440  Bedentung  und  Tragweite  des  Abtretungverbots  aus  §  399  BGB.

unter  Umständen  nach  §  168  S.  2,  §  110  BE#B.  sogar  für  zur  Einziehung
der  Forderung  unwiderruflich  bevollmächtigt  erachten  5),  der  aber  jedenfalls  zur
Empfangnahme  der  die  Cession  gültig  machenden  zustimmenden  Willenserklärung
des  debilor  cessus  ermächtigt  gehalten  werden  muß  (§  167),  wie  auch  natürlich
ihm,  dem  ersten  Gläubiger  gegenüber  diese  Zustimmung  erklärt  werden  kann.
Beide  werden  in  der  Regel  in  gleicher  Weise  bemüht  und  interessiert  sein,  sie
zu  beschaffen.  Erfolgt  sie  (und  zwar  regelmäßig  als  nachträgliche,  §  184:
Genehmigung),  so  ist  die  Cession  von  Anfang  an  wirksam;  wird  sie  nicht  erteilt,
so  ist  eine  unabtretbarc  Forderung  abgetreten,  d.  h.  also  die  Abtretung  wirkungslos.
  Jedenfalls  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  Zustimmung
des  Cessus  ab  (§  182).  Diese  Konstruktion  versucht  nur,  aus  den  wirtschaftlichen
  Vorgängen  die  juristischen  Elemente  zu  entwickeln,  die  notwendig  sind,
um  jene  ihrem  Ziele  zuzuführen;  die  Annahme,  daß  regelmäßig  der  Cedeut,
der  eine  Forderung  verbotswidrig  abtritt,  die  Frage  des  Cessionars  „Soll  ich
den  Schuldner  in  Deinem  Namen  bitten,  der  Abtretung  zuzustimmen?“  bejahen
würde,  ist  wohl  nicht  zu  kühn.  Nur  dieser  Erfahrungssatz  wird  hier  juristisch
verwertet.

Diese  „Antragstheorie",  wie  ich  einmal  sagen  will,  kann  die  erheblichsten
praktischen  Folgen  insbesondere  in  allen  denjenigen  Fällen  zeitigen,  in  denen
dem  Cedenten  die  Abtretung  der  verbotswidrigen  Cession  leid  wird.  Nähme
man  nämlich  an,  daß  der  Schuldner  die  verbotswidrige  Abtretung  durch  einfache
„Zustimmung“,  d.  h.  einseitige  Erklärung,  genehmigen,  wirksam  und  rechtsbeständig
  machen  könnte,  so  würde  man  ihm  eine  Stellung  und  eine  Macht,  über
den  Kopf  seines  Gläubigers  hinweg,  dessen  Rechtslage  zu  beeinflussen,  einräumen,
die  durch  nichts  gerechtfertigt  wäre.  Am  allerwenigsten  durch  sein  eigenes
Schuldner-Interesse;  denn  dieses  erschöpft  sich  restlos  in  der  Verfügungsmöglichkeit
  über  das  Abtretungsverbot,  in  der  Möglichkeit,  an  ihm  festzuhalten  oder
auch,  es  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Glänbiger  aus  dem  Vertrage  wieder
herauszubringen.  Aber  ein  selbständiges  aus  dem  Vertrage  sich  ergebendes
Interesse,  die  verbotswidrig  abgetretene  Forderung  dem  Cessionar  endgültig  zu
verschaffen,  ist  nicht  zu  erkennen  und  könnte  lediglich  in  außerhalb  seiner
Grenzen  liegenden  Umständen,  z.  B.  Kollussionsabsichten  u.  dgl.,  zu  finden  sein.
Deshalb  ist  es  notwendig,  dem  Schuldner  fortdauernd  im  Gedächtnis  zu  halten,
daß  er  nur,  wenn  auch  sein  Gläubiger  will,  sein  „Recht“,  das  eben  ein  Vertragsbestandteil
  ist,  aufzugeben  vermag.  Sein  Gläubiger  kann  nun  u.  U.
zwar  durch  eine  verbotswidrige  Abtretung  einem  neuen  Gläubiger  die  Forderung
verschaffen  wollen,  aber  dies  bleibt  eben  so  lange  im  Stadium  des  Versuches,
  bis  der  Cessus  den  in  dieser  Abtretung  liegenden  Antrag
angenommen  hat.  Hier  aber  greift  zugunsten  des  verbotswidrig  abtretenden
Gläubigers  in  seinem  Verhältnis  zum  Schuldner  der  §  130  Abs.  1
Satz  2  BGB.  ein.  Eine  Willenserklärung  wird  nicht  wirksam,  wenn  dem
Anderen  vorher  oder  gleichzeitig  ein  Widerruf  zugeht.  Diese  Bestimmung
ermöglicht  es  dem  Glänbiger,  eine  verbotswidrig  abgetretene  Forderung,  deren
Cession  ihm  leid  geworden  ist,  zurückzuhalten,  wenn  nicht  der  neue  Gläubiger
vorher  schon  von  dem  Schuldner  unter  Hinweis  auf  den  in  der  Cession
liegenden,  oben  des  näheren  gekennzeichneten  Antrag  auf  Zustimmung,  diese
erlangt  haben  sollte.  Sie  ermöglicht  es  ihm,  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  an  den
Schuldner  heranzutreten  und  ihm  zu  erklären:  „Ich  bin  aber  nicht  mit  der

Hi  Rehbein  S.  387/88  zu  §  399  Nr.  11,  Schollmeyer  zu  5  399  Nr.  2;
Dernburg  II  S.  352/9.