430  Pfändung  von  Arbeitslohn  zu  Gunsten  von  Unterhaltsforderungen  2c.

Mit  anderen  Worten:  Die  Unpfändbarkeit  des  Arbeits=  und  Dienstlohnes
kommt  in  Wegfall,  wenn  es  sich  um  die  Unterhaltsforderung  eines  unehelichen
Kindes  des  Schuldners  handelt  (hinsichtlich  des  in  8  4a  a.  a.  O.  bestimmten
Zeitraumes),  sie  bleibt  jedoch  auch  in  diesem  Falle  insoweit  bestehen,  als  der
Schuldner  des  Arbeits=  oder  Dienstlohnes  zur  Bestreitung  seines  notdürftigen
Unterhaltes  oder  zur  Erfüllung  der  ihm  seinen  Verwandten,  seiner  Ehefran
oder  früheren  Ehefrau  gegenüber  obliegenden  Unterhaltspflicht  bedarf.

Daraus  ergibt  sich  nun  folgendes:  Will  das  uneheliche  Kind  zu  Gunsten
seiner  Unterhaltsansprüche  für  den  in  §  4a  a.  a.  O.  bezeichneten  Zeitraum
gegen  den  unehelichen  Vater  vorgehen,  so  darf  nicht  schlechtweg  der  ganze
jeweilige  Lohn  des  Vaters  gepfändet  werden,  sondern  es  muß  dem  Vater  soviel
freigelassen  werden,  daß  er  mit  dem  freigelassenen  Teile  seines  Lohnes  seinen
notdürftigen  Unterhalt  und  eventuelle  sonstige  gesetzliche  Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber  seinen  Verwandten,  seiner  Ehefrau  oder  früheren  Ehefrau  bestreiten
kann.  Beträgt  demnach  z.  B.  der  privilegierte  Unterhaltsrückstand  60  Mk.  und
bezieht  der  uneheliche  Vater  einen  Lohn  von  24  Mk.  pro  Woche,  so  darf  nicht
etwa  der  ganze  jeweilige  Wochenlohn  von  24  Mk.  gepfändet  werden,  sondern
nur  ein  entsprechender  Teilbetrag.

Es  fragt  sich  nun,  in  welcher  Weise  dieser  Teilbetrag  gepfändet  werden
loll,  bezw.  darf?

Steht  der  Schuldner  in  fester  Stellung  gegen  einen  stets  gleichbleibenden
Gehalt,  z.  B.  er  bezieht  monatlich  120  Mk.  (gleichviel,  ob  Feiertage  hereinfallen,
  oder  ob  er  infolge  von  Krankheit  vorübergehend  die  Arbeit  aussetzen
muß  u.  s.  w.),  so  wird  es  sich  tatsächlich  gleich  bleiben,  ob  die  Pfändung  in
der  Weise  vorgenommen  wird,  daß  eine  gewisse  Summe,  z.  B.  110  Mk.,  freigelassen
  und  der  überschießende  Betrag  gepfändet  wird,  oder  ob  man  an  dem
Monatsgehalt  von  120  Mk.  einen  festen  Betrag,  z.  B.  10  Mk.  pfändet.

Anders  liegt  die  Sache  dagegen,  wenn  die  Gehalts=  bezw.  Lohnbezüge
Schwankungen  unterliegen,  z.  B.  der  Schuldner  kann  zwar  bei  seinem  Arbeitgeber
  tagtäglich  arbeiten  und  erhält  seinen  Lohn  wöchentlich  ausbezahlt,  er

ekommt  aber  nur  die  wirklichen  Arbeitstage  vergütet,  z.  B.  er  arbeitet  gegen

einen  Tagelohn  von  4  Mk.,  sodaß  er  wöchentlich  24  Mk.  erhält.  Fällt  dagegen
ein  Feiertag  unter  die  Woche,  so  zählt  dieser  Tag  nicht,  sodaß  er  dann  nur
20  Mk.  verdient.  Nachdem  nun  aber  der  eigene  notdürftige  Unterhalt  des
Schuldners  und  die  ihm  seinen  Verwandten,  seiner  Ehefrau  oder  früheren
Ehefrau  gegenüber  gesetzlich  obliegende  Unterhaltspflicht  dem.  Unterhaltsanspruch
des  unehelichen  Kindes  vorgehen,  muß  an  sich  soviel  freibleiben,  als  zur
Bestreitung  der  vorerwähnten  Bedürfnisse  erforderlich  ist.

Aus  diesem  Rangverhältnisse  hat  man  nun  den  Schluß  gezogen,  daß  zu
Gunsten  einer  derartigen  Unterhaltsforderung  eines  unehelichen  Kindes  nur  die
wöchentlich  (monatlich)  einen  bestimmten  Betrag  übersteigende  Lohnforderung
  des  unehelichen  Vaters  gepfändet  werden  dürfe,  da  bei  dieser
Beschlagnahme  stets,  auch  bei  schwankenden  Bezügen  der  notdürftige  Unterhalt
des  Schuldners  berücksichtigt  werden  müsse  (vgl.  Meyer,  Beschlagnahme  von
Lohn=  und  Gehaltsforderungen,  2.  Aufl.  S.  102).  #

Auch  Gaupp-Stein,  4.  Aufl.  Bd.  II  S.  626  Anm.  99  steht  auf  diesem
Standpumte  mit  der  Begründung,  bei  der  Pfändung  eines  festen  Betrages
würden  Schwankungen  des  Einkommens  von  dem  Schuldner,  bezw.  den  Verwandten
  2c.  zu  tragen  sein  und  dem  ersteren  der  notdürftige  Unterhalt  nicht
freibleiben,  anstatt  daß  das  Kind  den  jeweiligen  Ueberschuß  erhält.