438  Bedeutung  und  Tragweite  des  Abtretungverbots  aus  8  399  BGB.

Satz  2  „vereinigen“  (Anm.  12).  In  ganz  ähnlicher  Weise  nimmt  Planck  (zu
§  274  Nr.  3  und  §  399)  an,  die  Abtretung  sei  „nicht  völlig  nichtig",  sobald
„die  Unzulässigkeit  der  Abtretung  lediglich  auf  den  im  Interesse  des  Schuldners
getroffenen  Vorschriften  beruht".  Und  Rehbein  (S.  387/88  zu  §  399  Nr.  11)
gewährt  „dem  Schuldner  eine  Einrede  gegen  jeden  Cessionar“.  „Die
Vereinbarung  macht  die  Abtretung  dem  Schuldner  gegenüber  unwirksam,  aber
nicht  nichtig“.  Er  hebt  hervor:  „Der  Schuldner  kann  an  den  Cessionar  zahlen,
auch  nachträglich  die  Abtretung  bewilligen“.

In  diesem  Punkt  treffen  sich  überhaupt  die  Vertreter  obiger  und  ähnlicher
Auffassungen  mit  denjenigen,  die  prinzipiell  entgegengesetzte  vertreten.  Hierher
gehören  z.  B.  Crome  (Lehrbuch  S.  326),  Dernburg  (Lehrbuch  S.  352/3),
Müller-Meikel  (Lehrbuch  S.  303),  Cosack  (Lehrbuch  S.  389),  die  alle  den
Ton  darauf  legen,  daß  „einfache  Zustimmung  des  Schuldners  zur  Abtretung
die  Forderung  wieder  übertragbar"“  macht,  daß  durch  sie  „das  Verbot  seine
Kraft“  verliert,  daß  die  Abtretung  von  der  Zustimmung  des  Schuldners  abhängig
  ist.  —  Nehmen  diese  Autoren  demnach  wohl  prinzipielle  —  wenn  auch
heilbare  —  Unwirksamkeit  einer  verbotswidrigen  Abtretung  an,  so  wird  diese
Folge  von  anderen,  sei  es  infolge  der  Unterdrückung  des  Hinweises  auf  die
Heilbarkeit,  sei  es  durch  Betonung  des  dem  §  399  zugrunde  liegenden  legislatorischen
  Gedankens,  schärfer  herausgearbeitet.  Hier  sind  zu  nennen:  Standinger
(Komm.  zu  §  399  Nr.  1e),  Bendix  (Lehrbuch  S.  379  Nr.  2),  Oertmann
(Komm.  S.  123  Nr.  1b),  Schollmeyer  (Komm.  zu  §  399  Nr.  2),  Matthiaß
(Lehrbuch  S.  451),  Ehrlich  (Zwingendes  und  nichtzwingendes  Recht  S.  22
Anm.  72),  auch  wohl  Brütt  (S.  75)  und  Stammler  (Schuldverhältnisse
S.  191).  Aber  auch  bei  diesen  Schriftstellern  wird  die  Ungültigkeitsfolge
natürlich  nicht  in  allen  ihren  Konsequenzen  erörtert.  Insbesondere  scheint
bisher  überhaupt  noch  nicht  die  Frage  für  sich  gewürdigt  worden  zu  sein,
ob  sich  ein  Dritter  einem  anderen  Dritten  gegenüber  auf  das  Vertragsverbot
  berufen  kann.

Ich  bejahe  diese  Frage.  Man  muß  hierzu  gelangen,  wenn  man  scharf
die  Wurzel  der  Unübertragbarkeit  aus  §  399  im  Auge  behält.  Die  Nichtabtretbarkeit
  ist  im  Falle  des  §  399  der  Forderung  durchaus  immanent.  Diese
Immanenz  ist  durch  den  Parteiwillen  geschaffen,  wie  jegliche  Modalität  der
Forderung  durch  ihn  geschaffen  wird.  Wie  man  es  nicht  als  Bernfung  auf
das  Recht  eines  Dritten  bezeichnen  kann,  wenn  man  Nichtfälligkeit  oder  Unkündbarkeit,
  eine  Vertragsstrafenabrede  oder  sonst  eine  der  Forderung  entstammende
  Rechtsbehauptung  oder  -Verteidigung  entgegenstellt,  so  wird  auch  im
vorliegenden  Falle,  nur  eingewendet,  was  sich  unmittelbar  aus  der  Forderung,
wie  sie  von  den  Parteien  geschaffen  ist,  selbst  ergibt.  Es  ist  sicher,  daß
der  §  399  im  Interesse  des  Schuldners  geschaffen  ist  und  ihm  gegenüber
auch  vorwiegend  seine  praktische  Verwirklichung  finden  wird.  Aber  es  muß
doch  immer  im  Auge  behalten  werden,  durch  welche  technischen  Mittel  der  Gesetzgeber
  dieses  Interesse  betätigt  hat.  Hier  hat  er  die  Unabtretbarkeit  von
einer  „Vereinbarung“  der  Parteien  abhängig  gemacht.  Die  ursprünglich  entgegenstehenden
  Bedenken,  )  die  insbesondere  die  Kraft  der  Privatantonomie,
unübertragbare  Forderungen  ins  Leben  zu  rufen,  bezweifelten,  wurden  ausdrücklich
  als  unbegründet  zurückgewiesen  und  unser  Satz  des  §  399  Gesetz.  Es  ist

1)  Deukschrist  S.  55,  Mugdau  (Materialien)  II  S.  67.  Motive  I1  S.  122/3  Protok.

-.  ·  ·  .  .  .  .0ff·i.a.
für  die  zweite  Lesung  1  S.  381.  Ausführlich  über  die  Vorgeschichte  Brütt  S.  7  ;
über  das  frühere  gemeine  Recht  im  Vergleich  zum  heutigen  Stammler  S.  191.