Bedeutung  und  Tragweite  des  Abtretungverbots  aus  g.  A09  BGB.  437

Bedeutung  und  Tragweite  des  Abtretungverbots  aus  §  399  BGB.

Kann  sich  auch  ein  Driller  darauf  berusen?  Kann  und  in  welcher  Weise  kann  eine
verbolswidrige  Cession  geheill  werden?

Von  Rechtsanwalt  Dr.  Arthur  Brückmann  am  Kammergericht  in  Berlin.

Im  §  399  BGB.  ist  bestimmt,  daß  eine  Forderung  nicht  abgetreten
werden  kann,  „wenn  die  Abtretung  durch  Vereinbarung  mit  dem  Schuldner
ausgeschlossen  ist".  Daß  die  gegen  eine  derartige  Vereinbarung  verstoßende
dennoch  geschehende  Abtretung  dem  Schuldner  gegenüber  unwirksam  ist,  ist
zwar  in  der  Regel  der  springende  Punkt,  oft  aber  doch  nicht  das  allein  Erhebliche.
  Vor  allem  nämlich  dann  nicht,  wenn  die  betreffende  Forderung  irgendwie
  zwischen  dritten  streitig  wird.  Der  nächstliegende  und  praktisch  bedeutsamste
  Fall  mag  hier  der  Fall  der  Forderungsprätendenten  sein.  In  vereinsmäßigen
  Satzungen,  hauptsächlich  z.  B.  in  den  Satzungen  der  Genosseuschaften,
wird  —  beispielsweise,  an  der  Hand  dieses  Beispiels  können  leicht  andere
gebildet  werden  —  außerordentlich  häufig  die  Abtretung  des  Geschäftsguthabens
den  Genossen  untersagt.  Es  kommt  nun  vor,  daß  der  Genosse  gleichwohl  das
Guthaben  abtritt,  und  sogar  mehrfach.  Geht  alles  glatt,  so  wird  die  Genossenschaft
  kein  erhebliches  Interesse  daran  haben,  beim  Ausscheiden  des  Genossen
das  Guthaben  nicht  auszuzahlen.  Aber  an  wen?  —  In  dem  Forderungsprätendentenstreit,
  der  sich  nun  zwischen  den  beiden  Cessionaren  anspinnt,  —
kann  in  diesem  Streit  das  zwischen  dem  Genossen  und  der  Schuldnerin  verabredete
  Abtretungsverbot  eine  Rolle  spielen?  Etwa  in  dem  Sinne,  daß  die
Gegenstandslosigkeit  der  Abtretung  von  dem  einen  oder  dem  anderen  oder  ihre
Wirkungslosigkeit  geltend  gemacht  werden  kann?  —  Hat  es  auf  der  anderen
Seite  die  Schuldnerin,  die  Genossenschaft,  in  der  Hand,  das  Guthaben  nur
dem  Primus  oder  Sekundus  auszuzahlen,  indem  sie  nachträglich  diese  oder  jene
Cession  „genehmigt“?  —  Oder  wie  ist  die  eigentliche  Rechtslage  sonst  beschaffen?

Bei  Durchprüfung  dieser  Fragen  an  der  Hand  der  Literatur  —  in  der
Rechtsprechung  habe  ich  nichts  ermitteln  können  —  schien  es  mir,  als  ob  das
Wesen  des  Abtretungsverbots  des  §  399  BGB.  nach  seiner  prinzipiellen  Seite
hin  noch  kaum  interessiert  habe.  Der  Umstand,  daß  es  vor  allem  der  Regel
nach  für  das  Verhältnis  zwischen  Schuldner  und  dritten  praktisch  wird,  trug
dazu  bei,  die  oben  von  mir  formulierte  Frage  als  Streitfrage  noch  latent  zu
lassen.  Diese  Frage  ist  aber  weder  ohne  praktische  Bedeutung  noch  ohne  wissenschaftliches
  und  theoretisches  Interesse.

Allgemein  wird  nun  bezüglich  des  8  399  in  der  Literatur  mit  Recht
hervorgehoben,  daß  es  sich  um  eine  im  Interesse  des  Schuldners  gesetzte  Bestimmung
  handle.  Soweit  aber  wie  Goldmann-Lilienthal  (Lehrbuch  S.  1778,
438)  in  ihren  Folgerungen  aus  diesem  Prinzip  geht  sonst  keiner.  Diese  nämlich
nehmen  lediglich  „relative  Unwirksamkeit"  im  Sinne  des  §  135  als  Wirkung
des  Verstoßes  gegen  das  Verbot  an.  Sehr  angenähert  erscheint  die  Auffassung
Endemanus  (Lehrbuch  S.  868/9).  Er  läßt  zwar  die  „verbotswidrige  Abtretung
  grundsätzlich  nichtig“  sein,  und  zwar  „auch  die  durch  Vertrag
vereinbarte  Unübertragbarkeit  eines  Anspruchs,  wodurch  das  Forderungerecht
seinem  Inhalte  nach  zu  einem  unveränßerlichen  wird.“  Anders  dagegen  soll
es  stehen,  „wenn  das  Forderungsrecht  seinem  Inhalte  nach  veränßerlich  ist,
die  Beteiligten  aber  die  Verfügung  durch  Vertrag  beschränkt  oder  ausgeschlossen
haben“.  Eine  derartige  Vereinbarung  soll  nur  „eine  obligatorische  Verpflichtung
unter  den  Vertragschließenden“  bewirken,  „der  Giltigkeit  einer  trotzdem  erfolgten
Abtretung  nicht  entgegenstehen“.  Auf  diese  Weise  will  er  §  399  mit  §  137