Landgericht  München  1  (Civilsachen).  425

Gegen  dieses  Zwischenurteil  legte  Rechtsanwalt  S.  mit  Schriftsatz  vom
6.  April  1906  namens  des  Beklagten  sofortige  Beschwerde  ein  und  beantragte,
das  Zwischenurteil  vom  21.  März  1906  aufzuheben  und  die  Zeugnisverweigerung
  des  Rechtsanwalts  A.  für  unbegründet  zu  erklären.

Die  sofortige  Beschwerde  ist  gemäß  §  387  Abs.  3  CPO.  zulässig,  auch
rechtzeitig  eingelegt,  aber  sachlich  nicht  begründet.

Der  Beschwerdeführer  erachtet  die  Verweigerung  des  Zeugnisses  seitens
des  Rechtsanwalts  A.  deshalb  für  unberechtigt,  weil  dieser  nur  über  die  Tatsache
  des  Vertragsabschlusses  und  dessen  Inhalt  vernommen  werden  solle,  dies
aber  nicht  eine  ihm  anvertraute  Tatsache  enthalte.  Diese  Anschauung  beruht
indes  auf  Rechtsirrtum.

Die  Berechtigung  des  Rechtsanwalts  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses
nach  §  383  Nr.  5  CPO.  bezieht  sich  nicht  nur  auf  rechtsgeschäftliche  Vorgänge,
  sondern  auf  Mitteilungen  seiner  Partei  (Information)  und  auf  Alles,
was  er  in  seiner  Vertrauensstellung  als  Anwalt  der  Partei  wahrgenommen
und  getan  hat.  Diese  Tatsachen  sind  ihm  anvertraut;  denn  dieser  vom  Gesetz
gebrauchte  Ausdruck  muß  im  weiteren  Sinne  verstanden  werden  (vgl.  Seuffert
CPO.  Anm.  7  b  zu  §  383;  RGer.  in  Civils.  Bd.  50  S.  353  und
Bd.  54  S.  1).

Im  vorliegenden  Fall  erscheint  die  Gehcimhaltung  der  dem  Anwalt  in
seiner  Berufsausübung  anvertrauten  Tatsachen  durch  die  Natur  derselben
zweifellos  geboten;  denn  nach  dem  Beweissatz  müßte  Rechtsanwalt  A.  über  die
Erklärungen  des  früher  von  ihm  vertretenen  Klägers  und  dessen  Ehefrau,  insbesondere
  auch  über  deren  Haltung  gegenüber  dem  Gegenvorschlag  des  Beklagten
als  Zeuge  sich  äußern,  er  hätte,  wenn  er  von  der  Zeugnisverweigerung  keinen
Gebrauch  machen  wollte,  keine  Befugnis,  die  Antwort  auf  die  Fragen  zu  verweigern,
  wie  das  Uebereinkommen  zu  Stande  kam  und  welchen  Inhalt  es  hatte.

Daß  solche  Umstände  das  Interesse  der  von  ihm  vertretenen  Partei  sehr
nahe  berühren  und  vielleicht  diesem  abträglich  sind,  läßt  sich  nicht  verkennen.
Das  Zwischenurteil  des  Landgerichts  München  l  erscheint  demnach  im  Gesetze
begründet  und  die  dagegen  gerichtete  sofortige  Beschwerde  des  Beklagten  ungerechtfertigt.
  Beschluß  vom  19.  April  1906.  Beschw.-Reg.  Nr.  329/06  II.

F.  Tandgericht  München  I  (Eivilsachen).
Frelwislige  Gerichtsbarkleit.

Abweseuheitspflegschaft;  Beschwerderecht  des  Nachlaßgerichts  (BGB.
8  1911;  FGG.  g  57  Abs.  1  Nr.  3).

In  F.,  Amtsgericht  J.,  ist  am  13.  Dezember  1905  die  Webersfrau
Bibiana  R.  unter  Hinterlassung  ihres  dort  wohnhaften  Ehemannes  Paul  R.
gestorben.  Ein  von  Bibiana  R.  am  19.  Oktober  1905  errichtetes  Dorftestament
wird  wegen  eines  Formfehlers  beanstandet.  Als  gesetzliche  Erbin  der  kinderlos
verstorbenen  Bibiana  R.  kommt  eine  uneheliche  Tochter  einer  bereits  verstorbenen
Schwester  der  Erblasserin,  Karoline  H.,  in  Betracht.  Der  Ehemann  der  Karoline
  H.,  Schneider  Ludwig  de  hat  seinen  Wohnsitz  in  M.;  seine  Ehefrau  lebt
von,  ihm  getrennt  und  hält  sich  in  Chicago  in  Nordamerika  auf;  ihre  Adresse
ist  bekannt.

Am  17.  März  1906  ersuchte  das  Amtsgericht  J.  als  Nachlaßgericht  das
Amtsgericht  M.,  den  Ehemann  H.  als  Pfleger  für  seine  abwesende  Frau  aufzustellen
  und  zur  Nachlaßsache  einzuvernehmen.

Ludwig  H.  erklärte  am  29.  März  1906  zu  Protokoll  des  ersuchten
Gerichts,  die  Voraussetzungen  zur  Einleitung  einer  Pflegschaft  seien  nicht