420  Rechtsprechung.

bezirken,  in  denen  dies  noch  nicht  der  Fall  ist,  nicht  in  einem  und  demselben
Verfahren  durchgeführt  werden.  Es  wurde  deshalb  in  einem  solchen  Falle
vom  Obersten  Landesgerichte  der  Antrag  auf  Bestellung  des  zuständigen  Vollstreckungsgerichts
  für  ein  gemeinschaftlich  durchzuführendes  Zwangsvollstreckungsverfahren
  als  unbegründet  zurückgewiesen.  II.  Civ.-S.  Reg.  IV  Nr.  78/1905;
Beschluß  vom  14.  Dezember  1905.

D.  Bayer.  Oberstes  LTandesgericht  (Strafsachen).
Slrafrecht.

8  47  StGB..  Mittäterschaft.  Nach  §  47  StGB.  ist  in  objektiver
Richtung  erforderlich,  daß  zur  Begehung  der  Straftat  vor  deren  Vollendung
in  irgend  einer  Weise  seitens  jedes  Teilnehmers  mitgewirkt  wird.  Diese  Mitwirkungstätigkeit
  ist  nicht  auf  Handlungen  beschränkt,  welche  unmittelbar  ein
Tatbestandsmerkmal  des  Reates  selbst  erfüllen,  beziehungsweise  welche  einen
Akt  der  Mitwirkung  bei  der  Ausführung  der  Deliktshandlung  darstellen;  es
genügt  jede  der  Vollendung  der  Straftat  vorausgehende,  auf  deren  Ausführung
gerichtete  Tätigkeit,  selbst  eine  nur  vorbereitende.  In  subjektiver  Hinsicht  wird
gefordert,  daß  die  Mittäter  den  gesamten  Tatbestand  des  zu  verwirklichenden
Reates  in  ihren  Willen  ausgenommen  und  ihre  zur  Erfüllung  des  Tatbestandes
zusammenwirkende  Tätigkeit  gewollt  haben,  sowie  daß  der  Vorsatz  jedes  einzelnen

er  mehreren  Mittäter  auf  die  Ausführung  der  Tat  als  der  eigenen  gerichtet
ist.  Urteil  vom  18.  Januar  1906.  Rev.-Reg.  Nr.  443/05.

8  303  StGB.  Sachbeschädigung.  Umlegen  eines  Zannes.  Die
Beschädigung  einer  Sache  im  Sinne  des  §  303  St  G.  ist  gegeben,  wenn  auf
dieselbe  in  einer  Weise  eingewirkt  wird,  daß  ihre  Substanz  alteriert,  ihre  Unversehrtheit
  ausgehoben  wird,  so  daß  ihre  Brauchbarkeit  für  die  ihr  gegebene
konkrete  Zweckbestimmung  herabgemindert  oder  sonst  das  Interesse  des  Eigentümers
  an  ihrer  Unversehrtheit  beeinträchtigt  wird  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  33
S.  178).  Es  ist  deshalb  zunächst  der  Zweck  zu  berücksichtigen,  dem  die  Sache,
auf  welche  eingewirkt  wird,  dienen  soll.  Der  vom  Eigentümer  eines  Grundstücks
  hergestellte,  den  Zugang  zu  demselben  hindernde  Zaun  kann  selbstverständlich
  seinen  Zweck  nur  erfüllen,  so  lange  ihm  diese  Eigenschaft  der  Umzäunung
  nicht  genommen  ist.  Der  fertig  gestellte,  aber  noch  nicht  ausgestellte
Zaun  bildet  keine  Umzäunnung.  Wird  aber  der  aufgestellte  Zaun  umgelegt
und  dadurch  wieder  der  freie  Zutritt  zu  dem  Grundstück  geschaffen,  so  ist  er
zerstört,  weil  seiner  Zweckbestimmung  völlig  entzogen.  (Entsch,  d.  RGer.  Bd.  31
S.  35  Daß  seine  einzelnen  Teile  in  ihrer  Substanz  nicht  beschädigt  wurden,
ist  gleichgültig,  denn  sie  bilden  nur  das  Material,  welches  zur  neuerlichen
Herstellung  des  Zaunes  verwendet  werden  kann.  ·

Ob  durch  die  Sachbeschädigung  eine  Vermögensbeschädigung  eingetreten
ist,  ist  gleichgiltig.  (Entsch.  des  RGer.  Bd.  33  S.  177).  Urteil  vom
13.  Jannar  1906.  Rev.-Reg.  Nr.  415/05.

8  303  StGB.  Allh.  Vdg.  vom  5.  Oktober  1863,  polizeiliche  Vorschriften
  über  Ausübung  und  Behandlung  der  Jagden  betr.,  8  17.  Töten
jagender  Hunde  durch  Jagdberechtigte.  4

§  17  der  zit.  Allh.  Verordnung  bezweckt  den  Schutz  des  Jagdausübungsberechtigten
  gegen  die  Gefährdung  und  Beunruhigung  des  in  seinem  Reviere
vorhandenen  Wildes  durch  aufsichtslos  umherstreifende  Hunde  und  gestattet
demselben  die  Tötung  solcher  Hunde  im  Wege  der  Selbsthilfe,  um  die  Gefahr