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muß  und  daß  es  nicht  genügt,  wenn  die  Tätigkeit  auf  gesährliche  Weise  vor  sich  ging.  Den
Ausdruck  „offentlicher  Friede“  faßt  Weil  in  der  objektiven  Bedeutung  von  öffentlichem
Friedenszustand,  nicht  in  dem  subjektiven  Sinn  eines  Bewußtseins  des  Friedens  auf.  Allein
hier  erscheint  seine  Beweisführung  nicht  als  zwingend,  Da  die  Gefährdung,  ja  sogar  die
Verlehuny  des  öffentlichen  Friedenszustandes  als  solche  überhaupt  nicht  strafbar  ist,  wäre  es
schwer  begreiflich,  wenn  gerade  das  in  einer  bestimmten,  für  den  objektiven  Gefohrzustand
unwesentlichen  Form  erfolgende  Gefährden  dieses  Zustandes  herausgegriffen  würde.  In
Uebereinstimmung  mit  dem  gleichen  Ansdruck  in  den  58  126,  130  a  wird  daher  der  öffentliche
Friede  nicht  subjektiv  zu  fassen  sein.  Dagegen  ist  dem  Verfasser  darin  beizustimmen,  daß
de  lege  ferende  das  Merkmal  der  Friedensgefährdung  überhaupt  gestrichen  werden  mag.

.  .  Mauke  Söhne  (vormals  Perthes-Besser  &amp;  Manke),  Verlagsbuchhandlung
in  Hamburg.

Das  Strafensystem  und  seine  Reform.  Von  Dr.  jur.  Georg  Gennat,  Gefänguisirektor.

  1905.

In  einem  vor  der  Hauptversammlung  der  sächsisch--anhaltischen  und  der  thüringischen
Gefängnisgesellschaft  gehaltenen  Vortrag  brsoricht  der  Verfasser  die  Resormbedürftigkeit  des
Strafensystems.  Das  Werkchen  birgt  in  knapper  Form  eine  Fülle  brauchbarer  Gedanken.
Es  ist  anuregend  geschrieben  und  sehr  geeignet,  zu  weiterem  Nachdenken  anzuspornen.  Mag
man  auch  mit  einzelnen  Ausführungen  nicht  übereinstimmen,  z.  B.  mit  der  warmen  Befürwortung
  der  Prügelstrafe,  so  ist  doch  des  Verfassers  reiche  Erfahrung  auf  dem  Gebiete  der
praktischen  Strafrechtspflege  bereits  eine  Garantie  dafür,  daß  man  es  mit  sehr  beachtlichen
Vorschlägen  zu  tun  hat.  Voll  anzuerkennen  sind  insbesondere  die  Reformgedanken,  welche
hinsichtlich  der  Freiheitsstrafe  von  ihm  geäußert  werden,  so  z.  B.  die  allgemeine  Einführung
des  Arbeitszwangs,  die  Notwendigkeit  einheitlichen  Strafvollzugs,  das  Verlangen  nach  stufenweisem
  Strasvollzug,  Beschränkungen  in  der  Größe  der  Strafanstalten.  Der  Verfasser  wünscht
serner  mit  Recht  die  Anerkennung  der  verminderten  Zurechnungsfähigkeit  (geistigen  Minderwertigkeit)
  als  eines  mildernden  Umstandes,  sowie  die  Erweiterung  des  strafrechtlichen  Notstandes.
  Der  bedingten  Verurteilung  und  der  Deportation  steht  er  nicht  ohne  Grund  ziemlich
  skeptisch  gegenüber.  Es  ist  sehr  zu  wünschen,  daß  sich  Viele  mit  der  Schrift  bekannt
machen  mögen,  da  sie  sehr  dazu  angetan  ist,  den  Blick  für  unsere  Strafrechtsreform  zur  erweitern.
  .

4)  Verlag  von  C.  L.  Hirschfeld  in  Leipzig.
Der  Pitaval  der  Gegenwart.  Almanach  interessanter  Straffälle.  Bd.  1  deß  1,  2.
Herausgeber:  Dr.  A.  Frank,  Professor  in  Tübingen,  Dr.  G.  Roscher,  Polizeidirektor
  in  Hamburg,  Dr.  H.  Schmidt,  Oberstaatsanwalt  in  Mainz.  1903,  1904.

5)  Verlag  von  Joh.  Heinr.  Meyer  in  Braunschweig.
Zur  Feststellung  des  Geisteszustandes  der  Beschuldigten  im  Strafverfahren.
Kriminalpsychiatrische  Plauderei  nebst  einer  Sammlung  von  Strafrechtsfällen  von
Paul  Peßler,  erster  Staatsanwalt.  1905.

Der  Pitaval  der  Gegenwart  dient  vorzüglich  dazu,  durch  Keuntuisnahme  von  interessanten
  Straffällen  in  objektiver  aktengetreuer  Darstellung  ein  lebendiges  Bild  von  der
Entstehung  eines  konkreten  Verbrechens  und  von  den  Praktiken  des  Verbrechers  zu  gewinnen.
Davon  zieht  nicht  nur  der  Jurist  Vorteil,  indem  er  in  manche  Einzelheiten  eingeführt  wird,
welche  ihm  für  das  berufliche  Leben  zu  statten  kommen,  sondern  auch  der  Kriminalpolitiker
und  der  gebildete  Laie.  Eine  gesunde  Gesetzgebungspolitik  wird  ihr  Material  für  die  methodische
Bekämpsung  des  Verbrechens  aus  einer  sorgfältigen  Beobachtung  der  einzelnen  kriminell  bedentsamen
  Fälle  zu  schöpfen  hoben.  —  Die  andere  angeführte  Sammlung,  Peßler's
kriminalpsychiatrische  Plauderei  mit  angeschlossenen  Strafrechtsfällen,  gibt  uns  ebenfalls
reichen  Stoff  zur  Beurteilung  von  Verbrechen  an  die  Hand.  Der  Zweck  ist  aber  ein  anderer.
Es  handelt  sich  da  um  typische  Beispiele  von  verschiedenen  Psychosen  bei  Erfüllung  eines
objektiven  Verbrechenstatbestandes,  sowic  um  Gegenstücke,  welche  noch  diesseits  der  strafrechtlichen
  Verantwortlichkeit  liegen.  Die  Darstellung  ist  für  die  Erkennung  der  Merkmale  einer
Psychose  sehr  lehrreich.  Sie  ist  nach  Gruppen  übersichtlich  geordnet  und  bietet  dem  Praktiker
Gelegenheit,  auf  zweifelhafte  Geisteszustände  bei  beschuldigten  Personen  aufmerksam.  zu
werden.

v  baltione·  Abresse:  München  23,  Franz-Joseph-Straße  2/1.

Far  die  Redaktion  verantwortlich:  Professor  Dr.  Karl  Gareis  in  Müluchen.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.