442  Die  Verhandlungsgebühr  des  Gerichtskostengesetzes  2c.

abtretende  Gläubiger  immer  noch  als  Vertragsgenosse  des  Schuldners  das
eft  in  einem  gewissen  Umfange  in  Händen  behält,  gehören  dem  internen
apitel  an  und  sollten  heute  nur  des  Zusammenhanges  wegen  wenigstens  angeregt
  werden.

Die  Verhandlungsgebühr  des  Gerichtskostengesetzes  und  der
Rechtsanwaltsgebührenordnung  wird  durch  die  Stellung  der  Anträge
nicht  begründet.

Von  Oberlandesgerichtsrat  Schönfeld  in  Breslau.

Das  deutsche  Gerichtskostengesetz  schreibt  im  §  18  Ziff.  1  den  Ansatz  der
vollen  Gebühr  für  die  kontradiktorische  mündliche  Verhandlung  vor,  bestimmt
im  §  19,  daß  die  Verhandlung  im  Sinne  des  §  18  Nr.  1  als  kontradiktorisch
gilt,  soweit  in  derselben  von  beiden  Parteien  einander  widersprechende  Anträge
gestellt  werden,  und  dehnt  durch  §  20  die  Erhebung  der  vollen  Gebühr  auf
die  mündliche  Verhandlung  ohne  widersprechende  Anträge  in  Ehesachen  und  in
den  landgerichtlichen  Entmündigungsangelegenheiten,  sofern  der  Kläger  verhandelt,
  sowie  auf  jede  mündliche  Verhandlung  im  vorbereitenden  Verfahren
aus,  während  im  übrigen  die  nicht  kontradiktorische  mündliche  Verhandlung  von
Gerichtsgebühren  freibleibt.

Die  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte  gewährt  ihrerseits  durch  §  13
Ziff.  2  grundsätzlich  für  jede  mündliche  Verhandlung  die  volle  Gebühr,  setzt
aber  ausnahmsweise  diese  Gebühr  —  abgesehen  von  den  im  §  20  Ziff.  1  GKG.
aufgeführten  beiden  Fällen  der  Verhandlung  des  Klägers,  in  denen  ebenso  wie
im  vorbereitenden  Verfahren,  dessen  Verhandlung  als  kontradiktorische  gezählt
wird,  stets  der  ungeschmälerte  Satz  eintritt  —  durch  §  16  auf  die  Hälfte
herab,  wenn  ohne  Stellung  widersprechende  Anträge  verhandelt  worden  ist.

In  beiden  Gesetzen  ist  mit  unverkennbarer  Deutlichkeit  gesagt,  daß  die
Verhandlungsgebühr  sich  zwar  nach  der  Tatsache  des  Widerspruchs  im  Antrage
der  Regel  nach  richtet,  daß  sie  indessen  von  der  mündlichen  Wahrnehmung  der
Parteirechte  vor  dem  angegangenen  Gerichte  abhängt.  Mit  andern  Worten,
es  bildet  die  Erörterung  des  Streitverhältnisses  in  tatsächlicher  und  rechtlicher
Beziehung  die  Voraussetzung  für  die  Verhandlungsgebühr  und  es  erzeugt  der
mündliche  Vortrag  nach  der  Richtung  hin  die  Gebühr,  die  dem  Gegenstande
nach  von  den  §§  9  bis  13  GKG.  bezw.  §  10  GO.  f.  RA.  schlechthin  und
zudem  bei  der  kontradiktorischen  Verhandlung  noch  besonders  von  §  19  GK.
bezw.  §  11  GO.  f.  RA.  begrenzt  wird,  indem  die  volle  Gebühr  nicht  weiter
greifen  darf,  als  der  widersprechende  Antrag  reicht.  Nur  insoweit  läßt  das
Gesetz  die  Verhandlungsgebühr  entstehen.  Eine  Tätigkeit,  die  nicht  als  mündliche
  Verhandlung  anzusehen  ist,  trägt  keine  Verhandlungsgebühr  ein,  und
ebensowenig  sind  der  Berechnung  Werte  zu  unterbreiten,  die  nicht  infolge  widersprechender
  Anträge  beider  Parteien  oder  infolge  der  Ausdehnung  auf  den
unwidersprochen  gebliebenen  Antrag  der  einen  Partei  von  dem  betreffenden
Gesetze  anerkannt  werden.  Der  Grundgedanke  jedes  Kostengesetzes  verlangt
eine  klare  Vorschrift  für  die  Ansetzbarkeit  eines  Gefälles,  andernfalls  versagt
es  den  Auspruch  darauf,  da  es  keine  Zweifel  zu  Gunsten  der  Berechtigten
gelten  läßt  und  eine  wohlwollende  Auslegung  benimmt.  Soagar  eine  entsprechende
Entlohnung  tritt  erst  dann  ein,  wenn  sie  für  gewisse  Tätigkeitsarten  vorgesehen
worden  ist.  Die  Regeln  für  die  Abgeltung  von  Diensten  nach  dem  Bürger-