422  Rechtsprechung.

müsse  wie  der  Ort  des  Bierbrauereibetriebs,  wohl  aber  zwingt  die  Entstehungsgeschichte
  dieser  Gesetzesvorschrift  zur  Bejahung  dieser  Frage.

Nach  8  72  der  Verordnung  vom  21.  April  1862,  den  Vollzug  der
gesetzlichen  Grundbestimmungen  für  das  Gewerbswesen  in  den  sieben  älteren
Kreisen  des  Königreichs  betreffend  (Reg.-Bl.  S.  713),  waren  die  konzessionierten
Brauer  zum  Minntoverschleiße  des  Bieres  in  dem  Brauhause  befugt,  doch
konnte  ihnen  die  Verleitgabe  auch  in  einer  anderen  Lokalität  gestattet  werden.

Nach  dem  im  Jahre  1867  seitens  der  Regierung  dem  Landtage  vorgelegten
  Entwurfe  eines  Geseßes,  das  Gewerbswesen  betreffend,  sollte  das  Recht
des  Ausschanks  von  Bier  vom  Recht  der  Bierbrauerei  getrennt,  also  beseitigt
werden.  Den  gleichen  Standpunkt  nahm  der  besondere  Ausschuß  der  Kammer
der  Abgeordneten  ein.  Allein  im  Plenum  der  Abgeordnetenkammer  wurde
Art.  9  Lit.  d  Ziffer  1  des  Entwurfs  in  der  erweiterten  Fassung  angenommen,
daß  den  Bräuern  der  Ausschank  des  eigenen  Erzengnisses  gestattet  bleibe.

Da  jedoch  im  Ausschusse  der  Kammer  der  Reichsräte  die  Einräumung
einer  so  weitgehenden  Befugnis  beanstandet  wurde,  wurde  im  Plenum  der
Kammer  der  Reichsräte  der  Antrag  gestellt:  „Den  Branern  in  ihren  Brauund
  Keller-Lokalitäten  den  Ausschank  des  eigenen  Erzengnisses  zu  gestatten“,
nachdem  ihnen  dieses  Recht  schon  seither  ohne  besondere  Konzession  eingeräumt
gewesen  sei,  die  Befugnis  aber,  überall  ihr  eigenes  Fabrikat  auszuschänken,
zu  weit  gehe.  Die  Kammer  der  Reichsräte  nahm  diesen  Antrag  an.

Im  Plenum  der  Kammer  der  Abgeordneten  schlug  jedoch  der  Berichterstatter
  namens  des  Ausschusses  vor,  statt  der  Worte:  „in  ihren  Braulokalitäten
  und  Lagerkellern“,  die  Worte  zu  setzen:  „in  einem  hiefür  bezeichneten
Lokale  und  auf  ihren  Lagerkellern“.

Zur  Begründung  wurde  geltend  gemacht,  die  Brauer  hätten  an  manchen
Orten  und  vielfach  ihre  eigenen  Braulokalitäten  nicht  mehr  im  Innern  der
Stadt,  sondern  der  Feuergefährlichkeit  wegen  oder  auch  aus  anderen  Rücksichten
außerhalb  derselben,  sie  hätten  aber  eigene  Schanklokalitäten  noch  im  Innern
der  Stadt,  und  um  die  Bräuer  hieran  nicht  zu  hindern  und  ihnen  keine  Anstände
  zu  bereiten,  sollten  sie  befugt  sein,  ein  ihnen  passendes  Lokal  als  dasjenige
  zu  bezeichnen,  in  welchem  der  Ausschank  des  eigenen  Erzeugnisses  beabsichtigt
  werde.

Niemand  machte  hiebei  geltend,  daß  es  gleichgiltig  sei,  ob  Bräuhaus  und
Schanklokal  in  der  nämlichen  politischen  Gemeinde  liegen  oder  nicht.  Obige
Fassung  wurde  hierauf  von  der  Kammer  ohne  Debatte  genehmigt  und  schließlich
in  das  Gesetz  aufgenommen.

Aus  dem  Hinweis  auf  die  Lage  des  Bräuhauses  außerhalb  der  Stadt
und  auf  die  Lage  der  Schenklokalitäten  „noch  im  Innern  der  Stadt“  sowie
auf  die  seitherige  Regel  der  Vereinigung  von  Bräuhaus  und  Schankkokalität  geht
deutlich  hervor,  daß  bei  der  Beratung  des  Gesetzentwurfs  als  selbstverständlich
vorausgesetzt  wurde,  daß  beide  Betriebsstätten  innerhalb  der  nämlichen  Gemeinde
liegen.  (Weber,  Neue  Gesetz=  und  Verordnungensammlung  Bd.  24  S.  642;
Entsch,  d.  Obersten  Landesgerichts  in  Strafs.  Bd.  5  S.  131;  v.  Landmann-Rohmer,
  Gew.-Ordn.  §  33  Note  5  Lil.  1).  Urteil  vom  5.  Jannar  1906.
Rev.-Reg.  Nr.  441/05.

44,  44  a,  55  Gew.-Ordu.  Erfordernis  der  Legitimationskarte  bei
Ausübung  stehenden  Gewerbebetriebs.  ç
an  Heehe  ob  der  Ankauf  von  Vieh  außerhalb  des  Gemeindebezirks  der
gewerblichen  Niederlassung  für  Zwecke  des  Metzgereibetriebes  den  Besitz  einer
Legitimationskarte  erfordert,  ist  zu  verneinen.