Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Strafsachen).  423

In  derselben  Weise  ist  die  weitere  Frage  zu  beantworten,  ob.  der  Ankauf
von  Vieh  seitens  eines  Viehhändlers  außerhalb  des  Gemeindebezirkes  seiner
gewerblichen  Niederlassung  zum  Zwecke  des  Wiederverkaufes,  wenn  er  auf
vorgängige  Bestellung  erfolgt,  den  Besitz  einer  Legitimationskarte  zur  Voraussetzung
  hat.  Bei  Entscheidung  der  beiden  Fragen  ist  nicht  der  Wortlaut  der
88  44,  44  a  Gew.-Ordn.,  sondern  der  aus  der  Entstehungsgeschichte  der  bezüglichen
  Gesetzesbestimmungen  sich  ergebende  Wille  des  Gesetzgebers  maßgebend.
Nach  der  Intention  des  letzteren  steht  der  §  55  a.  a.  O.  sowohl  nach  der
Fassung  des  Geseges  von  1869  als  auch  nach  den  durch  die  Novellen  von
1883  und  1896  bewirkten  Abänderungen  zu  §  44  Gew.-Ordn.  im  Verhältnis
von  Regel  zur  Ausnahme,  und  es  gilt  auch  dermalen  noch  der  Grundsatz,  daß
der  stehende  Gewerbebetrieb  nicht  strengeren  Anforderungen  unterworfen  sein
solle,  als  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  Hieraus  folgt  aber,  daß  ein
Akt  der  Gewerbeausübung,  der  einer  Beschränkung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  in  Tit.  IIl  der  Gewerbeordnung  (8  55)  nicht  unterliegt,  auch  dann,
wenn  er  als  Ausfluß  des  stehenden  Gewerbebetriebes  in  Betracht  kommt,  keiner
gesetzlichen  Beschränkung  und  damit  auch  nicht  dem  Erfordernis  der  Legitimationskarte
  nach  §  44,  44  a  Gew.-Ordn.  unterworfen  ist.  (Reger  Bd.  17
S.  139,  141  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht  Bd.  3  S.  405  Note  9,  Rohrscheidt
  Gewerbeordnung,  Note  4  zu  §  44  a).  Urteil  vom  7.  Dezember  1905.
Rev.-Reg.  Nr.  350/05.

Art.  58  Pol.“StGB.  Voraussetzung  gerichtlicher  Bestrafung  der  Eltern
wegen  Nichtanhaltens  ihrer  Kinder  zum  Schulbesuch.

Es  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  der  gerichtlichen  Einschreitung  zu  prüfen,
ob  die  schulbehördliche  Bestrafung  und  gleichzeitige  Verwarnung  vorausgegangen
ist  und  diese  Prüfung  darf  nicht  deshalb  unterlassen  werden,  weil  eine  gerichtliche
  Verurtcilung  vorausgegangen  ist.

Dieser  Grundsatz  kann  aber,  wenn  er  mit  dem  Zweck  des  Gesetzes  in
Einklang  gebracht  werden  soll,  nicht  so  verstanden  werden,  daß  jeder  gerichtlichen
  Einschreitung  jene  Bestrafung  und  Verwarnung  vorausgehen  muß,  es  ist
vielmehr  anzunehmen,  daß  es  derselben  nicht  bedarf,  wenn  nicht  die  nachfolgenden
  Schulversäumnisse  von  den  früheren  durch  Zeiträume  geschieden  sind,
die  ihren  inneren  Zusammenhang  unterbrechen.

Die  Allerhöchste  Verordnung  vom  2.  September  1886,  die  Behandlung
der  Versäumnisse  des  Besuchs  der  Schule  und  des  öffentlichen  Religionsunterrichts
  betreffend  (Ges.=  u  VOl.  S.  585),  geht  von  der  gleichen  Anschauung
aus,  denn  sie  bestimmt  in  §  3  Abs.  4,  daß,  wenn  seit  der  letzten  Einschreitung
ein  längerer  Zeitraum  innerhalb  des  nämlichen  Schuljahres  verflossen  ist,  ausnahmsweise
  die  in  §  3  Abs.  1  und  2  vorgeschriebene  Anzeige  erst  nach  Verhäugung
  einer  weiteren  Geldstrafe,  womit  ebenfalls  eine  Verwarnung  des
Schuldigen  vor  weiteren  Versäumnissen  zu  verbinden  ist,  erstattet  werden  darf.

Es  ist  also  unter  den  hier  bezeichneten  Voraussetzungen  die  Fortwirkung
der  schulbehördlichen  Bestrafung  und  Verwarnung  ausdrücklich  anerkannt.  Ob
diese  Voraussetzungen  gegeben  sind,  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  Sache  der
richterlichen  Prüfung,  und  dieselbe  muß  zu  einem  verneinenden  Resultat  dann
führen,  wenn  es  sich  nicht  um  das  nämliche  Schuljahr  handelt.  Ist  dies  aber
der  Fall,  dann  muß  die  Fortwirkung  jener  Bestrafung  und  Verwarnung  angenommen
  werden,  wenn  nicht  bis  zur  neuerlichen  gerichtlichen  Einschreitung  ein
Zeitraum  in  Mitte  liegt,  währenddessen  der  Schuldige  sich  straflos  verhalten
hat.  Hat  die  schulbehördliche  Bestrafung  und  Verwarnung  die  Folge  gehabt,