Bedeutung  und  Tragweite  des  Abtretungverbots  aus  §  399  BGB.  441

Beseitigung  des  Cessionsverbots  einverstanden;  ich  widerrufe  den  in  meiner
verbotswidrigen  Cession  liegenden,  dir  etwa  von  meinem  Cessionar  noch  zugehenden
  Antrag  auf  Zustimmung.“  In  diesem  Falle  kann  der  Schuldner
nichts  „genehmigen“,  keiner  Abtretung  „zustimmen“.

Eine  besondere  Erscheinungsform  dieses  nachträglichen  „Bereuens“  des
Gläubigers  stellt  im  Grunde  die  mehrfache  verbotswidrige  Cession  dar.  Denn
indem  der  Gläubiger  die  gegen  das  Verbot  abgetretene  Forderung  nochmals
abtritt,  nimmt  er  den  in  der  ersten  Abtretung  liegenden  Antrag  auf  Zustimmung
  zurück  und  stellt  mit  der  zweiten  einen  neuen  an  seinen  Schuldner.
Dieser  Antrag  gibt  dem  Schuldner  die  Möglichkeit,  die  zweite  oder  richtiger
die  letzte,  die  späteste  Cession  zu  genehmigen,  nicht  aber  die  früheren.
Nimmt  man  dies  nicht  an  und  hält  man  etwa  die  Möglichkeit  einseitiger  Zustimmung
  für  gegeben,  so  käme  man  u.  U.  dazu,  dem  Schuldner  die  Macht
anzuvertrauen,  sämtliche  Cessionen  durch  Genehmigung  an  sich  wirksam  zu
machen,  dadurch  aber,  da  ja  schon  die  zweite  gegenstandslos  ist,  lediglich  dem
ersten  Cessionar  die  Stellung  des  berufenen  Gläubigers  zu  verschaffen.  Das
aber  wäre  völlig  willkürlich  und  hätte  nicht  die  geringste  innere  Veranlassung;
denn  die  Cession  an  den  Primus  war  nicht  minder  gegen  den  Vertrag  als  die
an  den  Ultimus;  und  was  einzig  und  allein  ausschlaggebend  in  die  Wagschale
fällt,  ist  dem  Schuldner  gegenüber  der  Wille  des  Gläubigers.  Ueber  ihn
darf  der  Schuldner  sich  keineswegs  hinwegsetzen.

Auch  kann  sich  der  Schuldner  nicht  etwa  darauf  berufen,  daß  der  Gläunbiger
dolos  handle,  wenn  er  die  verbotene  Abtretung  ihm,  Schuldner,  gegenüber
widerrufe,  daß  infolgedessen  die  Zurücknahme  des  in  der  Cession  liegenden
Antrags  an  ihn,  Schuldner,  (§  130  Abs.  1  S.  2),  nicht  beachtlich  sei  und  er
den  Antrag  annehme.  Dies  kann  er  nicht,  weil  —  in  dem  Falle  mehrfacher
Cessionen  —  ihm  gegenüber  sich  die  eine  so  vertragswidrig  ausnimmt  wie  die
andere  und  —  in  dem  Falle  oben,  wo  es  dem  Gläubiger  lediglich  leid  wird,  —
der  Gläubiger  sich  doch  sogar  bemüht  zeigt,  den  ihm,  Schuldner,  gegenüber
durch  die  Abtretung  begangenen  Vertragsbruch  wieder  gut  zu  machen,  indem
er  ihn  bittet,  nicht  zuzustimmen.

So  erweist  sich  der  Satz,  daß  die  Zustimmung  des  Schuldners  mit  dem
Willen  des  verbotswidrig  abtretenden  Glänbigers  sich  zum  Aufhebungsvertrage
zusammenschließen  muß,  nach  manchen  Richtungen  hin  bedeutungsvoll.  —  Ganz
dahingestellt  müssen  heute  an  dieser  Stelle  bleiben  die  internen  Wirkungen,
die  die  verbotswidrige  Abtretung  einer  Forderung  zwischen  Cedenten  und
Cessionar  zeitigen  kann.  Besteht  eine  Pflicht  des  Cedenten,  dem  Cessionar
zu  offenbaren,  daß  die  Abtretung  verboten  ist,  so  daß  also  unter  der  Suspensivbedingung
  der  Zustimmung  durch  den  Schuldner  abgetreten  wird  (§  158  Abs.  1)2
Kommt  §  160  zur  Anwendung,  wenn  inzwischen  der  Cedent  das  in  pendenti
befindliche  Recht  des  Cessionars  dadurch  beeinträchtigt,  daß  er  es  an  dem
Secundus  abtritt  und  den  Schulduer  veranlaßt,  dieser  Abtretung  zuzustimmen?
Greift  §  162  ein,  wenn  der  Cedent  dadurch,  daß  er  dem  Schuldner  gegenüber,
wie  oben  dargelegt,  den  Antrag  widerruft,  den  Eintritt  der  Bedingung,  d.  h.
die  vertragsmäßige  Aufhebung  des  Verbots  wider  Treu  und  Glauben  verhindert?
  Kommt  §  433  Abs.  1  Satz  2  in  Betracht,  wonach  der  Verkäufer
eines  Rechtes  verpflichtet  ist,  dem  Käufer  das  Recht  zu  verschaffen?  Und
umfaßt  die  Haftung  „für  den  rechtlichen  Bestand“  der  Forderung  aus  §  1437
auch  die  Haftung  für  die  Freiheit  von  Abtretungsverboten?  —  Alle  diese
Fragen,  die  sich  zwanglos  aus  dem  Umstande  ergeben,  daß  der  verbotswidrig