.  Hypoth.=Gesetz
  §  22  Nr.  3  §  34  mit  Novelle  vom  26.  Dezember  1903  und  g  36).

Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke.  Bestimmung  des  zuständigen
Gerichts.

4  1.  Mai  1905  ist  bekanntlich  das  Grundbuch  in  den  Bezirken  des
Oberlandesgerichts  München  und  der  Landgerichte  Regensburg,  Amberg  und
Weiden  eingeführt.  Infolge  dessen  gilt  in  diesen  Bezirken  das  Grundbuchrecht
des  BGB.  und  das  Reichsgesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung,
  während  im  übrigen  Teile  des  rechtsrheinischen  Bayerns  noch  die
Bayerische  Subhastationsordnung  gilt.  Soll  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke,
  die  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken  liegen,  in  einem  und  demselben
Verfahren  durchgeführt  und  zu  diesem  Behnufe  ein  für  sämtliche  Grundstücke
zuständiges  Vollstreckungsgericht  bestellt  werden,  so  hat  die  Bestellung,  soweit
das  Verfahren  nach  der  Bayer.  Subhastationsordnug  durchzuführen  wäre,
gemäß  §  756  CPO.  alter  Fassung,  und  soweit  für  das  Verfahren  das  deutsche
Zwangsversteigerungsgesetz  in  Betracht  kommt,  gemäß  §  2  dieses  Gesetzes  durch
das  zunächst  höhere  Gericht  zu  erfolgen.  Da  das  Verfahren  nach  den  beiden
Geseßen  über  die  Zwangsvollstreckung  aber  verschieden  ist,  so  kann  die  Zwangsvollstreckung
  in  Grundstücke,  von  denen  ein  Teil  in  Amtsgerichtsbezirken  liegt,
in  denen  das  Grundbuch  als  augelegt  gilt,  und  der  übrige  Teil  in  Gerichts-