Die  Verhandlungsgebühr  des  Gerichtskostengesebes  2c.  443

lichen  Gesetzbuche  sind  für  das  Gebiet  der  dem  öffentlichen  Rechte  angehörenden
Gebührenordnungen  unverwertbar  und  sogar  Vereinbarungen  bleiben,  wie  der
5  93  GO.  f.  RA.  zeigt,  ohne  ausdrückliche  Gestattung  im  Gesetze  ausgeschlossen.

Der  Begriff  der  mündlichen  Verhandlung  ist  weder  im  GKG.  noch  in
der  GO.  f.  RA.  wiedergegeben.  Es  erschien  die  Uebergehung  gerechtfertigt,
weil  der  §  1  beider  Gesetze  mit  der  Anwendung  der  CPO.,  der  St  PO.  und
der  KO.  deren  Begriffsbestimmung,  hier  den  Begriff  der  mündlichen  Verhandlung
  im  Sinne  der  §8§  128  ff.  CPO.  der  Gebührenregelung  vorangeschickt
hat.  Man  sollte  danach  meinen,  daß  die  Notwendigkeit  der  erschöpfenden  Darlegung
  des  Rechtsstreits  in  freier  Rede  für  den  Gebührenertrag  aus  einer
mündlichen  Verhandlung  unwiderlegbar  feststeht,  und  daß  jedenfalls  ohne  solche
Erörterung  des  Streitstoffes  selbst  dann  nicht  von  dem  Gebührenbezugsrechte
für  die  mündliche  Verhandlung  gesprochen  werden  kann,  wenn  in  die  Erörterung
wohl  eingetreten,  jedoch  von  ihr  demnächst  wieder  Abstand  genommen  war,
geschweige  daß  man  sie  als  geschehen  ansähe,  sofern  sie  wenigstens  eingeleitet
wurde.  Gleichwohl  weichen  die  bekanntesten  Bearbeiter  der  beiden  Gesetze
hiervon  ab.

Pfafferroth,  Willenbücher  und  Meyer-Irmler  erklären  bei  §  19
GKG.  bezw.  §  13  G0O.  f.  RA.  die  volle  Verhandlungsgebühr  für  bereits
entstanden,  sobald  einander  widersprechende  Anträge  gestellt  sind.  Sie  sehen
in  den  Anträgen  des  §  137  CPO.  um  deshalb  „integrierende  Bestandteile“
der  mündlichen  Verhandlung,  weil  ihr  Vorbringen  in  den  Rahmen  der  mündlichen
  Verhandlung  gelegt  ist.  Sie  halten  für  den  Gebührenaufall  nicht  einmal
die  Beifügung  einer  Erläuterung  der  Anträge  als  geboten,  indem  sie  sich  auf
den  Wortlaut  des  §  19  GK.  stützen,  der  die  Stellung  der  Anträge,  im
Gegensatze  zu  deren  Mitteilung  nach  §  130  Ziff.  2  CPD.  mittels  der  vorbereitenden
Schriftsätze,  „in  dieselbe“  d.  h.  in  die  mündliche  Verhandlung  verweist.1)  Hierbei
wird  zweifellos  zu  Unrecht  das  ausschließliche  Gewicht  in  der  Bestimmung  des
GKG.  gesucht,  obschon  dort  das  Wesen  der  mündlichen  Verhandlung  nicht
einmal  gestreift  ist,  am  allerwenigsten  abgeändert,  vielmehr  lediglich  der  Begriff
„kontradiktorisch"  eingeführt  werden  sollte.  Der  Gesetgeber  dachte  nicht  an
zwei  Sorten  mündlicher  Verhandlung.  In  ihrer  irrtümlichen  Annahme  liegt
der  Fehler.  Es  wird  vor  allem  der  Begriff  einer  Einleitung  im  Abs.  1  §  137
CPO.  und  deren  Verhältnis  zu  der  im  Abs.  2  bestimmten  Verhandlung  über
den  Streitstoff  in  tatsächlicher  und  rechtlicher  Hinsicht  verkaunt  und  zugleich
übersehen,  daß  die  Vorlesung  von  Schriftstücken  innerhalb  des  freien  Vortrags
nur  insoweit  ausnahmsweise  zugelassen  wird,  als  es  auf  deren  wörtlichen
Inhalt  ankommt,  während  nach  §  297  CPO.  im  landgerichtlichen  und  dem
sich  daran  anschließenden  Verfahren  die  Anträge  zur  Vermeidung  ihrer  Nichtberücksichtigung
  verlesen  werden  müssen.  Diese  Vorschrift,  die  nicht  in  den
amtsgerichtlichen  Betrieb  eingeschaltet  ist,  beweist  die  Scheidung  zwischen  der
Einleitung  und  der  Verhandlung.  Wäre  die  Stellung  der  Anträge  schon  ein
Teil  der  mündlichen  Verhandlung  und  nicht  bloß  deren  vorangeschickte  Ein-1)

  Auch  Walter  spricht  sich  in  der  3.  Anflage  bei  8  16  GO.  f.  RA.  dafür  aus,  daß
der  §  19  GKG.  für  die  Gebührenrechnung  die  Fiktion  ausstelle,  der  Fall  beiderseitiger  Erörterung
  des  Verhandlungsgegenstandes  sei  schon  mit  dem  Falle,  daß  von  beiden  Parteien
einander  widersprechende  Anträge  gestellt  werden,  gegeben  und  seien  also  identisch,  wobei  er
jedoch  warnt,  den  Satz  über  das  Gebührenwesen  hinaus  gelten  zu  lassen,  während  er  bei
§  13  Ziff.  2  die  volle  Gebühr  als  verdient  hinstellt,  sobald  einmal  vor  Gericht  zur  Haupt
sache  vollständig  verhandelt  worden  ist.  Die  bloße  Antragstellung  entspricht  aber  doch  nicht
der  vollständigen  Verhandlung,  selbst  wenn  man  sie  als  einen  Teil  der  Verhandlung  ansieht.
Die  Fiktion  begieht  sich  nur  auf  das  „soweit“  des  §  19  Gu  G.