Landgericht  München  1  (Civilsachen).  Literatur.  427

Giesing  vorgetragenen  schuldnerischen  Grundbesitzes  oder  den  Beitritt  zu  der
bereits  am  15.  Februar  1906  eingetragenen  Zwangsversteigerung  zu  beschließen.
Durch  Beschluß  vom  26.  April  1906  wurde  dieser  Antrag  wegen  der  Unzulässigkeit
  des  Beitritts  eines  Gläubigers  zu  dem  wegen  Aufhebung  der  Gemein-Hanst
  betrlebenen  Versteigerungsverfahren  vom  Amtsgericht  kostenfällig  zurückgewiesen


Gegen  diesen  Beschluß  legte  Rechtsamvalt  M.  sofortige  Beschwerde  ein.
Das  Rechtsmittel.  -)  formell  nicht  zu  beanstanden  und  auch  sachlich  begründet.

Nach  0  ZwVG.  finden  auf  die  zum  Zwecke  der  Aufhebung  der
Gemeinschaft  ege  Zwangsversteigerung  die  Vorschriften  des  ersten  und
zweiten  Abschnittes  des  Gesetzes  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  88  181
bis  184  ein  anderes  ergibt.

Sonach  findet  bei  der  Teilungssubhastation  auch  die  Bestimmung  des
§  27  Zw  BG.  über  die  Zulassung  des  Beitrittes  Anwendung,  gleichviel,  ob
der  Beitritt  von  einem  Teilhaber  oder  vom  Gläunbiger  eines  oder  mehrerer
Teilhaber  beantragt  wird.

Keine  Vorschrift  des  Gesetzes  steht  dieser  Zulassung  und  demzufolge  der
Vereinigung  mehrerer  Subhastationsakten  entgegen.

Die  Erwägung,  daß  vielleicht  durch  Zulassung  eines  die  Zwangsvollstreckung
  betreibenden  Gläubigers  sich  Schwierigkeiten  bei  der  Durchführung
des  Verfahrens  ergeben  können,  kann  für  die  Frage  der  Zulässigkeit  des  Beitrittes
  an  sich  nicht  ausschlaggebend  sein.

So  wird  auch  der  Beitritt  eines  Gläubigers  zur  Teilungssubhastation  in
den  K  ommscntaren  zum  Zw  WG.  (Jaeckel,  2.  Aufl.,  §  1  2  Vmn.  5;  Wolff,
§  180  Note  6,  §  182  Note  3,  Steiner  §  180  “  4,  v.  d.  Pfordten
§5  180  Note  4  Lil.  d)  für  zulässig  erachtet.  Beschl.  vom.  4.  Mai  1906.
Beschw.-Reg.  201/1906  lII.

III.  Literatur.

1)  Schletter'sche  Buchhandlung  (Frank  &amp;  Weigert)  in  Breslau.
Zur  Lehre  der  “*  2  Veöstorbener.  Von  Dr.  jur.  Karl  Freiherrn  von
Genwingen  Fnelo  eld.

Hest  66  der  „strafrechtlichen“  1605  ist  der  Darstellung  des  Vergehens  nach  §  187
Stu#.  ewiomet.  In  vorsichtiger  und  Lroin  „  Untersuchung  gelangt  der  Verfasser  dazu,

die  Ehre  als  Aucriffsobient  des  Delilts  abzulehnen  und  als  geschütztes  Rechtsgut  das  dem
Verstorbenen  von  der  Nachwelt  bewahrte  Andenken  zu  bezeichnen.  Eine  gute  historische  Einleitung
  geht  dem  theoretischen  Teile  voraus.  De  lego  kerenda  wird  die  Ansdehnung  der
Strafbarkeit  auf  eine  nachweisbar  falsche  üble  Nachrede  über  Verstorbene  befürwortet  und
gut  begründet.  Im  eregetischen  Teil  werden  die  Begriffselemente  eingeheud  und  sorgfältig
erörtert.  Der  Verfasser  zieht  u.  a.  aus  der  Verschiedenheit  der  angegriffenen  Rechtsgüter
bei  Beleidigung  Lebender  und  Vechimpfung.  Verstorbener  die  Folgerung,  daß  die  irrige  Annahme
  des  Lebens  oder  des  Todes  bei  einer  wissentlich  unwahren  Behauptung  jede  Bestrafung
  ansschließe.  Hierin  dürfte  ihm  nicht  beizutreten  sein.  Die  Anwendbarkeit  des  §  59
St  G.  hängt  von  der  rein  dogmatischen  Verschiedenheit  der  geschütten  Rechtsgüter  nicht  ab.

2)  Schletter.  sche  Buchhandlung  (Frauk  &amp;  Weigert)  in  Breslau.
Die  ueh,freizung  zum  Klassenkampf.  Von  Dr.  jur.  et  rer.  pol.  Ludwig  Weil.

Mit  Wohienstlicher  Genauigkeit  unterzieht  der  Verfasser  in  Hest  65  der  estrafrechtlichen“"
  Abh.  dieses  Delikt  einer  Erörterung  seiner  Merkmale.  Nach  einem.  beachtlichen  geschichtlichen
  Ueberblick  und  einer  kritischen  Würdigung  der  shnematischen  Stellung  entwickelt
er  seine  Ansicht  zu  den  einzelnen  Streitfragen.  Außerdem  gibt  er  eine  seine  Gegenüberstellung
  von  Rechtsgut  und  Interesse.  Mit  Recht  tritt  er  dafür  ein,  daß  die  Gefährdung  des
öffentlichen  Friedens  bei  der  Aufreizung  zu  Gewalttätigkeiten  eine  Folge  der  Tätigkeit  sein