426  Rechtsprechung.

gegeben,  da  der  Aufenthalt  seiner  Frau  nicht  unbekannt  sei,  und  bat  zugleich,
unter  allen  Umständen  von  seiner  Aufstellung  als  Pfleger  abzusehen,  weil  er
sich  von  seiner  Frau  scheiden  lassen  wolle.  Mit  dieser  Protokollarerklärung
Ö25  das  ersuchte  Gericht  den  Akt  an  das  Nachlaßgericht  ohne  weiteres  Beiügen
  zurück.

Am  4.  April  1906  wiederholte  das  Nachlaßgericht  sein  Ersuchen  um
Einleitung  einer  Abwesenheitspflegschaft  für  Karoline  H.  mit  dem  Beifügen,  es
sei  der  Fall  des  8  1911  Abs.  2  des  BGB.  gegeben  und  bei  der  Geringfügigkeit
  des  Nachlasses  sei  die  Pflegschaftsbestellung  dem  mit  Schwierigkeiten  und
erheblichen  Kosten  verbundenen  Erholen  einer  Vollmacht  vorzuziehen.

Mit  Verfügung  vom  6.  April  1906  lehnte  das  Amtsgericht  M.  die
Einleitung  einer  Abwesenheitspflegschaft  ab  mit  der  Begründung,  es  sei  nicht
abzusehen,  weshalb  Karoline  H.  nicht  durch  einfaches  Schreiben  von  der  Sachlage
  verständigt  und  ihre  Erklärung  über  die  Annahme  der  Erbschaft  nicht
schriftlich  abgegeben  werden  könne;  auch  sei  es  ihr  zu  überlassen,  ob  sie  nicht
lieber  einer  Persönlichkeit,  welcher  sie  Vertrauen  schenkt,  Vollmacht  erteilen
wolle.  Hiegegen  richtet  sich  der  vom  Amtsgericht  J.  am  10.  April  1906  an
das  Landgericht  gestellte  Antrag,  es  wolle  das  Amtsgericht  M.  als  zuständiges
  Vormundschaftsgericht  zur  Einleitung  einer  Abwesenheitspflegschaft
über  Karoline  H.  angewiesen  werden,  weil  die  Voraussetzungen  hiefür  —
§5  1911  Abs.  2  BGB.  —  gegeben  seien.

Der  gestellte  Antrag  ist  unzulässig.  Es  liegt  weder  ein  Fall  der  verweigerten
  Rechtshilfe  (s  2  FG#G.)  noch  ein  Streit  über  die  Zuständigkeit
(§  5  dieses  Ges.)  vor;  nach  der  Fassung  des  Antrags  ist  auch  nicht  anzunehmen,
daß  eine  Aufsichtsbeschwerde  beabsichtigt  ist.  Es  erübrigt  daher  nur  die  Annahme,
  daß  das  Amtsgericht  J.  mit  seinem  Antrag  eine  sachliche  Beschwerde
gegen  die  Verfügung  des  Amtsgerichts  M.  vom  6.  April  1906  im  Ange  hat.
Gegen  die  Verfügung,  durch  die  die  Einleitung  einer  Abwesenheitspflegschaft
abgelehnt  wird,  steht  jedem,  der  ein  rechtliches  Interesse  an  der  Aenderung  der
Verfügung  hat,  die  Beschwerde  nach  §  57  Abs.  1  Nr.  3  FGG.  zu.  Zu
diesen  beschwerdeberechtigten  Personen  zählt  das  den  Antrag  stellende  Gericht
nicht,  da  ihm  zwar  die  von  ihm  vorgeschlagene  Art  der  Sachbehandlung  im
Interesse  einer  raschen  Abwickelung  der  Nachlaßsache  erwünscht  sein  mag,
eigene  rechtliche  Interessen  des  Gerichts  im  Sinne  des  §  57  Abs.  1  Nr.  3
a.  a.  O.  aber  nicht  in  Frage  kommen  können  (ougl.  auch  Rechtsprechung  der
Oberlandesgerichte  Bd.  4  S.  2b;  Bd  S.  287b).  Da  auch  soust  ein
Beschwerderecht  des  Gerichtes  nicht  statuiert  ist,  war  der  Antrag  des  Amts-Frrichts
  J.  als  unzulässig  zurückzuweisen.  Beschluß  vom  13.  April  1906.

eschw.-Reg.  Nr.  170/06  l.

Beitritt  eines  Glänbigers  zum  Verfahren  bei  Zwangsversteigerung  zum
Zwecke  der  Anfhebung  einer  Gemeinschaft  (ZwG.  88  27,  180).
Unter  Vorlage  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  vom  K.  geriche
München  1  am  9.  April  1906  in  Sachen  des  August  M.  gegen  Ludwig  Z.,
Marie  F.  und  Therese  L.,  sowie  die  Ehemänner  der  zwei  letztgenannten
erlassenen  Versäumnisurteils  samt  Zustellungsnachweisen  beantragte  Rechtsanwalt
  M.  als  Bevollmächtigter  des  August  M.  beim  K.  Amtsgerichte
Muchen  1,  Abteilung  B  für  Civilsachen,  am  23.  April  1906,  zu  Gunsten
der  dem  M.  gegen  die  drei  genannten  Schuldner  zustehenden  Forderung  von
2000  Mk.  und  der  4  ½%  igen  Zinsen  hieraus  seit  20.  März  1905  die  Zwangsversteigerung
  des  im  Grundbuche  des  K.  Amtsgerichts  München  1  B  für