71.  Jahrgang.  Æ  15.  15.  Inli  1906.

Dr.  J.  A.  Beuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Östbelder,  und  Dr.  Th.  Engelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  l  Abhandlungen  Hagen,  plangns  von  Arbeitslohn  zu  Gunsten  von  Unterhaltsforderungen
eines  unchelichen  Kindes:;  viti  e,  Mit  Beginn  der  nfeussarsorge  endet  der  An  gecka  auf  Kranken-#unfora
  für  einen  Pienesan  Be  der  u  Bed  ung  und  En  e  des  Abtretungsverbots
  aus  8  399  BGB;  Sc  öuse  14  Die  Bestandlun  bisen  ihr  des  rrwenseh  er
der  wlatanbne  W  wird  dvurch  die  Stellung  der  Anträge  nicht  be  Pegran
sprechung:  Relchseriche  1.  (Strelfechen);  Vayer.  Oberstes  Landesgericht  in  ruer.  Gleee
und  Strafsachen).  III.  Lite

I.  Abhandlungen.

Pfändung  von  Arbeitslohn  zu  Gunsten  von  Unterhaltsforderungen
eines  unehelichen  Kindes.
Von  K.  Landgerichtsrat  W.  Hagen  in  Frankenthal.

Ist  es  bei  der  Pfändung  von  Arbeits=  und  Dienstlohn  eines  unehelichen
Vaters  zu  Gunsten  der  Unterhaltsforderungen  des  unehelichen  Kindes  zulässig,
einen  festen  Betrag  zu  pfänden,  oder  muß  die  Pfändung  in  der  Weise  betätigt
  werden,  daß  dem  Schuldner  eine  bestimmte  Summe  freibleibt  und
nur  der  übers  chießende  Teil  gepfändet  werden  darf?

Das  Lohnbeschlagnahmegesetz  vom  Dun  1  verbietet  unter  gewissen
Voraussetzungen  die  Beschlagnahme  des  Arbeits=  und  Dienstlohnes;  dieses  Verbot
  erleidet  jedoch  zu  Gunsten  gewisser  privilegierter  Forderungen  eine  Reihe
von  Ausnahmen.  Eine  derartige  Ausnahme  findet  sich  in  §  4a  des  genannten
Gesetzes,  woselbst  bestimmt  ist:

Auf  die  Veitreibung  der  zu  Gunsten  eines  unehelichen  Kindes  von
dem  Vater  für  den  im  8  4  Nr.  3  bezeichneten  Zeitraum  kraft  Gesetzes  zu
entrichtenden  Unterhaltsbeiträge  findet  dieses  Gesetz  nur  insoweit  Anwendung,
als  der  Schuldner  zur  Bestreitung  seines  notdürftigen  Unterhaltes  und  zur
Erfüllung  der  ihm  seinen  Verwandten,  seiner  Ehefrau  oder  seiner  früheren
Ehefrau  gegenüber  gesetzlich  obliegenden  Unterhaltspflicht  der  Vergütung
(§§  1,  3)  bedarf.  Hierbei  werden  ausschließlich  die  Leistungen  berücksichtigt,
welche  vermöge  einer  solchen  Unterhaltspflicht  für  den  nämlichen  Zeitraum
oder,  falls  die  Klage  zu  Gunsten  des  unehelichen  Kindes  nach  der  Klage
eines  Unterhaltsberechtigten  erhoben  ist,  für  die  Zeit  von  dem  Beginne  des
der  Klage  dieses  Berechtigten  vorausgehenden  letzten  Vierteljahres  ab  zu
entrichten  sind.

LXXI.