424  Rechtsprechung.

daß  die  Schulversäumnisse  während  eines  längeren  Zeitraumes  unterblieben,
so  ist  ihre  Wirkung  erschöpft,  und  sie  muß,  wenn  neue  Versäumnisse  vorkommen,
wiederholt  werden,  wenn  gerichtliche  Einschreitung  erfolgen  soll.  Ob  ein  solcher
längerer  Zeitraum  anzunehmen  ist,  unterliegt  der  Würdigung  im  einzelnen
Falle.  Urteil  vom  13.  Januar  1906.  Rev.-Reg.  Nr.  446,05.

Art.  101  Pol.  StGB.  Gew.-Odg.  §  120e.  Oberpol.  Vorschr.  zum
Schutze  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  vom  24.  Juli  1904.  GVl.
257.  Vergehens-Charakter  der  Verfehlungen  hiegegen.

Es  kann  dahingestellt  bleiben,  ob  die  in  der  Oberpol.  Vorschrift  zum
Schutze  der  Bauarbeiter  vor  Gefahren  getroffenen  einzelnen  Bestimmungen  auf
Grund  des  Art.  101  Abs.  2  Pol.  StGB.  erlassen  werden  durften;  jedenfalls
gibt  §  120e  Gew.-Odg.  die  Ermächtigung  zur  Erlassung  derselben.  Die
Strafandrohung  für  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  auf  Grund  dieses  §  120e
erlassenen  Vorschriften  ist  in  §  147  Abs.  1  Z.  4  Gew.-Odg.  enthalten,  welche
als  reichsgesetzliche  Strafbestimmung  allenfalls  konkurrierenden  landesrechtlichen
Strafandrohungen  vorgeht.  Hiernach  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  Mk.
oder  mit  Haft  bestraft,  wer  den  auf  Grund  des  §  120e  erlassenen  Vorschriften
zuwiderhandelt;  eine  derartige  Zuwiderhandlung  ist  also  Vergehen.  §  27  St  G.
Urteil  vom  9.  Januar  1906.  Rev.-Reg.  Nr.  412/05.

8§  7  und  18  Nr.  2  Preßgesetz.  Angabe  des  Wohnorts  des  Redakteurs.
Eine  unrichtige  Angabe  des  Wohnorts  des  Redakteurs  kann  nur  dann  nach
3si  18  a.  a.  O.,  d.  h.  als  Vergehen  bestraft  werden,  wenn  diese  unrichtige  Angabe
  in  Kenntnis  dieser  ihrer  Eigenschaft,  also  bewußt,  etwa  gerade  zur  Täuschung
derjenigen  Staatsorgane  gemacht  worden  ist,  welchen  nach  der  Absicht  des  Gesetzes
  der  wirkliche  Sachverhalt  bekannt  sein  soll.  Sobald  der  Handelnde  sich
einer  solchen  Unrichtigkeit  nicht  bewußt  war,  etwa  deshalb,  weil  er  äußere
Anhaltspunkte  zu  der  Annahme  hatte,  daß  er  die  vom  Gesetz  geforderte  Angabe
gerade  in  dessen  Sinn  und  nach  dessen  Auffassung  gemacht  habe  (in  concreio
gestützt  auf  die  Entscheidung  des  preuß.  Obertribnnals  vom  5.  Sept.  1878,
Goltd.  Arch.  26.  462),  kann  er  nicht  in  Kenntnis  der  Unrichtigkeit  seiner  Angabe
  gehandelt  haben.  Urteil  vom  12.  Dezember  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  36205.

E.  Oberlandesgericht  München  (Eivilsachen).
Elvilprozeß.

Zeugnisv  igerungsrecht  des  Rechtsanwalts;  Begriff  der  „aunvertrauten
Tatsache“  (CPO.  8  383  Nr.  5).

Durch  Beweisbeschluß  des  k.  Landgerichts  München  I  vom  6.  Dezember  1905
war  auf  Antrag  der  beklagten  Partei  die  zeugschaftliche  Vernehmung  des  Rechtsanwalts
  A.  über  das  Zustandekommen  einer  zwischen  den  Parteien  Ende  1904
oder  Anfangs  1905  getroffenen  Vereinbarung  angeordnet  worden.

Rechtsanwalt  A.  verweigerte  im  Beweisaufnahmetermine  vom  9.  Februar
1906  unter  Berufung  auf  §  383  Nr.  5  CPO.  das  Zeugnis,  weil  er  in  dieser
Sache  früher  den  Kläger  vertreten  habe.  *

Das  Landgericht  München  1  verhandelte  hierüber,  da  der  Prozeßfevol.
mächtigte  des  Beklagten  die  Verweigerung  des  Zeugnisses  für  unberechtigt  erachtete,
  und  erließ  am  21.  März  1906  Zwischenurteil:  ...  ..

1.  Die  Zeugnisverweigerung  des  Rechtsanwalts  A.  wird  für  begründet
erklärt.  2.  Der  Beklagte  hat  die  Kosten  des  Zwischenstreits  zu  tragen.

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