Pfändung  von  Arbeitslohn  zu  Gunsten  von  Unterhaltsforderungen  2c.  431

Auf  einem  anderen  Standpunkte  steht  die  Entscheidung  des  Landgerichtes
Naumburg  (s.  Naumburger  Anwaltszeitung  1901  S.  38),  welche  es  für  zutreffend
  erachtete,  daß  gegen  einen  zur  Alimentation  seines  unehelichen  Kindes
verurteilten  Erzeuger,  welcher  wöchentlich  mindestens  25  Mk.  verdiente,  ein
Betrag  von  5  Mk.  pro  Woche  —  nicht  der  über  20  Mk.  hinansgehende  Ueberschuß
  —  gepfändet  wurde.

Der  Unterschied  beider  Pfändungsarten  mag  auf  den  ersten  Blick  vielleicht
harmlos  erscheinen,  ist  es  aber  in  Wirklichkeit  durchaus  nicht,  denn  je  nach
der  Pfändungsart  kann  der  Anspruch  des  Kindes  befriedigt  oder  direkt  illusorisch
gemacht  werden.

Man  hat  schon  oft  und  zwar  mit  vollem  Rechte  behauptet,  daß  nicht
immer  der  Schuldner  schutzbedürftig  sei;  auch  der  Gläubiger  kann,  und  zwar
oft  in  noch  höherem  Maße  als  der  Schuldner,  schutzbedürftig  sein.  Dieser
Saß  trifft  aber  gerade  bei  den  unehelichen  Kindern  außerordentlich  oft  zu.
Jeder  Vollstreckungsrichter  weiß,  daß  die  Fälle  sehr  häufig  sind,  in  denen  uneheliche
  Väter  nicht  bloß  freiwillig  ihren  Unterhaltspflichten  gegen  ihre  unehelichen
  Kinder  nicht  nachkommen,  sondern  mit  allen  nur  deukbaren  Schikanen
darauf  hinarbeiten,  die  Ansprüche  des  Kindes  zu  vereiteln.  Ich  will  gar  nicht
davon  sprechen,  daß  es  z.  B.  vielfach  einem  unehelichen  Vater  nicht  im  Entferntesten
  einfällt,  für  sein  uneheliches  Kind  —  das  doch  immerhin  sein  eigenes
Fleisch  und  Blut  ist  —  etwa  durch  Ueberstunden,  oder  durch  anderen  leicht  zu
erzielenden  Nebenerwerb  etwas  zu  verdienen,  Arbeiten,  die  er  sonst  als  ganz
selbstverständlich  machen  würde  und  auch  tatsächlich  früher  gemacht  hat.  So
ist  mir  der  Fall  vorgekommen,  daß  ein  Arbeiter,  der  früher  bei  dringlicher
Arbeit  stets  Ueberstunden  gemacht  hatte,  trotz  Ersuchens  seines  Arbeitgebers
nicht  eine  einzige  Ueberstunde  mehr  machte,  nachdem  ihm  der  über  einen  bestimmten
  Lohnbetrag  hinausgehende  Lohn  gepfändet  worden  war.  Die  Praxis
zeigt  aber  noch  viel  traurigere  Erscheinungen.  So  kommt  es  nicht  selten  vor,
daß  ein  Arbeiter  nach  erfolgter  teilweiser  Lohupfändung  sofort  seinen  Dienst
verläßt,  wodurch  die  Lohnpfändung  hinfällig  wird.  Das  Kind  kann  dann
lange  suchen,  bis  es  den  neuen  Arbeitsplatz  des  Vaters  findet,  um  einen  neuen
Pfändungsbeschluß  erwirken  zu  können.  Während  der  ganzen  Zeit  steht  es
mittellos  da.  Sehr  häufig  ist  auch  der  Fall,  daß  der  Schuldner,  wenn  ihm
ein  bestimmter  Lohnbetrag  freigelassen  und  der  überschießende  Betrag  gepfändet
wird,  überhaupt  nur  mehr  soviel  arbeitet,  bis  er  den  freigelassenen  Betrag
verdient  hat  und  dann  feiert.  Ein  solcher  Fall  lag  auch  der  obenangeführten
Entscheidung  des  Landgerichtes  Naumburg  zugrunde.

Ein  anderer  Fall:  Einem  ledigen  unehelichen  Kindsvater  in  ziemlich
jzugendlichen  Alter,  der  lediglich  für  sich  zu  sorgen  hatte  und  in  ständiger  Arbeit
3  Mk.  pro  Tag,  sohin  18  Mk.  pro  Woche  verdiente,  war  der  Betrag  von
15  Mk.  pro  Woche  freigelassen  worden,  während  der  überschießende  Lohnbetrag
gepfändet  wurde.  Die  Folge  dieser  Pfändung  war,  daß  der  Schuldner  in
Zukunft  nur  mehr  vom  Montag  bis  Freitag  inkl.  arbeitete.  Durch  diese  Arbeit
hatte  er  den  freigelassenen  Betrag  von  15  Mk.  verdient;  am  Samstag  machte
er  dann  blau,  nur  damit  das  Kind  nichts  erhielt.

Da  nun  derartige  Fälle  sehr  häufig  vorkommen,  fragt  es  sich,  ob  nicht
das  Gesetz  eine  Handhabe  bietet,  dem  Verhalten  derartiger  gewissenloser  und
schikanöser  Väter  einen  Riegel  vorzuschieben,  was  nicht  bloß  im  Interesse  des
Kindes,  sondern  auch  im  Interesse  der  Autorität  des  Gesetzes  gelegen  ist.  Denn
das  Gesetz  verfolgt  ja  einen  doppelten  Zweck.  Es  will  auf  der  einen  Seite

*