434  Pfänbung  von  Arbeitslohn  zu  Gunsten  von  Unterhaltsforberungen  2c.

ollstreckung  ankommen  läßt,  überhaupt  nicht  beschweren,  wenn  er  durch  Zwangsvollstreckung

  Unannehmlichkeiten  bekommt.  Auf  der  anderen  Seite  kann  der
Schuldner  oft  mehrere  derartige  Ausnahmsfälle  durch  einen  Antrag  erledigen;
z.  B.  es  fällt  der  erste  Weihnachtsfeiertag  auf  einen  Montag,  dann  fällt  auch
Neujahr  auf  einen  Montag  und  in  manchen  Gegenden  wird  auch  noch  Hl.
Dreikönige  gefeiert;  in  einem  solchen  Falle  kann  er  dann  vor  Weihnachten  mit
einem  einzigen  Antrage  die  Außerwirksamkeitssetzung  des  Pfändungsbeschlusses
für  diese  beiden  Wochen  erreichen.  Es  ist  weiter  noch  zu  berücksichtigen,  daß
derartige  Einvendungen  auch  dann  notwendig  werden  können,  wenn  der
Pfändungsbeschluß  so  gefaßt  wird,  daß  ein  bestimmter  Lohnbetrag  freibleibt
und  nur  der  überschießende  Teil  gepfändet  wird  (s.  oben).

Kann  nun  aber  ein  Schuldner  schon  an  sich  nicht  beanspruchen,  daß  der
Pfändungsbeschluß  in  der  Weise  gefaßt  wird,  daß  der  Schuldner  möglichst
wenig  Umstände  hat,  so  kann  dies  ganz  sicherlich  nicht  ein  Schuldner,  dem
zuerst  ein  bestimmter  Betrag  freigelassen  worden  ist  und  der  dann  nur  mehr
soviel  arbeitet,  daß  er  den  freigelassenen  Betrag  verdient,  während  er  im
Uebrigen  aus  reiner  Schikane  jeden  weiteren  Erwerb  mutwillig  zurückweist.

Ich  halte  es  deshalb  wenigstens  für  die  Regel  —  seltene  Ausnahmen
kann  es  ja  geben  und  dann  darf  die  Pfändung  fester  Beträge  allerdings  nicht
erfolgen  —  für  statthaft,  einen  festen  Betrag  auch  bei  schwankenden  Lohnbezügen
zu  pfänden.  Gegen  etwaige  Kürzungen  seines  Existenzminimums  kann  sich  der
Schuldner  stets  von  Fall  zu  Fall  durch  Einwendungen  gegen  die  Art  und
Weise  der  Zwangsvollstreckung  nach  §  766  RECPO.  schützen.  Auf  diese  Weise
wird  dem  Gesetze  nach  jeder  Hinsicht  Rechnung  getragen.  Der  Schuldner  behält
  sein  Existenzminimum,  aber  auch  das  uneheliche  Kind  kommt  zu  seinem

echte.  Beides  aber  will  das  Gesetz.

Nur  nebenbei  mag  noch  auf  die  heilsamen  Wirkungen  hingewiesen  werden,
welche  die  Pfändung  von  festen  Beträgen  im  Gefolge  hat.  Weiß  nämlich  der
Schuldner  von  vorneherein,  daß  ihm  ein  fester  Betrag  abgezogen  wird,  so  liegt
es  in  seinem  eigensten  Interesse,  regelmäßig  zu  arbeiten;  er  wird  nicht  nur
nicht  blau  machen,  sondern  die  ganze  Woche  hindurch  arbeiten;  er  wird  außerdem
  bestrebt  sein,  sein  Einkommen  durch  oft  leicht  erreichbaren  Nebenerwerb
zu  erhöhen,  denn  eine  Mehreinnahme  kommt  ihm  zu  Gute.  Wird  dagegen
die  Pfändung  in  der  Weise  bewirkt,  daß  ein  bestimmter  Lohnbetrag  freigelassen
und  der  überschießende  Teil  gepfändet  wird,  so  wird  dem  Schuldner  die  Arbeitsfreude
  direkt  benommen,  denn  er  mag  soviel  arbeiten,  als  er  nur  will,  er
erhält  immer  nur  den  freigelassenen  Betrag.

Durch  die  Pfändung  eines  festen  Betrages  wird  aber  außerdem  auch
noch  eine  nachteilige  Folge  für  den  Schuldner  vermieden.  Denn,  wenn  der
Schuldner  bei  Freilassung  eines  bestimmten  Lohnbetrages  nur  soviel  arbeitet,
daß  er  den  freigelassenen  Betrag  verdient,  im  übrigen  aber  feiert,  so  braucht
er  für  diese  selbstgeschaffenen  Feiertage  wieder  um  so  mehr  Geld.  «

Die  Frage  ist  endlich  auch  noch  von  hoher  Wichtigkeit  für  unsere  gewiß
überall  stark  belasteten  Armenpflegen.  Denn,  wenn  der  Vater  für  sein  uneheliches
  Kind  nichts  bezahlt,  fällt  letzteres  in  den  meisten  Fällen  der  Armenpflege
  zur  Last.  Das  schikanöse  Verhalten  des  Schuldners  trifft  daher  in  vielen
Fällen  weniger  das  uneheliche  Kind,  als  die  einschlägige  Armenpflege.  Auch
aus  diesem  Grunde  empfiehlt  sich  die  Pfändung  fester  Beträge.