Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Strafsachen).  421

einer  weiteren  Beeinträchtigung  seines  Rechts  durch  eine  unmittelbare  Fortsetzung
  des  benachteiligenden  Verhaltens  der  Hunde  abzuwenden.  Hiernach  ist
die  Tötung  eines  fremden  Hundes  nur  zulässig,  wenn  und  solange  der  Hund
aufsichtslos  ist  und  im  Reviere  umherstreift,  nicht  aber  dann,  wenn  dieser  in
dem  *  der  Tötung  nicht  mehr  umherstreifte  (Entsch.  d.  OLG.  München

Die  Ausübung  der  dem  Jagdberechtigten  gestatteten  Selbsthilfe  ist  allerdings
  nicht  dadurch  bedingt,  daß  der  Hund  Wild  aufsucht  oder  verfolgt,  es
genügt  vielmehr,  daß  er  im  Reviere  „umherstreift".  Ein  Umherstreifen  im
Sinne  der  Allerhöchsten  Verordnung  liegt  aber  nicht  schon  dann  vor,  wenn
der  Hund  im  Reviere  überhaupt  frei  umherläuft.  Der  mit  dem  Worte  gewöhnlich
  verbundene  Begriff  deutet  vielmehr  darauf  hin  und  der  Zweck  der  Vorschrift
  stellt  außer  Zweifel,  daß  die  Art  der  Umherbewegung  des  Hundes  im
Reviere  nach  den  gegebenen  Verhältnissen  die  Gefährdung  oder  Beunruhigung
des  Wildes  besorgen  lassen  muß  (Entsch.  d.  OLG.  München  Bd.  5  S.  729.
Ob  dies  im  cinzelnen  Falle  zutrifft,  ist  wesentlich  eine  Frage  der  tatsächlichen
Beurteilung,  bei  der  insbesondere  die  Oertlichkeit,  an  welcher  der  Hund  betroffen
wird,  die  Richtung,  in  der  er  sich  bewegt,  und  sein  sonstiges  Verhalten  in
Betracht  gezogen  werden  können.  Urteil  vom  30.  Januar  1906.  Rev.-Reg.
Nr.  438)05.

§  366  Nr.  10  StG  B.  Oeffentliche  Straße.  Unter  einer  öffentlichen
Straße  ist  jede  Straße  zu  verstehen,  welche  tatsächlich  jedermann  frei  zugänglich
  ist  und  dem  öffeutlichen  Verkehr  dient,  ohne  daß  ctwas  darauf  an—
kommt,  ob  sie  sich  im  öffentlichen  oder  im  Privateigentum  befindet.  Auch  eine
Sackgasse  kann  eine  öffentliche  Straße  sein.  Urteil  vom  14.  Dezember  1905;
Rev.-Reg.  Nr.  370,05.  "

§366Nr.10StGB.Pol.-StGB.A1-t.23.6.Herstellnngder
Trottoirs  durch  die  Sausbestzer.

Im  Hinblick  auf  Art.  38  der  rechtsrheinischen  und  Art.  29  der  pfälzischen
Gemeindeordnung  sind  auf  Grund  des  8  366  Nr.  10  St  G.  mit  Art.  2  Z.  6
Pol.-St  GB.  die  Ortspolizeibehörden  befugt,  durch  allgemeine  Anordnungen
den  Haus=  und  Grundbesitzern,  soweit  ihre  Besitzungen  an  die  Ortsstraßen
grenzen,  die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  je  längs  ihres  Besitztums  die  Trottoirs
herstellen  und  pflastern  zu  lassen.  Das  Trottoir  bildet  weder  einen  Bestandteil
  noch  eine  notwendige  Zubehör  des  Straßenkörpers  und  es  kann  daher  aus
Art.  38  der  rechtsrheinischen  und  Art.  29  der  pfälzischen  Gemeindeordnung
eine  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der
Trottoirs  nicht  abgeleitet  werden.  Dieser  Ansicht  steht  auch  Art.  1  Z.  1  des
Gesetzes  vom  11.  Frimaire  III  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Departements
  und  das  diesen  erläuternde  Staatsgutachten  vom  27.  März  1807  nicht
entgegen.  (Samml.  des  OLG.  München  4.81;  10.  132;  des  Obst.  LG.  1.59).
Urteil  vom  19.  Dezember  1905.  Rev.-Reg.  Nr.  396.05.

§  33  Gew.-Odg.  Gesetz  vom  30.  Jannar  1868,  das  Gewerbswesen
betr.  Art.  9  Lit.  b  Ziff.  1.  Das  von  den  Bräuern  zum  Ausschank  eigenen
Erzengnisses  gewählte  Lokal  muß  innerhalb  derselben  politischen  Gemeinde
liegen,  wic  der  Ort  des  Branereibetriebs.

Die  Worte  des  Art.  9  Lit.  b  Ziff.  1  des  bayer.  Gewerbsgesetzes,  nämlich
„der  Ausschank  des  eigenen  Erzeugnisses  bleibt  den  Brauern  in  einem  hiefür
bezeichneten  Lokal  und  auf  ihren  Lagerkellern  gestattet“,  lassen  nicht  entnehmen,
ob  das  gewählte  Schanklokal  in  der  nämlichen  politischen  Gemeinde  liegen