436  Mit  Beginn  der  Unfallfürsorge  endet  der  Anspruch  auf  Krankenfürsorge  2c.

gewicht  der  Wahrscheinlichkeit  liegt,  hier  das  Richtige  getroffen  zu  haben,  muß
an  der  Hand  der  einschlägigen  Gesetzesstellen  geprüft  werden.

Daß  aus  der  Versicherungspflicht  der  Versicherungspflichtige  niemals
mehr  soll  erhalten  können  als  einen  Ausgleich  der  geminderten  zu  einer  vollen
Erwerbsfähigkeit,  entspricht  dem  leitenden  Grundgedanken  des  Versicherungsrechtes,
  welcher  auch  in  der  öffentlich-rechtlichen  Arbeiterversicherung  einen  klaren
und  bestimmten  Ausdruck  gefunden  hat.  Es  läßt  zwar  §  6  KrVG.  zu,  daß
jemand  gleichzeitig  bei  mehreren  Krankenkassen  versichert  sein  könne,  beschränkt
bei  Bestehen  der  Doppelversicherung  jedoch  das  Höchstmaß  des  Krankengeldes
auf  den  vollen  Betrag  des  Durchschnittsarbeitsverdienstes.  Aus  der  Rechtsregel
  des  §  19  Kr  VWG.,  wonach  die  Versicherungspflicht  kraft  des  Gesetzes  mit
Aufnahme  einer  versicherungspflichtigen.  Beschäftigung  von  selbst  beginnt  und
mit  deren  Niederlegung  erlischt,  in  Verbindung  mit  dem  Grundsatze  in  §  27
Kr  VG.,  wonach  die  freiwillige  Fortsetzung  der  Versicherung  nur  so  lange
gestattet  ist,  wie  nicht  auf  Grund  des  Beschäftigungsverhältuisses  die  Zugehörigkeit
  zu  einer  anderen  Pflichtkrankenkasse  sich  ergibt,  folgt  rechtlich  unwiderlegbar,
daß  der  Gesetzgeber  die  Doppelversicherung  nur  in  der  Weise  sich  gedacht  haben
kann,  daß  die  eine  Versicherungsnahme  eine  pflichtgemäße,  die  andere  eine  freiwillige
  sei.  Der  Grundsatz  in  §  48  IVG.,  wonach  das  Bezugsrecht  auf
Invalidenrente  neben  einer  zugebilligten  Unfallrente  nur  insoweit  besteht  als
beide  zusammen  nicht  das  7½  fache  des  Grundbetrages  der  Invalidenrente  übersteigen,
  spricht  überzeugend  dafür,  daß  aus  der  Versicherungspflicht  nicht  zwei
selbständige  Ansprüche  gleichzeitig  neben  einander  fortbestehen  sollen.  Ebenso
läßt  8  113  JVG.  keinen  begründeten  Zweifel  dagegen  zu,  daß  die  Unterstützungspflicht
  der  Berufsgenossenschaft  als  eine  primäre,  diese  der  anderen
Träger  der  Versicherung,  d.  h.  der  Landesversicherungsanstalt  und  der
Krankenkasse  nur  als  eine  subsidiäre  gedacht  wurde.  Bestätigt  wird  diese  Anschauung
  auch  noch  durch  §  76e  Kr  W.  und  §  11  GuU  VWG.,  welche  der  Berufsgenossenschaft
  die  Befugnis  und  der  Krankenkasse  die  korrespondierende  Verbindlichkeit
  beilegen,  für  Rechnung  der  ersteren  das  Heilverfahren  eines  Betriebsverletzten
  schon  vor  und  auch  über  den  Ablauf  der  13.  Woche  hinaus  durch
letztere  besorgen  zu  lassen.  Hinzu  tritt  noch  ergänzend,  daß  88  22—24

U  G.  dem  Genossenschaftsvorstande  das  Recht  beilegen,  jederzeit  das  ihm
zweckdienliche  Heilverfahren  für  einen  Betriebsverletzten  mit  der  Wirkung  an—
zuordnen,  daß  im  Weigerungsfalle  das  Rentenbezugsrecht  gänzlich  oder  teilweise
entzogen  werde.  Alle  diese  Rechtsregeln  in  ihrem  Zusammenhange  und  in
ihrer  Wechselbeziehung  schließen  jedes  rechtliche  Bedenken  dagegen  aus,  daß
durch  die  jetzt  geltende  26  wöchentliche  Krankenfürsorge  in  dem  Verhältnisse
zwischen  Krankenkassen  und  Berufsgenossenschaften  nichts  geändert  werden  sollte,
mithin  der  Empfänger  einer  Unfallrente  vom  Beginn  der  14.  Krankheitswoche
ab  einen  selbständigen  Anspruch  gegen  die  Krankenkasse  nicht  erheben  kann  und
daß  zur  Geltendmachung  eines  solchen  ihn  auch  nicht  die  Rechtsregel  in  §  25
GIIG.  ermächtigt.  Aus  der  freiwilligen  Versicherungsnahme  mag  ihm,  was
hier  nicht  geprüft  werden  soll,  vielleicht  ein  solcher  zustehen.  Dann  beruht  er
aber  nicht  auf  gesetzlicher  oder  statutarischer  Pflicht,  was  weiter  ausschließen
würde,  daß  eine  Ueberweisung  der  Unfallrente  an  die  Krankenkasse  in  Höhe
der  von  ihr  gemachten  Aufwendungen  auf  die  §§  25,  26  GU  W.  gestützt
werden  kann.  Seitens  der  zur  Entscheidung  zuständigen  ordentlichen  Gerichte
ist  eine  rechtsgrundsätzliche  Stellungnahme  zu  dieser  neu  aufgeworfenen  Streitfrage
  noch  nicht  bekannt  geworden,  vielleicht  deshalb,  weil  sie  hierüber  noch
nicht  angerufen  worden  sind.