Mit  Beginn  der  Unfallfürsosnge  endet  der  Auspruch  auf  Krankenfürsorge  2c.  435

Mit  Beginn  der  Unfallfürsorge  endet  der  Anspruch  auf  Krankenfürsorge
  für  einen  Betriebsverletzten.
Von  Kreisgerichtsrat  Dr.  B.  Hilse  in  Berlin.

Es  endet  auf  Grund  §  6  Kr  W.  vom  15.  Juni  1883  /  10.  April  1892
der  Anspruch  eines  Kassenmitgliedes  auf  Krankenunterstützung  mit  Ablauf  der
13.  Woche  seit  Beginn  der  Krankheit  und  tritt  zufolge  §  5  UVG.  vom  6.  Juli
1884  bezw.  §  9  GUVG.  vom  30.  Juni  1900  die  Pflicht  zur  Entschädigung
eines  infolge  Betriebsunfalles  Erkrankten  mit  Beginn  der  13.  Woche  seit  dem
Unfalle  ein.  Aus  dem  Zusammenhange  dieser  beiden  grundsätzlichen  Rechtsregeln
  ist  seitens  der  Rechtswissenschaft  und  der  Rechtsprechung  stets  daran
festgehalten  worden,  daß  die  Krankenversicherung  und  die  Unfallversicherung
sich  in  der  Weise  ergänzen,  daß  nach  dem  gesetzgeberischen  Willen  mit  Endigung
der  ersteren  der  Anfang  der  letzteren  zeitlich  zusammentrifft.  Eine  Bestätigung
findet  diese  Rechtsauffassung  auch  im  §  13  GUBG.,  welcher  bestimmt  ist,  eine  bei
der  praktischen  Handhabung  hervorgetretene  Lücke  zwischen  diesen  beiden  Versicherungsarten
  zu  beseitigen,  indem  der  Anfangstermin  für  die  Unfallfürsorge  auf
einen  früheren  Zeitraum  in  dem  Falle  zurückverlegt  wird,  wenn  die  Heilung
der  Krankheitserscheinungen  so  schnell  vorgeschritten  ist,  daß  das  Heilverfahren
als  abgeschlossen,  mithin  als  fortan  entbehrlich  erachtet  werden  kann,  trotzdem
aber  die  Wiederherstellung  der  vollen  Erwerbsfähigkeit  noch  nicht  erreicht,
also  der  Betriebsverletzte  an  Verwertung  seiner  Arbeitskraft  zur  Erzielung
eines  Erwerbes  noch  beschränkt  ist.  Unter  diesen  Voraussetzungen  soll  unmittelbar
mit  Wegfall  der  Krankenunterstützung  die  Unfallrente  zugebilligt  werden,  um  Not
und  Entbehrung  von  dem  auf  Verwertung  seiner  Arbeitskraft  Angewiesenen  fern
zu  halten.  Dabei  sei  der  Vollständigkeit  wegen  hervorgehoben,  daß  auf  diese
Vergünstigung  jedoch  diejenigen  keinen  Anspruch  haben,  welche  bei  Ausführung
von  Regiebauarbeiten  einen  Unfall  erlitten.  Diese  bislang  unstrittige  Auslegung
  des  gesetzgeberischen  Willens  ist  durch  das  Kr  VG.  vom  25.  Juni  1903
insofern  getroffen,  als  durch  dasselbe  die  Unterstützungsdauer  der  Krankenkassen
von  13  auf  26  Wochen  erweitert  wurde.  Denn  nunmehr  gehen  die  Ansichten
darin  auseinander,  ob  auch  auf  das  Verhältnis  zwischen  Krankenkassen  und
Berufsgenossenschaften  die  Fristverlängerung  einen  Einfluß  ausübt,  ob  mithin
neben  der  Unfallfürsorge  gleichzeitig  auch  noch  die  Krankenfürsorge  fortdauern  soll.

Die  gemäß  §  58  Kr  VWG.  zur  Vorentscheidung  über  Streitigkeiten  auf
Krankenunterstützung  berufenen  krankenkaßlichen  Aufsichtsbehörden  sind  hinsichtlich
  dieser  Frage  zu  diametralentgegengesetzten  Rechtsprüchen  gelangt.  Der
Magistratskommissar  für  die  Orts=  und  Betriebskrankenkassen  in  Berlin  erachtet
in  seiner  Entscheidung  vom  11.  Mai  1904  (Zeitschr.  f.  prakt.  Arbeiterv.  04,  236)
die  Unterstützungspflicht  der  Krankenkassen  bei  Unfällen  vom  Beginne  der
14.  Woche  nach  Eintritt  derselben  für  eine  nur  subsidiäre,  weshalb  bei  Uebernahme
  des  Heilverfahrens  durch  die  Berufsgenossenschaft  der  Anspruch  des
Versicherten  an  die  Krankenkasse  ausgehoben  werde,  während  der  Magistratskommissar
  in  Magdeburg  unter  dem  15.  August  1905  (ebd.  05,  336)  die
Rechtsüberzeugung  vertritt,  daß  die  Krankenkassenmitglieder  auch  dadurch,  daß
die  Berufsgenossenschaft  bei  Betriebsunfällen  vom  Beginn  der  14.  Woche  nach
Eintritt  des  Unfalls  das  Heilverfahren  übernimmt  und  Rente  gewährt,  nicht
ihre  statutarischen  Ansprüche  an  die  Krankenkasse  bis  zum  Ablauf  der  26.  Woche
nach  Eintritt  der  Arbeitsunfähigkeit  verlieren.  Nur  einer  von  beiden  kann
richtig,  der  andere  muß  unrichtig  geurteilt  haben.  Auf  wessen  Seite  das  Ueber-