Pfändung  von  Arbeitslohn  zu  Gunsten  von  Unterhaltsforderungen  2c.  433

steht  bei  einem  Arbeitgeber  in  Dienst  und  verdient  pro  Tag  4  Mk.,  demnach
in  der  Woche  6  X  4  =  24  Mk.  Die  Auszahlung  des  Lohnes  erfolgt  jeweils
am  Samstag.  Nach  den  örtlichen  Verhältnissen  braucht  der  Schuldner  für
seinen  und  seiner  Ehefrau  Unterhalt  pro  Woche  20  Mk.,  sodaß  an  sich  pro
Woche  4  Mk.  pfändbar  wären.  Wenn  nun  ein  fester  Betrag  von  4  Mk.  pro
Woche  gepfändet  wird,  so  verbleibt  dem  Schuldner  für  die  Regel  das  Existenzminimum
  von  20  Mk.  Es  können  nun  allerdings  Ausnahmefälle  eintreten,
welche  den  Wochenlohn  von  24  Mk.  reduzieren,  z.  B.  bevor  die  Schuld  vollständig
  durch  die  Lohnabzüge  gedeckt  ist,  fällt  ein  Feiertag  unter  die  Woche,
sodaß  der  Schuldner  bei  nur  5  Arbeitstagen  à  4  Mk.  20  Mk.  Wochenlohn
erhält,  von  welchem  dann  4  Mk.  abgezogen  würden.  Allein  dies  ist  eben  ein
Anusnahmsfall  und  gegen  eine  Benachteiligung  in  solchen  Ausnahmsfällen
kann  sich  der  Schuldner  jeweils  durch  Einwendungen  gegen  die  Art  und  Weise
der  Zwangsvollstreckung  nach  §  766  RCPdO.  schützen  und  erreichen,  daß  die
Pfändung  für  die  betreffende  Woche  außer  Wirksamkeit  gesetzt  wird.

Selbst  in  streng  katholischen  Gegenden,  in  welchen  im  Laufe  des  Jahres
mehr  Feiertage  gefeiert  werden,  bildet  das  Hereinfallen  von  Feiertagen  unter
die  Woche  nicht  die  Regel,  sondern  die  Ausnahme.  Es  mag  nun  allerdings
auch  noch  andere  Umstände  geben,  welche  den  Wochenlohn  durch  den  einen
oder  anderen  Umstand  reduzieren,  z.  B.  der  Schuldner  ist  an  einem  Wochentage
einmal  durch  irgend  welchen  Anlaß  verhindert,  zu  arbeiten  u.  dgl.  Aber  auch
solche  Fälle  bilden  eben  nicht  die  Regel,  sondern  die  Ausnahme.  Der  Fall,
daß  der  Schuldner  sozusagen  jeden  Tag  wo  anders  arbeitet,  wie  z.  B.  der
Gelegenheitsarbeiter,  muß  hier  schon  deshalb  ausscheiden,  weil  ja  die  Wirksamkeit
der  Pfändung  erst  mit  der  Zustellung  an  den  Drittschuldner  erfolgt  (REPD.
§  829  lIl),  sodaß  in  diesem  Falle  eine  Pfändung  des  Arbeitslohnes  praktisch
gar  nicht  denkbar  ist.  Denn  bis  der  Pfändungsbeschluß  dem  Arbeitgeber  zugestellt
  wäre,  arbeitet  der  Schuldner  nicht  mehr  bei  diesem.

Stellt  man  sich  nun  aber  auf  den  Standpunkt,  daß  bei  der  Betätigung
der  Pfändung  nicht  sämtliche  möglichen  Ausnahmsfälle  berücksichtigt  werden
können,  daß  der  Volsstreckungsrichter  vielmehr  lediglich  so  viel  Rücksicht  auf
den  Schuldner  nehmen  muß,  daß  diesem  für  die  Regel  das  Existenzminimum
verbleibt,  während  in  Ausnacmsfällen  sich  der  Schuldner  rühren  muß,  so
ist  ein  Grund  nicht  ersichtlich,  warum  nicht  auch  die  Pfändung  in  der  Weise
zulässig  sein  sollte,  daß  ein  fester  Betrag  gepfändet  wird.

Der  Einwand,  daß  in  diesem  Falle  Schwankungen  des  Einkommens  von
dem  Schuldner,  bezw.  den  Verwandten  zu  tragen  wären  und  dem  ersteren  der
notdürftige  Unterhalt  nicht  freibleibe,  widerlegt  sich  durch  das  bereits  hervorgehobene
  Recht  des  Schuldners,  in  derartigen  Ansnahmsfällen  mit  Hilfe  des
§  766  RPO.  ganze  oder  teilweise  Außerwirksamkeitssetung  des  Pfändungsbeschlusses
  zu  verlangen.  Es  besteht  auch  keinerlei  Gefahr,  daß  der  Schuldner
in  derartigen  Fällen  mit  seinem  Antrage  etwa  zu  spät  kommt.  Denn  das
diesbezügliche  Verfahren  ist  derartig  einfach  und  rasch,  daß  es  ganz  gut  in
einem  Tage  wenigstens  so  weit  erledigt  werden  kann,  daß  die  Auszahlung  des
Lohnes  an  den  Glänbiger  inhibiert  wird.  Dazu  kommt  noch,  daß  der  Schuldner
sehr  häufig  derartige  Ausnahmsfälle  längere  Zeit  voraussehen  kann;  so  kann
er  insbesondere  das  Hereinfallen  von  Feiertagen  unter  die  Woche  wohl  genügend
  lange  voraussehen.  «  .

Man  könnte  nun  allerdings  vielleicht  einwenden,  daß  dieses  Verfahren
(Pfändung  fester  Beträge)  mitunter  sehr  umständlich  werden  könnte,  allein  mit
Unrecht.  Denn  in  erster  Linie  kann  sich  ein  Schuldner,  der  es  auf  die  Zwangs-