432  Pfändung  von  Arbeitslohn  zu  Gunsten  von  Unterhaltsforberungen  2c.

dem  Schuldner  ein  gewisses  Existenzminimum  wahren,  auf  der  anderen  Seite
aber  auch  das  uneheliche  Kind  schützen.  Und  wenn  der  doppelte  Zweck  des
Gesetzes  an  sich  erreichbar  ist,  der  eine  Zweck  aber  lediglich  durch  das  schikanöse
Verhalten  des  Schuldners  vereitelt  wird,  so  liegt  es  auch  wohl  in  der  Absicht
des  Gesetzes,  den  Schuldner  zu  zwingen,  dieses  schikanöse  Gebahren  aufzugeben.

Hiezu  gibt  aber  meines  Erachtens  das  Gesetz  die  Möglichkeit.

Der  Wortlaut  des  §  4  a  a.  a.  O.  selbst  zwingt  in  erster  Linie  nicht  dazu,
die  Pfändung  dahin  zu  fassen,  daß  nur  der  Betrag  gepfändet  werden  dürfe,
der  über  eine  bestimmte,  freizulassende  Summe  hinausgeht;  das  Gesetz  verlangt
vielmehr  nur  ganz  allgemein,  daß  dem  Schuldner  das  belassen  wird,  was  er
zur  Bestreitung  seines  notdürftigen  Unterhaltes  und  etwaiger  Unterhaltsverpflichtungen
  gegen  seine  Verwandten,  seine  Ehefrau  oder  frühere  Ehefrau  benötigt.

Daraus  folgt  nun  allerdings  zunächst,  daß  der  Schuldner  unter  allen
Umständen  einen  Anspruch  auf  Belassung  dieses  Existenzminimums  hat,  es  folgt
aber  nicht  daraus,  daß  bei  der  Pfändung,  bezw.  der  Fassung  des  Pfändungsbeschlusses
  der  Vollstreckungsrichter  alle  möglichen  Eventualitäten  berücksichtigen
muß,  welche  möglicherweise  in  einzelnen  Ausnahmsfällen  dieses  Existenzminimum
  beeinträchtigen  könnten.  Denn  dies  ist  überhaupt  unmöglich  und  zwar
auch  dann,  wenn  der  Pfändungsbeschluß  in  der  Weise  gefaßt  wird,  daß  ein
bestimmter  Lohnbetrag  freizubleiben  hat  und  nur  der  überschießende  Teil  gepfändet
  wird.  Es  mag  hierbei  nur  auf  die  Fälle  verwiesen  werden,  in  denen
sich  die  Notwendigkeit  ergibt,  den  freigelassenen  Betrag  überhaupt  oder  vorübergehend
  zu  erhöhen,  z.  B.  dem  Schuldner  ist  an  seinem  Wochenlohn  ein  Betrag
von  20  Mk.  freigelassen  und  der  überschießende  Teil  gepfändet  worden.  Erhält
  er  nun  Familienzuwachs,  so  ist  der  Betrag  von  20  Mk.  nicht  mehr
genügend,  sondern  muß  erhöht  werden.  Oder  die  Ehefrau  des  Schuldners
verfällt  in  eine  mehrere  Monate  auhaltende  mit  erheblichen  Kosten  verbundene
Krankheit;  auch  in  diesem  Falle  wird  wenigstens  für  die  Dauer  der  Krankheit
der  freibleibende  Betrag  von  20  Mk.  erhöht  werden  müssen.  Oder  es  füällt
der  erste  Weihnachtsfeiertag  auf  einen  Donnerstag;  dann  fällt  der  zweite  auf
einen  Freitag.  Die  Fabrik,  in  welcher  der  Schuldner  beschäftigt  ist,  läßt  wegen
des  kurz  darauffolgenden  Sonntags  auch  an  dem  Samstage  nicht  arbeiten.  Es
fallen  nunmehr  dem  Schuldner  drei  volle  Arbeitstage  in  einer  Woche  aus.
Zweifellos  würde  er  in  diesem  Falle  beanspruchen  können,  daß  die  Pfändung
seines  Lohnes  für  die  Woche  vor  Weihnachten  außer  Wirksamkeit  gesetzt  wird,
da  er  sonst  in  seinem  Existenzminimum  beeinträchtigt  werden  würde.

Ist  es  uun  aber  schlechterdings  unmöglich,  bei  der  Fassung  des  Pfändungsbeschlusses
  für  alle  möglichen  Ausnahmsfälle  in  der  Weise  Sorge  zu  tragen,
daß  das  jeweilige  Existenzminimum  des  Schuldners  schon  durch  die  Fassung
des  Pfändungsbeschlusses  geschützt  wird,  so  wird  man  zu  dem  Schlusse  kommen
müssen,  daß  es  an  und  für  sich  genügen  muß,  wenn  bei  der  Pfändung  soviel
Rücksicht  auf  den  Schuldner  genommen  wird,  daß  ihm  für  die  Regel  das
Existenzminimum  verbleibt.  Dadurch  wird  sein  Anspruch  auf  Belassung  des
gesetzlichen  Existenzminimums  in  keiner  Weise  verletzt.  Denn  tritt  dann  ein
Ausnahmsfall  ein,  welcher  für  einen  bestimmten  Zeitraum,  z.  B.  für  eine
Woche  sein  Existenzminimum  beeinträchtigen  würde,  dann  liegt  es  jederzeit  in
seiner  Macht,  die  Beeinträchtigung  hintanzuhalten.  Er  kann  dies  sehr  leicht
durch  einen  einfachen  Antrag  bei  dem  Vollstreckungsgericht  nach  §  766  RCPOD.,
welches  dann  die  Wirksamkeit  der  Pfändung  für  den  betreffenden  Zeitraum
aufhebt  oder  doch  modifiziert,  sodaß  dem  Schuldner  auch  für  diesen  Zeitraum
das  Existenzminimum  verbleibt,  z.  B.  ein  verheirateter  Schuldner  ohne  Kinder