Bedeutung  und  Tragweite  des  Abtretungverbots  aus  §  399  BGB.  439

nicht  ganz  genau,  wenn  Schollmeyer  (a.  a.  O.),  und  Crome  S.  84  ausführen,
daß  er  der  Forderung  die  Fähigkeit,  cediert  zu  werden,  „nimmt“,  daß  sie  durch
Vertrag  die  Abtretungsfähigkeit  „verlor“),  —  nicht  ganz  genau,  weil  hier  immer
noch  leise  die  Vorstellung  anklingt,  als  ob  der  Verbotsvertrag  von  außen  an
die  als  abtretbar  entstandene  Forderung  herantrete.  Aber  so  liegt  der  Fall
nicht.  So  wenig  wie  man  sagen  kann,  daß  im  Fall  eines  mit  einer  bestimmten
Kündigungsfrist  vereinbarten  Darlehens  das  Darlehen  seine  gesetzliche  Kündbarkeit
  (§  609)  infolge  der  Vereinbarung  der  Frist  „verlor“,  so  wenig  kann
man  hier  von  dem  „Verlust“  einer  gewöhnlichen,  sonst  verkehrsgemäß  den
Forderungen  anhaftenden  Eigenschaft  sprechen.  Von  vornherein  vielmehr  ist
die  Forderung  als  eine  unabtretbare  entstanden.  Wer  sich  auf  die  Unabtretbarkeit
  beruft,  macht  ihren  Inhalt  geltend.2)

Hiermit  ist  aber  nicht  —  und  dies  muß,  um  etwaige  praktische  Bedenken
zu  zerstreuen,  hervorgehoben  werden  —  die  Möglichkeit  der  nachträglichen  Heilbarkeit
  einer  gegen  das  Vertragsverbot  verstoßenden  Verfügung  verneint.  Dies
muß  gerade  anerkennen,  wer  den  Vertrag  als  die  Quelle  der  Unübertragbarkeit
im  Auge  behält.  Denn  ihm  zu  allererst  ergibt  sich  zwanglos  der  Satz,  daß
vor  allen  Dingen  durch  Vertrag  auch  die  Unabtretbarkeit  der  Forderung  beseitigt
  (nicht  etwa  „wieder“  beseitigt)")  werden  kann,  daß  durch  Vertrag  die
Abtretbarkeit  erlangt  werden  kann.  Aber  auch  nur  durch  Vertrag,  —  und
nicht  etwa  durch  „Zustimmung“,  „einfache  Zustimmung“  u.  s.  w.  des  Schuldners,
  wie  viele  (s.  o.)  behaupten.  Denn  die  Unabtretbarkeit  war  doch  eben
auf  die  übereinstimmenden  Willenserklärungen  der  beiden  Parteien  begründet.
Und  wer  nichts  weiter  als  lediglich  die  einseitige  Zustimmung  des  Schuldners
als  Heilungsmittel  betont,  der  übersieht,  daß  er  damit  die  Möglichkeit  einer
einseitigen  Abänderung  eines  Vertrages  behauptet.  Es  kann  daher  von  vornherein
als  sicher  gelten,  daß,  wer  die  „Zustimmung"  des  Schuldners  als  mögliches
Mittel  der  Heilung  ansieht,  darauf  bedacht  sein  muß,  sie  als  Bestandteil  eines  das
Verbot  beseitigenden  Vertrages  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  erscheinen  zu
lassen.  Man  darf  vielleicht  folgendes  annehmen:  der  Gläubiger,  dem  ja  in  fast  allen
Fällen  nichts  an  dem  Abtretungsverbot  gelegen  sein  wird,  gibt  schon  durch
seine  verbotswidrige  Cession  seine  Absicht,  von  der  Verbotsabrede  abzugehen,
zu  erkennen.  Er,  für  seine  Person,  „verzichtet“"  auf  die  Klausel.  Natürlich
will  er  incidenter  alles,  was  notwendig  ist,  um  die  rechtlichen  (juristischen)  und
wirtschaftlichen  Ziele  seiner  Absicht  zu  verwirklichen;  denn  sie  bleibt  ja  ein  untanglicher
  Versuch,  wenn  es  ihr  nicht  gelingt,  sich  den  Willen  des  Schuldners
(Cessus)  geneigt  zu  machen  und  sich  mit  ihm  zu  vereinigen.  So  liegt,  namentlich
  sofern  nicht  ein  besonderer  Antrag  an  den  Schuldner  gerichtet  wird,  vor
allem  der  Gläubiger  selber  keine  Schritte  zur  Herbeiführung  der  Genehmigung
tut,  in  aller  Regel  in  der  verbotswidrigen  Cession  gleichzeitig  der  zum
Aufhebungsvertrage  erforderliche  „Antrag“  mit  beschlossen.  Dieser
Antrag,  der  den  §  145  ff.  BGB.  untersteht,  wird  mit  der  Geltendmachung
der  Forderung  dem  Cessus  von  dem  Cessionar  übermittelt,  den  ja  manche

2)  Eine  Folge  dieser  Ausdrucksweise  s.  a.  S.  87  Anm.  1.

3)  Zu  solchem  Ergebnis  muß  sicher  insbesondere  auch  gelangen,  wer  (wie  Matthiaß)
annimmt,  daß  durch  die  Vereinbarung  die  Leistung  dahin  bestimmt  werde,  „daß  sie  nur  an
den  bisherigen  Gläubiger  erfolgen  soll“,  die  Leistung  an  einen  anderen  daher  Veränderung
der  Leistung  wäre,  auch  wenn  sie  an  sich  anderen  als  den  bisherigen  Gläubigern  gemacht
werden  könnte.  Anders  z.  B.  Endemann.

4)  Schollmeyer  sagt  natürlich  (s.  o.  S.  86  Anm.  1):  daß  die  Forderung  die  „verlorene“
  Abtretbarkeit  durch  Vertrag  „wieder  erlangen“  kann.  S.  a.  Crome  S.  81,  36.